Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
    
     
   
Art. 39, 
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
  
BG = 
den Lohn für Akkordarbeit zum voraus festzusetzen; deshalb 
sollte gesagt werden „soweit immer möglich“. 
Unsere Fassung des Artikels betreffend die Löhnung lautet: 
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die. Arbeiter 
spätestens. alle zwei Wochen in Bar, in gesetzlichen 
Münzsorten und unter Beifügung einer Abrechnung 
in der Fabrik selbst, an. einem Werktage innerhalb 
der Arbeitszeit, auszuzahlen. 
Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die 
gleichen Fristen zu beobachten, wie bei der Kündi- 
gung. 
Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige 
Bezahlung des Lohnes an diejenigen Personen in 
seinem. Geschäfte. verantwortlich, die zu andern Ar- 
beitern im Gehilfenverhältnis stehen. 
Bei Akkordarbeit ist der Lohn, soweit immer mög- 
lich, vor Uebernahme der Arbeit festzusetzen. Dem 
Akkordarbeiter sind am Zahltage nach Massgabe 
der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlagszahlungen 
zu machen. 
Decompte. 
Ueber den Decompte, den vom Arbeitgeber zu seiner Siche- 
rung dem Arbeiter abgezogenen und zurückbehaltenen Lohn, hatte 
das geltende Gesetz in Artikel 10, Absatz 3, folgende Bestimmung 
aufgestellt: „Am Zahltage darf nicht mehr als der letzte Wochen- 
lohn stehen bleiben.“ Vom Bundesrate ist diese Vorschrift in einem 
Spezialfalle dahin ausgelegt worden *), dass unter Wochenlohn der 
Lohn für 6 Tage gemeint sei. Bei diesem Anlass erklärte der 
Bundesrat weiter, in jener Bestimmung liege eine Garantie dafür, 
dass der Arbeiter den Pflichten, die ihm die Fabrikordnung als 
„Arbeitsvertrag“ #*) auferlege, nachkomme und nicht ohne die vor- 
geschriebene Kündigung austrete. Immerhin müsse im Streitfalle 
der richterliche Entscheid vorbehalten bleiben. In einer spätern 
*) Rekursentscheid des Bundesrates vom 20. April 1880. Kommentar, 
Seite 180. 
**) Vergleiche unsere Ausführungen, oben Seite 80. 
  
  
  
  
  
  
   
 
	        
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