Art. 39,
BG =
den Lohn für Akkordarbeit zum voraus festzusetzen; deshalb
sollte gesagt werden „soweit immer möglich“.
Unsere Fassung des Artikels betreffend die Löhnung lautet:
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die. Arbeiter
spätestens. alle zwei Wochen in Bar, in gesetzlichen
Münzsorten und unter Beifügung einer Abrechnung
in der Fabrik selbst, an. einem Werktage innerhalb
der Arbeitszeit, auszuzahlen.
Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die
gleichen Fristen zu beobachten, wie bei der Kündi-
gung.
Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige
Bezahlung des Lohnes an diejenigen Personen in
seinem. Geschäfte. verantwortlich, die zu andern Ar-
beitern im Gehilfenverhältnis stehen.
Bei Akkordarbeit ist der Lohn, soweit immer mög-
lich, vor Uebernahme der Arbeit festzusetzen. Dem
Akkordarbeiter sind am Zahltage nach Massgabe
der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlagszahlungen
zu machen.
Decompte.
Ueber den Decompte, den vom Arbeitgeber zu seiner Siche-
rung dem Arbeiter abgezogenen und zurückbehaltenen Lohn, hatte
das geltende Gesetz in Artikel 10, Absatz 3, folgende Bestimmung
aufgestellt: „Am Zahltage darf nicht mehr als der letzte Wochen-
lohn stehen bleiben.“ Vom Bundesrate ist diese Vorschrift in einem
Spezialfalle dahin ausgelegt worden *), dass unter Wochenlohn der
Lohn für 6 Tage gemeint sei. Bei diesem Anlass erklärte der
Bundesrat weiter, in jener Bestimmung liege eine Garantie dafür,
dass der Arbeiter den Pflichten, die ihm die Fabrikordnung als
„Arbeitsvertrag“ #*) auferlege, nachkomme und nicht ohne die vor-
geschriebene Kündigung austrete. Immerhin müsse im Streitfalle
der richterliche Entscheid vorbehalten bleiben. In einer spätern
*) Rekursentscheid des Bundesrates vom 20. April 1880. Kommentar,
Seite 180.
**) Vergleiche unsere Ausführungen, oben Seite 80.