Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

     
Art. 41. 
DA 
stellen müsse, um. in dieser Frage zu einem richtigen Urteil zu 
gelangen. Von diesem Gesichtspunkte aus muss wohl anerkannt 
werden, dass sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sich dann am 
besten befinden, wenn das Geschäft in beidseitiger strenger Ord- 
nung und unter Beobachtung der jedem Beteiligten zukommenden 
Verantwortlichkeit geführt wird, dass aber die Erfüllung dieser 
Bedingung ohne tüchtige Disziplin nicht denkbar ist. Um diese 
.in wirksamer Weise zu sichern, besteht das Mittel der Lohnabzüge 
und der Entlassung. Werden die ersteren nicht gestattet, so bleibt 
nur letztere übrig, welche sich dann in vielen Fällen als äusserst 
harte, aber unvermeidliche Massregel darstellen würde. Ander- 
seits darf man dem Einwand, dass der Arbeitgeber eine erlittene 
Schädigung vor dem ordentlichen Richter einklagen könne, nicht 
zu „viel Gewicht beimessen; denn er wird bei gewonnenem Prozess 
in weitaus den meisten Fällen zu den Kosten nur das Nachsehen 
haben, weil vom Arbeiter aus begreiflichen Gründen nichts er- 
hältlich ist.*) Dieses Auskunftsmittel wäre also problematischer 
Natur, während der Arbeiter, der wegen Benachteiligung durch den 
Arbeitgeber beim Gericht Recht sucht, sich in anderer Stellung 
befindet und mit seiner Lohnforderung privilegiert ist.“**) In ähn- 
lichem Sinne sprechen sich die Fabrikinspektoren aus. 
Wir haben dieser durchaus luciden Begründung nichts mehr 
beizufügen. Zu bemerken ist bloss noch, dass der vierte Vor- 
schlag der Fabrikinspektoren dadurch hinfällig wird, dass wir in 
Artikel 31 die Bussen in reduziertem Umfange wieder aufgenommen 
haben. Solche „Lohnabzüge, die auf Schadenersatz beruhen“, 
fallen, wie wir oben gesehen haben, unter die „Lohnabzüge für 
andere Zwecke“. Sie sind nur zulässig, wenn der Arbeiter schriftlich 
sein Einverständnis erklärt hat, was in der Regel durch Unter- 
zeichnung der Fabrikordnung geschieht. Den Vorschlägen der 
Fabrikinspektoren, mit denen wir materiell vollkommen einig ge- 
hen, geben wir folgende kürzere Fassung: 
Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung 
und. Reinigung der Arbeitslokale sind unzulässig. 
Solche für andere Zwecke sind nur gestattet, wenn 
der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis erklärt. 
*) Val. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 
vom 11. April 1889. 
**) Vgl. Art. 219 ebenda. 
  
  
    
     
   
   
   
    
    
    
    
   
     
   
  
      
     
    
   
     
    
  
  
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