Art. 41.
DA
stellen müsse, um. in dieser Frage zu einem richtigen Urteil zu
gelangen. Von diesem Gesichtspunkte aus muss wohl anerkannt
werden, dass sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sich dann am
besten befinden, wenn das Geschäft in beidseitiger strenger Ord-
nung und unter Beobachtung der jedem Beteiligten zukommenden
Verantwortlichkeit geführt wird, dass aber die Erfüllung dieser
Bedingung ohne tüchtige Disziplin nicht denkbar ist. Um diese
.in wirksamer Weise zu sichern, besteht das Mittel der Lohnabzüge
und der Entlassung. Werden die ersteren nicht gestattet, so bleibt
nur letztere übrig, welche sich dann in vielen Fällen als äusserst
harte, aber unvermeidliche Massregel darstellen würde. Ander-
seits darf man dem Einwand, dass der Arbeitgeber eine erlittene
Schädigung vor dem ordentlichen Richter einklagen könne, nicht
zu „viel Gewicht beimessen; denn er wird bei gewonnenem Prozess
in weitaus den meisten Fällen zu den Kosten nur das Nachsehen
haben, weil vom Arbeiter aus begreiflichen Gründen nichts er-
hältlich ist.*) Dieses Auskunftsmittel wäre also problematischer
Natur, während der Arbeiter, der wegen Benachteiligung durch den
Arbeitgeber beim Gericht Recht sucht, sich in anderer Stellung
befindet und mit seiner Lohnforderung privilegiert ist.“**) In ähn-
lichem Sinne sprechen sich die Fabrikinspektoren aus.
Wir haben dieser durchaus luciden Begründung nichts mehr
beizufügen. Zu bemerken ist bloss noch, dass der vierte Vor-
schlag der Fabrikinspektoren dadurch hinfällig wird, dass wir in
Artikel 31 die Bussen in reduziertem Umfange wieder aufgenommen
haben. Solche „Lohnabzüge, die auf Schadenersatz beruhen“,
fallen, wie wir oben gesehen haben, unter die „Lohnabzüge für
andere Zwecke“. Sie sind nur zulässig, wenn der Arbeiter schriftlich
sein Einverständnis erklärt hat, was in der Regel durch Unter-
zeichnung der Fabrikordnung geschieht. Den Vorschlägen der
Fabrikinspektoren, mit denen wir materiell vollkommen einig ge-
hen, geben wir folgende kürzere Fassung:
Lohnabzüge für Platzmiete, Beleuchtung, Heizung
und. Reinigung der Arbeitslokale sind unzulässig.
Solche für andere Zwecke sind nur gestattet, wenn
der Arbeiter schriftlich sein Einverständnis erklärt.
*) Val. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 11. April 1889.
**) Vgl. Art. 219 ebenda.
Ei