Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
     
  
     
    
     
     
   
    
   
      
  
      
    
     
   
      
   
  
   
91  — 
Bei Lieferung von Lebensmitteln und Fournitüren 
fen vom Fabrikinhaber bloss die Selbstkosten 
verrechnet werden. 
  
Fabrikkassen. 
Vorkommnisse der jüngsten Zeit lassen es den Fabrikinspek- 
‚Ooren wünschenswert erscheinen, den Aufsichtsbehörden die Mittel 
\ In die Hand zu geben, über die Fabrikkassen, in welche die Ar- 
(D 
Zn 
sten, eine intensivere Kontrolle zu führen. Da- 
ist.nichts einzuwenden. In Uebereinstimmung mit Artikel 10 
twurts der Fabrikinspektoren schlagen wir demnach vor: 
  
Die Kantonsregierungen haben alljährlich. die 
Rechnungen derjenigen Fabrikkassen, in welche 
Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen. und für... die 
ng des vorhandenen Vermögens Sorge 
Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten 
Arbeitern Einsicht in die von ihm über diese Kassen 
geführten Rechnungen zu gewähren. 
Streitfälle. 
; Das geltende Gesetz enthält im Schlussatz von Artikel 9 
Iolgend 
Sende Vorschrift: „Streitigkeiten über die gegenseitige Kün- 
1i 1 .. * r wc . . 
USung und alle übrigen Vertragsverhältnisse entscheidet der zu- 
ändige Richter“. Die Fabrikinspektoren schlagen in der Absicht, 
’orschrift zu erweitern, in Artikel 11 vor: 
„Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen, über die 
Segenseitige Kündigung, sowie alle übrigen aus Fabrikord- 
nung oder Vertrag herrührenden Streitigkeiten entscheidet 
der zuständige Richter“. 
. Wir sind materiell mit der weitern Fassung einverstanden, 
| Möchten jedoch das, was die Fabrikinspektoren anstreben, in {fol- 
Sender Weise kürzer ausdrücken: 
Uel 
Sen das Dienstverhältnis betreffenden Streitigkeiten 
“Nischeidet der zuständige Richter. 
  
ber Schadenersatzforderungen und alle übri- Art.az. 
BUNTEN 
  
  
  
  
  
 
	        
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