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Bei Lieferung von Lebensmitteln und Fournitüren
fen vom Fabrikinhaber bloss die Selbstkosten
verrechnet werden.
Fabrikkassen.
Vorkommnisse der jüngsten Zeit lassen es den Fabrikinspek-
‚Ooren wünschenswert erscheinen, den Aufsichtsbehörden die Mittel
\ In die Hand zu geben, über die Fabrikkassen, in welche die Ar-
(D
Zn
sten, eine intensivere Kontrolle zu führen. Da-
ist.nichts einzuwenden. In Uebereinstimmung mit Artikel 10
twurts der Fabrikinspektoren schlagen wir demnach vor:
Die Kantonsregierungen haben alljährlich. die
Rechnungen derjenigen Fabrikkassen, in welche
Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen. und für... die
ng des vorhandenen Vermögens Sorge
Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten
Arbeitern Einsicht in die von ihm über diese Kassen
geführten Rechnungen zu gewähren.
Streitfälle.
; Das geltende Gesetz enthält im Schlussatz von Artikel 9
Iolgend
Sende Vorschrift: „Streitigkeiten über die gegenseitige Kün-
1i 1 .. * r wc . .
USung und alle übrigen Vertragsverhältnisse entscheidet der zu-
ändige Richter“. Die Fabrikinspektoren schlagen in der Absicht,
’orschrift zu erweitern, in Artikel 11 vor:
„Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen, über die
Segenseitige Kündigung, sowie alle übrigen aus Fabrikord-
nung oder Vertrag herrührenden Streitigkeiten entscheidet
der zuständige Richter“.
. Wir sind materiell mit der weitern Fassung einverstanden,
| Möchten jedoch das, was die Fabrikinspektoren anstreben, in {fol-
Sender Weise kürzer ausdrücken:
Uel
Sen das Dienstverhältnis betreffenden Streitigkeiten
“Nischeidet der zuständige Richter.
ber Schadenersatzforderungen und alle übri- Art.az.
BUNTEN