Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 1.
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die ihnen zu liefernde Waare genau ihren Aufträgen und Wünschen entspricht.
Damit erledigt sich auch die weitere Bemerkung des X., daß er die bezeichneten
Bestandtheile des Wcbstuhls nicht selbst vorgerichtet habe, dieselben ihm viel-
mehr vorgerichtet geliefert worden seien und es ist verfehlt, wenn X. hieraus
schließt, daß er bei der Ausführung der Arbeit unselbstständig gewesen sei und
deshalb der §. 2 Absatz I Ziffer 2 auf ihn nicht zutreffe. Tenn diese Art der
Unselbstständigkeit ist eine mehr technische, die sich auch bei manchen unzweifel
haft selbstständigen Unternehmern findet, sofern dieselben in Bezug auf die
Ausführung ihrer Arbeiten durch eingehende Anweisungen ihrer Abnehmer ge
bunden werden. Ueber die Anwendung oder Nichtanwendung des §. 2 Absatz 1
Ziffer 2 a. a. 0. aber entscheidet im Wesentlichen das Vorliegen beziehungs
weise Nichtvorliegen des Merkmals persönlicher Selbstständigkeit, wie sie in der
Nevisionsentscheidung 77 (s. o. S. 281) näher dargelegt worden ist.
Der weiterhin von L. für seine angebliche Unselbstständigkeit geltend
gemachte Umstand, daß er verpflichtet gewesen sei, die Arbeit selbst zu leisten,
ohne Hilfskräfte heranziehen zu dürfen, konnte zwar, an sich betrachtet, im
Sinne der Unselbstständigkeit des X. Bedeutung haben, weil hierdurch der freien
Entschließung des ï. eine gewisse Beschränkung auferlegt wird. Im vorliegenden
Falle durfte aber dieser Umstand nicht dazu führen, den Kläger als einen
versichcrungspslichtigen Lohnarbeiter anzusprechen, da er sonst alle Eigen
schaften eines Hansgerverbetreibenden besitzt, und den übrigen für die Selbst
ständigkeit des X. sprechenden Merkmalen gegenüber, jenes Moment allein eine
anderiveitige Entscheidung nicht rechtfertigen kann."
Ebenso ist die Strumpfwirkerei vom Reichsversicherungsamte unter
Bezug auf die obige Nevisionsentscheidung 11 als Hausgewerbebetrieb bezeichnet,
wo sie während der Winterzeit von einem Manne, der den größeren Theil des
Jahres über als Handarbeiter (Gartenarbeiter) in versicherungspflichtiger Be
schäftigung stand, in seiner Behausung für einen anderen Strumpfwirker gegen
Stücklohn betrieben wurde. Dabei hebt die Entscheidung des Reichsversicherungs
amtes (A. N. f. I. u. A.B. im Kgr. Sachsen I. S. 8) Folgendes hervor:
„Wenn das Schiedsgericht den Kläger für einen unselbstständigen Lohn
arbeiter ansieht und einen Hausgewerbebetrieb deshalb für ausgeschloffen
erachtet, weil der Kläger seit dem 1. Lktober 1888 nur in den Wintermonaten,
in denen er keine Gartenarbeit gehabt habe, als Strumpfwirker gearbeitet,
nur unfertige Waaren geliefert, und lediglich denselben Lohn wie eine in der
Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigte Person erhalten habe, so beruht
diese Auffassung auf der Verkennung des Wesens des Hausgewerbes.
Es kommt häufig vor, daß die hausgewerbliche Thätigkeit, die vielfach
eine wenig lohnende ist, zeitweise ganz oder zum Theil ruht, wenn sich dem
Hausgewerbetreibenden eine Gelegenheit zum besseren Verdienst bietet, oder
auch, iveil derselbe zu gewissen Zeiten durch eine andere selbstständige Thätig
keit gebunden ist; insbesondere wird von landivirthschaftlichen Arbeitern sowie
auch von kleineren selbstständigen Landwirthen, wenn die Landwirthschast die
vorhandenen Arbeitskräfte weniger beansprucht, von ganzen Familien, Haus
haltungsvorständen nebst Kindern und Dienstleuten insbesondere in der Korb
flechterei, Spielwaarenindustrie und anderen Branchen eine hausgewerbliche
Thätigkeit ausgeübt, und so die familienmäßige, oft nur gelegentliche Ver
werthung der in einem Hausstände sonst ungenutzten Arbeitskräfte ermöglicht.
Es ist serner in der Hausindustrie in einzelnen Branchen eine weitgehende
Arbeitstheilung hergebracht, insbesondere werden in der Weberei, Spielwaaren-
und Uhrenindnstrie die Fabrikate nicht von einer Person, als für den Verkauf
geeignete Artikel hergestellt, sondern die Fabrikate erfordern, um marktfähig
zu werden, die Arbeitsthätigkeit einer Reihe verschiedener, in der Arbeitsfolge
von einander abhängiger Personen. Schließlich unterscheidet sich auch die
Stellung des Hausgewerbetreibenden von derjenigen des Lohnarbeiters, welcher