Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

auf  Akkord  arbeitet,  in  denjenigen  im  Hausgewerbe  häufigen  Fällen,  in  welchen
der  Hausgewerbetreibende  das  ihm  gelieferte  Material  verarbeitet,  in  Bezug
auf  den  Verdienst  im  Allgemeinen  in  keiner  Weise;  beide  erhalten  als  Lohn
lediglich  einen,  den  Durchschnittswerth  ihrer  Arbeit  entsprechenden  Arbeitsentgelt. ­
  Aus  den  vorgenannten  Gründen  durfte  deshalb  das  Schiedsgericht
besondere  Merkmale  für  die  unselbstständige  Erwerbsthätigkeit  des  Klägers
als  Lohnarbeiter  aus  den  oben  erwähnten  Momenten  nicht  entnehmen  und
die  Annahme  einer  selbstständigen  hausgewerblichen  Thätigkeit  nicht  ausschließen." ­

In  Betreff  der  Hausweber  kommt  zu  demselben  Ergebniß  der  Regierungspräsident ­
  in  Breslau  (Entsch.  v.  26.  März  1892  —  A.  N.  f.  Schlesien
1892  S.  73),  ferner  der  Landrath  in  Burg  st  ein  fürt  in  Westfalen  in  einer
auf  Grund  des  §.  122  des  I.  u.  A.V.G.  abgegebenen  Entsch.  v.  9.  Juni  1891
auch  in  einem  Falle,  wo  zwischen  dem  Auftraggeber  und  dem  Beschäftigten
eine  beiderseitige  vierzehntägige  Kündigungsfrist  bestand  und  der  Auftraggeber
berechtigt  war,  den  verabredeten  Lohn  zu  kürzen  oder  einzubehalten,  wenn
der  Beschäftigte  das  gelieferte  Material  nicht  vorschriftsmäßig  verarbeitet  hatte,
wo  aber  eine  Zeit,  innerhalb  deren  die  Verarbeitung  vorgenommen  werden
mußte,  nicht  verabredet  war  und  thatsächlich  durchschnittlich  im  Jahre  die
Hälfte  der  Werktage  dazu  verwandt  wurde.  Dagegen  gelangt  zu  der  entgegengesetzten ­
  Entscheidung  der  Regierungspräsident  in  Düsseldorf  (vergi.  A.  N.
f.  I.  u.  A.V.  im  Deutschen  Reiche  I.  S.  126):
„Nach  den  angestellten  Ermittelungen  arbeitet  N.  N.  seit  12  Jahren  für
die  Firma  N.  N.  gegen  Stücklohn  auf  seinem  eigenen  Webstuhl  in  seiner
Wohnung  und  erhält  das  zur  Bearbeitung  nöthige  Material,  wie  Kette  und
Einschlag,  von  der  Finna  zugetheilt.  Selbst  beschafft  derselbe  keine  Roh-  und
Hilfsstoffe  und  bedient  sich  auch  nicht  der  Mithilfe  eines  Gesellen.  In  Bezug
auf  die  Herstellung  der  übernommenen  Stückarbeit  steht  der  N.  N.  zu  der
Firma  in  demselben  Abhängigkeitsverhältniß,  wie  ein  solcher  Lohnarbeiter,
welcher  außerhalb  der  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers  beschäftigt  wird."
Ebenso  ist  nach  einer  Darstellung  des  Regierungsassessors  Dr.  Bruch  in
der  Arbeiterversorgung  (IX.  S.  360  ff.)  ein  Theil  der  Hausmeber  im  Unterelsaß ­
  nach  der  Art  ihrer  Beschäftigung  und  dem  Grade  ihrer  Unselbstständigkeit ­
  gegenüber  dem  Fabrikanten  als  Heimarbeiter  anzusehen.
Ein  Holzbildhauer,  der  seit  Jahren  in  seiner  Wohnung  für  dasselbe
Geschäft  Holzwaaren  gefertigt  und  die  Materialabfälle  zur  Herstellung  kleinerer
Gegenstände  für  den  eigenen  Vertrieb  verwendet  hatte,  ist  vom  Reichsversicherungsamte
  als  Hausgewerbetreibender  bezeichnet.  Das  Reichsversicherungsamt ­
  hat  dabei  —  unter  weiterer  Ausführung  der  in  der  obigen
Entscheidung  Nr.  77  (S.  281)  geltend  gemachten  Gesichtspunkte  —  sich  insbesondere ­
  über  die  Merkmale,  durch  die  sich  die  Hausgewerbetreibenden  von
den  selbstständigen  Außenarbeitern  (Heimarbeitern)  unterscheiden,  in  folgender
Weise  ausgesprochen  (Rev.Entsch.  v.  1.  Februar  1892  Nr.  133  A.  N.  f.  I.  u.
A.V.  1892  S.  45):
„Es  beruht  auf  einem  Nechtsirrthume,  wenn  das  Schiedsgericht  den
Kläger  nur  in  dem  Falle  als  einen  selbstständigen  Gewerbetreibenden  beziehungsweise ­
  Hausgewerbetreibenden  ansehen  zu  können  glaubt,  ivenn  derselbe ­
  mit  Gehilfen,  deren  wirthschaftliche  Leistungen  er  seinerseits  als  Unternehmer ­
  verwerthet,  gearbeitet  hätte.  Es  giebt  in  zahlreichen  handwerksmäßigen ­
  Kleinbetrieben  Unternehmer,  welche  Hilfskräfte  nicht  beschäftigen  und
gleichwohl  unbedenklich  als  selbstständige  Gewerbetreibende  zu  erachten  sind.
Auch  bezeichnet  der  §.  2  Absatz  1  Ziffer  2  a.  a.  0.  als  Hausgewerbetreibende ­
  „ohne  Rücksicht  aus  die  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigen  Lohnarbeiter
solche  selbstständige  Gewerbetreibende  u.  s.  w  ,"  und^  es  geht  schon  aus  dieser
Fassung  hervor,  daß  der  Gesetzgeber  auch  für  die  Selbstständigkeit  des  haus-
            
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