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der zahlreichen Wanderungen im Landesgebiet ständig Zu- und Abgänge mit
den damit verbundenen Abrechnungen und Überweisungen vom Deckungs-
kapital zu gewärtigen. Würde aber die erworbene Zugehörigkeit zu einer Ge-
sellschaft zwangsmässig beibehalten, so würde sich, trotz territorlaler Abgrenzung
des Tätigkeitsgebietes, der Versicherungsbestand jeder Gesellschaft bald einmal
infolge Wanderung auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnen. Wollte
man von einer zwangsmässigen Aufteilung des Versicherungsbestandes
auf die Gesellschaften absehen und jedem Versicherungspflichtigen die
Wahl der Gesellschaft überlassen, was offenbar die Meinung derjenigen ist,
die in einer Vielheit von Versicherungsträgern die bessere Lösung erblicken,
So müssten die Gesellschaften Prämien erheben, die für die . einzelnen
Versicherungspflichtigen je nach ihrem Alter, ihren Gesundheitsverhält-
nissen und dem Zivil- und Familienstande ganz verschieden wären. Es
sei aber wohl ohne weiteres einzusehen, dass die Festsetzung von ver-
schiedenen Prämien innerhalb der gleichen Gesellschaft, oder unter den
verschiedenen Gesellschaften bei gleichen Versicherungsleistungen, in einer
obligatorischen Sozialversicherung zu ganz unhaltbaren Verhältnissen führen
müsste, Man würde es nicht verstehen, dass ein Versicherungspflichtiger, bloss
weil er bei einer Gesellschaft mit einem etwas ungünstiger zusammengesetzten
Versicherungsbestande versichert ist, mehr zu zahlen hätte als ein anderer
Pflichtiger bei einer andern Gesellschaft, die unter günstigern Umständen
arbeitet. Bei der Festsetzung von Durchschnittsprämien wären aber die Werte
der vom einzelnen Versicherten bezahlten Prämien einerseits und die ihm
zukommenden Versicherungsleistungen anderseits nicht gleich, indem in.einer
derartigen Gemeinschaft der Gesunde für den Kranken, der Ledige für den
Verheirateten, der Kinderlose für den Kinderreichen zahlt. Je nach dem
Verhältnis, in welchem diese günstigern und ungünstigern Risiken bei der
einzelnen Versicherungsgesellschaft ständen, würden auch die Unterschiede
um so bemerkbarer werden.
Damit wird nach der unseres Erachtens durchaus zutreffenden Auffas-
sung der Direktorenkonferenz ‚der Lebensversicherungsgesellschaften in einer
obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein System mit freier
Wahl der Versicherungsgesellschaft unmöglich. Die Verteilung des Risikos auf eine
Mehrzahl von Versicherungsträgern, wie sie in mehreren Kantonen in der obliga-
torischen Mobiliarversicherung besteht, ist nach der Meinung dieser massgeben-
den Fachmänner auf die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung
eben ihrer völlig andersartigen Natur wegen nicht übertragbar. Die Gesell-
schaften müssten in diesen Zweigen auf dem Wege einer Vereinbarung zu ge-
meinsamer Tragung der Gefahr für die nötige Ausgleichung sorgen. Dafür
Normen zu finden wäre aber nicht leicht und die Geschicke der Gesellschaften
würden, wie die Direktorenkonferenz sagt, dadurch wohl auf die Dauer
untrennbar miteinander verknüpft. Damit wäre wohl denjenigen am wenig-
sten gedient, die gerade in der Selbständigkeit der einzelnen Versiche-
rungsgesellschaften und in der Möglichkeit. unter diesen selhständigen Gesell-