fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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der zahlreichen Wanderungen im Landesgebiet ständig Zu- und Abgänge mit 
den damit verbundenen Abrechnungen und Überweisungen vom Deckungs- 
kapital zu gewärtigen. Würde aber die erworbene Zugehörigkeit zu einer Ge- 
sellschaft zwangsmässig beibehalten, so würde sich, trotz territorlaler Abgrenzung 
des Tätigkeitsgebietes, der Versicherungsbestand jeder Gesellschaft bald einmal 
infolge Wanderung auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnen. Wollte 
man von einer zwangsmässigen Aufteilung des Versicherungsbestandes 
auf die Gesellschaften absehen und jedem Versicherungspflichtigen die 
Wahl der Gesellschaft überlassen, was offenbar die Meinung derjenigen ist, 
die in einer Vielheit von Versicherungsträgern die bessere Lösung erblicken, 
So müssten die Gesellschaften Prämien erheben, die für die . einzelnen 
Versicherungspflichtigen je nach ihrem Alter, ihren Gesundheitsverhält- 
nissen und dem Zivil- und Familienstande ganz verschieden wären. Es 
sei aber wohl ohne weiteres einzusehen, dass die Festsetzung von ver- 
schiedenen Prämien innerhalb der gleichen Gesellschaft, oder unter den 
verschiedenen Gesellschaften bei gleichen Versicherungsleistungen, in einer 
obligatorischen Sozialversicherung zu ganz unhaltbaren Verhältnissen führen 
müsste, Man würde es nicht verstehen, dass ein Versicherungspflichtiger, bloss 
weil er bei einer Gesellschaft mit einem etwas ungünstiger zusammengesetzten 
Versicherungsbestande versichert ist, mehr zu zahlen hätte als ein anderer 
Pflichtiger bei einer andern Gesellschaft, die unter günstigern Umständen 
arbeitet. Bei der Festsetzung von Durchschnittsprämien wären aber die Werte 
der vom einzelnen Versicherten bezahlten Prämien einerseits und die ihm 
zukommenden Versicherungsleistungen anderseits nicht gleich, indem in.einer 
derartigen Gemeinschaft der Gesunde für den Kranken, der Ledige für den 
Verheirateten, der Kinderlose für den Kinderreichen zahlt. Je nach dem 
Verhältnis, in welchem diese günstigern und ungünstigern Risiken bei der 
einzelnen Versicherungsgesellschaft ständen, würden auch die Unterschiede 
um so bemerkbarer werden. 
Damit wird nach der unseres Erachtens durchaus zutreffenden Auffas- 
sung der Direktorenkonferenz ‚der Lebensversicherungsgesellschaften in einer 
obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein System mit freier 
Wahl der Versicherungsgesellschaft unmöglich. Die Verteilung des Risikos auf eine 
Mehrzahl von Versicherungsträgern, wie sie in mehreren Kantonen in der obliga- 
torischen Mobiliarversicherung besteht, ist nach der Meinung dieser massgeben- 
den Fachmänner auf die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung 
eben ihrer völlig andersartigen Natur wegen nicht übertragbar. Die Gesell- 
schaften müssten in diesen Zweigen auf dem Wege einer Vereinbarung zu ge- 
meinsamer Tragung der Gefahr für die nötige Ausgleichung sorgen. Dafür 
Normen zu finden wäre aber nicht leicht und die Geschicke der Gesellschaften 
würden, wie die Direktorenkonferenz sagt, dadurch wohl auf die Dauer 
untrennbar miteinander verknüpft. Damit wäre wohl denjenigen am wenig- 
sten gedient, die gerade in der Selbständigkeit der einzelnen Versiche- 
rungsgesellschaften und in der Möglichkeit. unter diesen selhständigen Gesell-
	        
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