Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

180 DRITTER TEIL 
Die Kapitaldeckung wird eine kollektive genannt, wenn man 
allen Versicherten den gleichen. Durchschnittsbeitrag zuteilt, der 
daraus berechnet wird, dass die eingegangenen oder einzunehmenden 
Beiträge die vergangenen und zukünftigen Kosten decken. Sie 
wird individuelle Kapitaldeckung genannt, wenn der Beitrag sO 
erfolgt, dass der voraussichtliche Wert der von jedem Versicherten 
zu erwartenden Beiträge dem voraussichtlichen Wert der Summe 
entspricht, die dieser Versicherte der Versicherung kosten wird. 
Jeder Versicherte zahlt genau „seinen Teil“ mit Rücksicht auf 
den Umfang des Risikos. Es sei hervorgehoben, dass in diesem 
Falle die Kapitaldeckung selbst nicht minder gemeinschaftlich 
ist als bei der Methode, der man gewöhnlich diese Bezeichnung 
vorbehält. Die Bemessung der Beiträge hängt allerdings von den 
individuellen Besonderheiten. des Versicherten mit Beziehung auf 
sein Risiko ab. Man kann übrigens in Gedanken von der Masse 
der rechnerischen Reserven eine besondere Reserve für jeden 
Versicherten absondern. Der individuelle Charakter des Beitrags 
überträgt sich gewissermassen auf die Reserve. Das Schicksal 
des Versicherten ist dann nicht mehr so eng mit der Kasse ver- 
bunden, zu der er kurz zuvor in ein Vertragsverhältnis trat. Er 
kann aus dieser Kasse austreten und in eine andere eintreten, 
vorausgesetzt, dass er mit sich seine Reserven überträgt und dass 
die neue Kasse nach einem Tarif arbeitet, der auf ähnlichen Grund- 
lagen wie die alte aufgebaut ist. Damit diese Übertritte der 
Versicherten und die Übertragung der Reserven das finanzielle 
Gleichgewicht der einen und anderen Kasse nicht beeinträchtigen 
— ganz gleich, ob es sich um eine unbeachtliche Zahl oder eine 
beträchtliche Zahl von Übertritten handelt —, darf natürlich 
der Austritt von Versicherten oder ihr Eintritt die vermuteten 
Voraussetzungen für die durchschnittliche Häufigkeit des Risikos 
in der einen oder anderen Gruppe nicht ändern. Dies ist ein Punkt 
von höchster Wichtigkeit, dem man nicht immer genügend Rech- 
nung trägt. 
Um darauf nicht wieder zurückkommen zu müssen, sei gleich ge- 
sagt, dass bei normalen Voraussetzungen für die Krankenversi- 
cherung das gemeinschaftliche Kapitaldeckungsverfahren nicht 
ins Auge gefasst zu werden braucht, so dass sie sich dann auf 
das Umlagesystem beschränkt. Bei dem Unterschied, der z. B. 
für die Altersrente zutrifft, fällt in der Tat der von der Versiche- 
rung erfasste Personenkreis von Anfang an mit dem Personen 
kreis, der im Genuss der Leistungen steht, zusammen, und man 
kann vernünftigerweise annehmen, dass die jährlichen Durch:
	        
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