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Teil IV. Girobanknotariat.
Alexandros) ÒÍKaia. In dem Girobankvertrage über die Hergabe des
Darlehens war offenbar die Trapaxihpncrig im Falle der unterbleibenden
Rückzahlung vereinbart worden. Daher steht in unserer Urkunde
èTÒóffijLiov Tfjç TTttpaxujpnffeujç anstatt érbódigov ttiç óiaypacpñs
TpanéCnç.
Abschnitt 97.
Bestandsliste des Besitzamtes.
Es ist ein Gebot der Ordnung, daß, wer viele fremde Sachen
verwahrt, darüber im einzelnen Buch führt (siehe oben 8. 292) ;
vor allem ist eine Bestandsliste nötig. Eine solche Bestands
liste ist im Besitzamte vorhanden, sie heißt tù òiacrx pió para h Die
Bestandsliste gibt den Nachweis über die vorhandenen Urkunden
in der Weise, daß sie einen kurzen Inhaltsauszug aus jeder Ur
kunde aufweist. Letzteres ist auch nötig, um die verbuchten Besitz
rechte schützen und die vorgeschriebenen Prüfungen (siehe S. 407)
ausführen zu können. Gleichwie die Privaturkunden nach Ort
schaftsgruppen, Sachengruppen und Namengruppen ver
wahrt wurden2, so wurden auch die Bestandslisten nach Ort
schaftsgruppen, Sachengruppen und Namengruppen — ge
trennt von den Privaturkunden, in besondern Fachwerksabteilungen
— gelagert. Suchte man einen Hauskaufvertrag des NeîXoç aus
Kapavíç, so begab man sich in die Hauptabteilung für die Privat
urkunden, dort trat man in das Zimmer für das Dorf Kapavíç,
hier schritt man zur Sachengruppe „Grundstücke“, und nun suchte
man dasjenige Fachwerk auf, welches die mit N beginnenden
Namen enthielt; dort fand man den Namen NeîXoç und daneben
den Hauskaufvertrag. Wünschte man nunmehr das òiáaTpuupa
zu diesem Hauskaufvertrage nachzulesen, so begab man sich in die
Hauptabteilung für die òiacrxpújpaTa, dort trat man zur Unter
abteilung für das Dorf^ 'Kapavíç', suchte die Sachengruppe „Grund
stücke für Kapavíç“, und hier wiederum suchte man die N-Rolle.
Die N-Rolle enthielt den vermeldeten Besitz derjenigen Besitzer aus
Karanis, deren Namen mit N beginnen. Für jeden Buchstaben
‘ vgl. P. Sü’aßb. I S. 124 ; Wilcken, Archiv IV S. 563. — Über die òiaaxpúj-
paxa im unrichtigen Sinne von Grundbüchern handeln: Lewald, Grund
buchrecht S. 83 ff. ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 155 ff.
* siehe oben S. 454.
® Jedes Dorf hat seine eigenen biaoxpujpaxa. Vgl. Wilcken, Archiv III
S. 509; IV S. 563; Weiss, Archiv IV S. 348 Anm. 3.