Object: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Alexandros) ÒÍKaia. In dem Girobankvertrage über die Hergabe des 
Darlehens war offenbar die Trapaxihpncrig im Falle der unterbleibenden 
Rückzahlung vereinbart worden. Daher steht in unserer Urkunde 
èTÒóffijLiov Tfjç TTttpaxujpnffeujç anstatt érbódigov ttiç óiaypacpñs 
TpanéCnç. 
Abschnitt 97. 
Bestandsliste des Besitzamtes. 
Es ist ein Gebot der Ordnung, daß, wer viele fremde Sachen 
verwahrt, darüber im einzelnen Buch führt (siehe oben 8. 292) ; 
vor allem ist eine Bestandsliste nötig. Eine solche Bestands 
liste ist im Besitzamte vorhanden, sie heißt tù òiacrx pió para h Die 
Bestandsliste gibt den Nachweis über die vorhandenen Urkunden 
in der Weise, daß sie einen kurzen Inhaltsauszug aus jeder Ur 
kunde aufweist. Letzteres ist auch nötig, um die verbuchten Besitz 
rechte schützen und die vorgeschriebenen Prüfungen (siehe S. 407) 
ausführen zu können. Gleichwie die Privaturkunden nach Ort 
schaftsgruppen, Sachengruppen und Namengruppen ver 
wahrt wurden2, so wurden auch die Bestandslisten nach Ort 
schaftsgruppen, Sachengruppen und Namengruppen — ge 
trennt von den Privaturkunden, in besondern Fachwerksabteilungen 
— gelagert. Suchte man einen Hauskaufvertrag des NeîXoç aus 
Kapavíç, so begab man sich in die Hauptabteilung für die Privat 
urkunden, dort trat man in das Zimmer für das Dorf Kapavíç, 
hier schritt man zur Sachengruppe „Grundstücke“, und nun suchte 
man dasjenige Fachwerk auf, welches die mit N beginnenden 
Namen enthielt; dort fand man den Namen NeîXoç und daneben 
den Hauskaufvertrag. Wünschte man nunmehr das òiáaTpuupa 
zu diesem Hauskaufvertrage nachzulesen, so begab man sich in die 
Hauptabteilung für die òiacrxpújpaTa, dort trat man zur Unter 
abteilung für das Dorf^ 'Kapavíç', suchte die Sachengruppe „Grund 
stücke für Kapavíç“, und hier wiederum suchte man die N-Rolle. 
Die N-Rolle enthielt den vermeldeten Besitz derjenigen Besitzer aus 
Karanis, deren Namen mit N beginnen. Für jeden Buchstaben 
‘ vgl. P. Sü’aßb. I S. 124 ; Wilcken, Archiv IV S. 563. — Über die òiaaxpúj- 
paxa im unrichtigen Sinne von Grundbüchern handeln: Lewald, Grund 
buchrecht S. 83 ff. ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 155 ff. 
* siehe oben S. 454. 
® Jedes Dorf hat seine eigenen biaoxpujpaxa. Vgl. Wilcken, Archiv III 
S. 509; IV S. 563; Weiss, Archiv IV S. 348 Anm. 3.
	        
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