Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 419 
arkeit einer Handlung oder Unterlassung dadurch nicht ausgeschlossen ist, daß der Täter 
jach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten 
rachtet hat. Denn eine Abweichung von den allgemeinen strafrechtlichen Grundsfätzen ist 
in dieser Bestimmung nicht enthalten. 
2. Notwehr. Sie ist schon begrifflich ausgeschlossen gegenüber jeder in recht- 
näßiger Ausübung des Dienstes vorgenommenen Handlung. Dahin gehören 
nsbesondere auch diejenigen Handlungen, die der Vorgesetzte begeht, um seinen Befehlen 
m Falle der äüßersten Not und dringendsten Gefahr Gehorsam zu ber— 
schaffen (F 124). Die Not und Gefahr können auch lediglich fuͤr die militärische 
— bestehen, ohne daß die Person des befehlenden Vorgesetzten in Not und 
Hefahr ist. 
3. Verjährung. a) Die Verjährung der Strafverfolgung der 
Fahnenflucht ist im Militärstrafgesetzbuche selbstaͤndig geregelt. Die Versährung be— 
zinnt mit dem Tage, an dem der Fahnenflüchtige, wenn er die Handlung nicht begangen 
Jätte, seine gesetzliche oder von ihm übernommene Verpflichtung zum Dienste erfüllt haben 
vpürde (8 76). Die Vorschrift gründet sich auf die Natur der Fahnenflucht als eines 
dauerdelikts. b) Die Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung 
vgl. 8 68 St. G.B.) erfolgt hinsichtlich der der Militärstrafgerichtsbarkeit 
interliegenden strafbaren Handlungen rechtswirksam auch durch jede Hand— 
ung, die von dem Gerichtsherrn, dem untersuchungführenden und dem die Anklage ver— 
retenden Gerichtsoffizier, Kriegsgerichtsrat oder Oberkriegsgerichtsrat, sowie in den 
Fällen des 8 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche vom Disziplinar— 
»orgesetzten wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet wird (8 10 Einf.Ges. 
. M. St. G. O.). c) Einer besonderen Regelung bedurfte die Verjährung der Straf— 
ollstreckung einer erkannten Arreststrafe, da hierfür 8 70 des bürgerlichen Straf— 
zesetzbuchs nicht ausreicht. Das Militärstrafgesetzbuch bestimmt nun im 8 32: „Bei 
Berechnung der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist der 
Arrest der Haft gleich zu achten.“ Auf einem aus der Entstehungsgeschichte des 8 52 
ich klar ergebenden Redaktionsversehen beruht es, daß in diesem Paragraphen die Worte 
»es Entwurfs „Strafverfolgung oder“ nach der grundsätzlichen Anderung des Entwurfs 
tehen geblieben sind. 8 82 regelt lediglich die Verjährung der Strafvolli— 
treckung des Arrests und stellt den Arrest nur in dieser Beziehung der Haft 
zleich. Im übrigen bleibt der Grundsatz unberührt, daß auch die nur mit Arrest 
»edrohten strafbaren Handlungen militärische Vergehen sind, und daß auf militärische 
Vergehen die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze entsprechende Anwendung finden, 
oweit nicht die Militärstrafgesetze ein anderes bestimmen. Demgemäß gelten auch die 
ür Vergehen hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung allgemein gelten— 
)»en Vorschriften. Die Verjährung der Strafverfolgung tritt sonach in drei Jahren ein 
867 Abs. 2 St. G. B.) 
4. Eine Lücke besteht im Militärstrafgesetzbuch insofern, als keine Bestimmung über 
die Verjährung der Strafpvollstreckung einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe getroffen ist 
ind auch hier der 8 70 des bürgerlichen Strafgesetzbuüchs nicht ausreicht. Es wird aber 
ie Nr. 1 des 8 70 entsprechende Anwendung finden dürfen (vgl. F2 M.St. G. B.). 
5. Die Verfolgung militärischer Verbrechen und Vergehen ist unabhängig vom 
Antrage des Verletzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person (8 51). 
V. Strafzumessung. Die Vorschriften über die Strafzumessung sind von ein— 
zreifendster Bedeutung für das Gesamtgebiet des Militärstrafrechts: 
1. Strafmilderungsgründe. a) Jugendliches Alter (88 56, 57 St. G. B). 
Für militärische Verbrechen und Vergehen kommt dieser Strafmilderungsgrund des 
zemeinen Strafrechts nicht in Betracht. 8 50 M.St. G.B.: „Bei Bestrafung militärischer 
Verbrechen und Vergehen ist die Erkennung der angedrohten Strafe unabhängig von dem 
Alter des Täters.“ Das Alter läßt sich nur innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen be— 
rücksichtigen. p) Mildernde Umstände und minder schwere Fälle. Un— 
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