Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 421 
iuch dann eintreten, wenn mildernde Umstände oder ein minder schwerer Fall vorliegen. 
Zo kann bei Mißhandlung eines Untergebenen, sofern ein minder schwerer Fall vorliegt, 
die Strafe bis auf eine Woche Arrest ermäßigt werden (8 122 Abs. 1). Ist aber die 
Mißhandlung während der Ausübung des Dienstes begangen (9 58 Nr. 2), so darf die 
Strafe nicht unter acht Tagen Arrest betragen. Die erhöhte Strafe darf indessen, da 
ie den gefetzlich zulässigen Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen darf 
8533), höchstens betragen: bei Zuchthaus, militaͤrischem Gefängnis und Festungshaft — 
fünfzehn Jahre; bei buͤrgerlichem Gefängnis — fünf Jahre; bei Stubens, gelindem und 
nittlerem Arrest — sechs Wochen; bei strengem Arrest — vier Wochen. Die Strafandrohung 
ann bewirken, daß ein Vergehen zu einem Verbrechen wird, wie in den Fällen, 
»aß ein mit Gefängnis oder Festungshaft bedrohtes militärisches Vergehen unter einer 
der Voraussetzungen des 8 55 begangen wird, z. B. Mißhandlung eines Untergebenen 
vährend der Ausübung des Dienstes, wo sich der Strafrahmen über drei Jahre hinaus 
zis zu sechs Jahren erweitert. 
Zu den einzelnen Straferhöhungsgründen ist zu bemerken: 
») Die Beteiligung (Ar. 1) ist nicht beschränkt auf die Fälle der Teilnahme im Sinne 
»er 88 47 —49 des Strafgesetzbuchs, sondern sie ist im Sinne des gemeinen Lebens zu 
erstehen und umfaßt deshalb insbesondere auch die Fälle der Hehlerei und Begünstigung. 
Das ist auch ausgedrückt in der Einschaltung des Wortes „sonst“, d. h. in irgend einer 
Art. Auch das bürgerliche Strafgesetzbuch gebraucht den Begriff „Beteiligung“ im 
weiteren Sinne (vgl. F 227 und Entscheidungen des Reichsgerichts IX, 3880). Von dem 
Frfordernisse des Mißbrauchs der Dienstgewalt oder der dienstlichen Stellung, wie sie in 
den 88 118, 116 besonders vorgesehen sind, hat das Militärstrafgesetzbuch hier abgesehen. 
Hier faßt es vielmehr den Gesichtspunkt ins Auge, daß der Vorgesetzte, der dem Unter— 
sebenen im dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten zum Vorbilde dienen und ihn 
von unerlaubtem Handeln zurückhalten soll, seine Autorität preisgibt und sich selbst zum 
Mitschuldigen macht. Von diesem Gesichtspunkt aus ist die Form der Beteiligung völlig 
zleichgültig. 5) Mißbrauch der Waffen (Nr. 2). Unter Waffen sind hier solche im 
nmiliaͤrisch-⸗technischen Sinne verstanden, d. h. Waffen, die ihrer Art und Beschaffenheit nach 
zur militärischen Ausrüstung gehören, gleichviel aber, ob sie eigene des Täters oder 
dienstlich gelieferte sind, ob der Täter sie befugter- oder unbefugterweise im Besitze hat, 
ind ob die Waffe eine solche ist, deren Führung für seine eigene oder eine andere 
Truppengattung vorgeschrieben ist. Jeder bei Ausführung einer strafbaren Handlung 
tattfindende vorsätzliche Gebrauch einer Waffe ist ein Mißbrauch derselben. Das 
Militärstrafgesetzbuch hat aber neben den allgemeinen Straferhöhungsgrund des Miß— 
zrauchs der Waffe noch ein besonderes militärisches Vergehen des rechtswidrigen 
Bebrauchs der Waffe gestellt (F 149). Der Tatbestand dieses Vergehens erfordert 
einen vorsaͤtzlichen Gebrauch der Waffe, der objektiv ihrer Bestimmung entspricht, nämlich 
den, daß sie als Kampfmittel gegen Personen in der ihrer Art und Beschaffenheit ent— 
prechenden Weise, nicht bloß als Werkzeug, dienen (das Gewehr zum Schießen, der 
Degen zum scharfen Schlagen u. s. w), zugleich aber auch, daß im konkreten Falle 
dem Tälter die Berechtigung zu einem solchen Gebrauche mangelt. y)) Ausübung des 
Dienstes (Nr. 2). Unter militärischem Dienste ist im allgemeinen eine jede Verrichtung 
zu verstehen, die von einer Militärperson innerhalb ihrer Berufspflichten zufolge militärischer 
Vorschriften oder besonderen, auf solcher Vorschrifi beruhenden Befehls vorzunehmen ist. 
die Ausübung des Dienftes ist aber nicht etwa gleichbedeutend mit Dienst. Sie ist 
oielmehr die Ausführung der in der Dienstvorschrift oder dem besonderen Befehl an— 
zeordneten Diensthandlung. So ist beispielsweise der zum Wachtdienste befehligte 
Soldat zwar während der ganzen Dauer des Wachtdienstes im Däenste, in Aus⸗ 
übung des Dienstes aber nur während der Zeit einer besonderen Dienstverrichtung 
(als Wachthabender, Posten, Patrouilleur u. s. w.). b) Besondere Straf— 
erhöhunggründe. «) Versammelte Mannschaft. Dieser Umstand wird bei 
zewissen Insuͤbordinationen (Achtungsverletzung gegen den Vorgesetzten, Gehorsams- 
Herweigerung, tätlichem Vorgehen gegen den Vorgesetzten — 88 89, 95, 97) wegen der
	        
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