Full text: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

[054 VIEL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. 
an Borbildung und Tozıaler Stellung nicht unter den Gandlungsgehilfen und 
den Höheren technifchen Bebdienfteten jtehen, mit diefen lebteren in ihren Dienftverbält- 
niHjen gleich behandelt werden“. Erwogen wurde dabei, daß „gefellfhaftlidhe Nück 
jichten gegen die Berfon des Dienftgebers und wirtichaftlidhe Gründe die Berfonen 
fraglicher Art in der x verhindern, fi bei Eingehung des Dienftvertrag3 befondere 
Borteile hinfichtlih der Kündigungsirijt auszubebingen, während ihre Lebensitellung eine 
längere Xündigungsirift zum Bedürfnis mache“, um jidh eine andere Dienftesitellung zu 
Suchen, welde hei Bedienfteten fragliher Art nicht immer fo leicht zu erlangen fei. 
‘3. H, 298, 299; die gleiden SGefichtspunkte find auch in D. 80 betont.) 
AI. Inhalt und Tragweite des S 622 im einzelnen. 
Die Gejegesitelle bildet eine Ausnahme von der Regel des S 621. 
Wo alfo diefe Regel an und für fihH nicht PlaB greifen mürde, mit anderen 
Worten, mo ein Dienftverhältnis nidht auf gefeßliche Kündigung fteht ball. S 620 
bi. 1 und 2 nebit Bem, dazu, fowie au Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 40), fommt auch 
8 622 nicht in Betracht. Snhaltlich bezieht fih die Ausnahme des S 622 
Hauptfächlih auf den Abi. 4 S 621 injofern, al3 S 622 unter den dort bezeichneten Vorans- 
JeBungen feine LA unabhängig ftellt von der in jenem UÜof. 4 bezeichneten 
BorausjeBung, daß die Vergütung nad Bierteliahren oder längeren BZeitabfchnitten be 
meflen tft. Der 8 622 macht nämlich für feinen Bereich die KündigungsSzeit und 
die KündigungSfrift überhaupt unabhängig vonder Art der Lohnbemeffung, 
da die Erwägungen für die Zulaffung diefer NuSnahme nicht von einer Verfchiedenheit 
der Vergütungsperioden ausgingen. 
4. Die Dienftleitungen müfßen folde von Höherer Art fein. Das Gefeb 
fpridht darum auch „vornehmer“ von „Angeiftellten“. 
a) Eine nähere gefeßlihe Feftlegung des Begriffs fehlt. E83 greift deshalb 
das richterlide Ermefjen Plaß. Die fadhlihe Befhaffenheit der 
Dienfte, das Maß der DE VBorbildung Höhere wiffenjdhaftliche, 
fünftlerifhe oder tecdhnifche Ausbildung), die Vorausfekung eine8 Des 
jonderen Vertrauens des Berechtigten zum Verpflichteten, die gefell- 
Ihaftlidhe Stellung, weldhe. die Dienıte dem Dienftleiftenden geben, 
unter Umftänden auch die HShe der Entlohnung, bieten hiefür Anhalt 8- 
punfte. (Das leßtere Moment {chlägt übrigens hinwiederum mandmal nicht 
ein; denn, wie DYertmanıt mit Hecht bemerkt, it mandmal die Entlohnung 
einer Röchin beffer, alS die einer „ÖGefellfdhafterin”; gleichwohl erwähnt & 622 
eine Stellung leßterer Art ausdrücklich). , . 
Die im $ 622 erwähnten Berufsarften find Übrigens nur beifpiels- 
meife gemeint und zwar lediglich fo, daß bei denfelben auch die übrigen 
Boransiebungen vorliegen müljjen, was nicht immer der dal ift_(f. unten 
Bem. 3). Val. hiezu au v. Ihering, Zwed im Recht Bd. 1 S. 186 ff. 
er del Zt $ 622 und die Ausführungen hei Heß, Einfachere und höhere 
Arbei . 
Bezüglich der tehnifdhen Angeftellten Kann auch die zu S 133 a’ Gew.D. 
ergangene Praris vergleichSweife herangezogen werden, bval. v. Landmann 
Bem. 2 zu S$ 133 a GewO. 
Weitere Beifpiele aus der Praxis: ein ©utZ8verwalter MRfipr. d. 
DLS. [Marienwerbder] Bd. 5 S. 32); ein ZufhHneider nad Maß Mipr. 
d. OLG. [Marienwerder] Bd. 6 S. 240); ein Bauleiter Meff. Ripr. Bd. 7 
S. 125) Alleinvertretung durch einen Kaufmann (ROSE. im „Recht“ 1907 
Nr. 2543), Bureaudvorfteher (Xammerger. im „Recht“ 1908 Yır. 1169, fächt. 
Arch. 1908 S. 220. 
Hinfichtlih der Krivateifenbahnbeamten vgl. Böthke in Eifenb.E€ 
Bd. 21 S. 209 ff, 406 M. | | 
Dertmann erwähnt hieher meiter: Leibärzte, Anftaltsärzte, Arbeiter= 
und Varteifefretäre. 
nett der tehnifhen Angeftellten bei Baubehörden vol. Hilfe 
im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 32 S. 405. 
‚ Yleber den Begriff einer fog. Leben8{ftellung (nicht m verwechfeln 
mit lebenslänglicher Stellung) vgl. aud RGE. in Seuff Urch. Bd. 63 Nr. 40. 
2, Die Bergütung an den Dienftleiftenden muß mit feiten Bezügen 
gormiert fein. . , . 
a) Lebtere miühjen fich Ddarftellen al nidhHt wmandelbare Entlohnun 
einer Gejamtbdienftleiitung, nicht einzelner Dienftleiftunasakte. Bol 
auch Dertmann Bem. 2) Stüclohnverhältniffe, dam Da. partir- 
arifchbe Entlohnung für Jich allein genügen diefem Erfordernifle gemeinbtnt 
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