3. Titel: Dienftvertrag. S 622.
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art. (Etwas anders Hachenburg a. 0. 5. S, 52; übereinftimmend aber
Yotmar a. a. ©. Bd. 1 S. 585 Anm. 3 und Bd. 2 S. 61.) Dagegen wird
man 3. BD. bei einem Hauslehrer, der nach der Zahl der gegebenen Unter
cichtsitunden mit einem fejtgefehten SGonorar entIohıt wird, das Vorhanden-
lei eines „feften, Bezugs” annehmen fönnen, wenn unter normalen Ber=
ältnifjen die Aufamm en DE ee zwar nach jenem Maßitabe, aber doch
zu einem gewijjen regelmäßigen @ejamteinfommen ins Auge gefaßt ift. Im
übrigen it allgemein zu betonen, daß c8 zur UnnahHme „feiter Bezüge“ nicht
notwendig iit, daß Deren Auszahlung in längeren 3. DB. monatlichen oder
nierteljährlichen) Wofchnitten erfolgt, val. Die Angaben bei Neumann, Sabre I
3, 389. Beim Akkordvertrag fehlt e3 jür die Regel an felten Bezüigen,
vgl. Lotmar Bd. 2 S. 62 mit Unm. 2 und DVertmann Bem. 2,
Die bloße Garantie eines gewiflen Minimaleinkonmen3 kann die
Anwendbarkeit des Begriffs „fefte Bezüge“ begründen, vgl. DVertmann Bem. 2,
Qoimar Bd. 2 S. 815.
Nicht erforderlich iit die Aufnahme in die häusliche Semeinfchaft des
DienftgeberS. Bei vielen der hier in Srage Fommenden Berhältnife wird
diefe regelmäßig fehlen.
38, Die fraglidhe Erwerbstätigkeit muß fo befhaffen fein, daß fie den
Dienftleiftenden vollitändig oder yauptfächlich in Anfpruch nimmt, Nach den arunds
liegenden Erwägungen für die GefebeSvorfchrift kann dies mur dahin verftanden werden,
daß jene8 Erfordernis bei dem Fonfreten einzelnen Dienftverhältniffe zutreffen muß.
Würde 3. BY. ein Klavierlehrer feinen Unterhalt dadurch gewinnen, daß er an jedem Lage
lechS oder acht Klavierjtunden ar ebenfoviele verfdhiedene Schüler gibt, fo liegt für
ein Einzelverhältni3 obige Borausfjeßung jicher nicht vor, da diefe8, allein für ich betrachtet,
jeine Erwerbstätigkeit weder vollitändig, noch aud nur Hauptfächlich in Antpruch nimmt
‚arg. „dur dDa3 Dienftverhältnis”), vielmehr nur als „Einzelteil“ derjelden erfcheint.
\Hachenburg a. a. ©. S. 83) Vol. hiezu Kipr. D. HL. (Wammerger.) Bd. 9 _S. 290
(Vertrag über die Worbereitung zum Wbiturienteneramen zu einem beitimmten Termin;
auch zu S$ 627 zu verwerten).
„TIL Ob in Geftalt des $ 622 eine zwingende oder namgiebige SGefekeSvor-
Ichrift vorliegt, it beftritten. Filcher-Henle Note 2 meinen, „die Borfchrift ‚dürfte‘
in Verbotsgejeß enthalten“ nach & 134; dann wären CH Vereinbarungen
KÖtig. Dagegen behandeln Planek und DYertmann ZU $ 622, Hachenburg S. 61, Cojack
d. 18 145 und Kubhlenbett zu S 622 die Beftimmung des $ 622 al8 dispofitip.
Der Gedanke, die Borfchrift werde in der Praxis nicht inuforijch gemacht werden, dürfte
en GefjeBgeber davon abgehalten haben, das Mertragsrecht einzu dhränfen. Die Borver-
bandlungen über die Entmürfe geben zur Frage feine felten Anhaltspunkte an die Hand.
Der in %. IL, 298 enthaltene Saab:
„gäbe aber das Gejep der Rofition der zu Höheren Dienftleiiungen Angeftellten
ne fefte und fihere Grundlage, fo brauche andererjeit3 nicht heforgt zu werden,
daß der Dienftherr fih veranlapt fehen werde, die dem Dienfinehmenden dom
. Gejege gewährten Bortheile durch Berirag au8zufhliehen“
ft unklar und Könnte für beide Meinungen verwendet werden, am ebelten freilich für die An-
nahme einer Dispofitivvorfchrift. Mehr von Bedeutung it der auf S. 299 RB. II ausge»
Prpedene ®rundlab, daß die hier fraglichen Bebieniteten mit den Handlungsger
Sn gleichbehandelt werden jollten. Dies führt auf die Tatfache, daß Jowohl Wirt, 61
X 63. &. S. mie 8 133 a Gew.D. ausgelprodenermaß en mr Dispofitivborfchriften
*nthielten. Der 8 133 a Gemw.D. befteht noch Heute in gleicher Weife zu Necht. S 66 des
1euen HGB. enthält allerdings den auf anderweitige Werträge fid beziehenden Bei-
|aß „nicht mehr. Sareis, Handausgabe des HGB, findet daher auch bierin eine „Bes
Koväntumng der Vertragsireiheit für Die Kündigungsfriften“. Staub, Komm. 3. G®3.
Detrachtet dagegen wohl mit Recht S 66 HOB. n. S. 0. Einleitung zu 8 66) wiederum
Se dem Sinne al8 dispolitiv, „als zunächft der Bertrag über die Zeitdauer und die
Se eeigungSfriit enticheidet“, hält aber die in dem folgenden Baragraphen (vgl. insSbef.
ba dem Vertrage gefeßten Schranfen auch für den Bereich des 8 66 al8 maß-
R Butreffend hat ferner Dertmann zu $ 622 dargetan, daß au8 den darin enthaltenen
4 Orten: „fann nur“ nichtS gegen Die dispofitive Eigenichaft gefolgert werden könne. Sie
£ Din ja auch ebenfo im $ 621, deffen Inhalt überall als Dispojitiv bezeichnet wird. Aus
6? aggebend aber für die Annahme einer DispojitivborfOrift muß die on
Sin, daß im BGG. in bezug auf die Wertragsverhältniffe durchweg der Grundlaß der Ber-
TagSfreiheit die Neael bildet, welcher feltzuhalten iit, foweit nicht Das Gefeb eine hin“