Full text: Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

106 OESTERREICH — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse. 
Hemmungen der geistigen und materiellen Entwicklung des Volkes 
nicht anders sein kann.— Das Loos der Hauern liât sich in Folge 
der neuzeitlichen politischen Bewegungen, insbesondere derjenigen von 
1848, vielfach gebessert; die frühem Leibeigenschafts-, Bobbot- und 
sonstigen Feudalverhältnisse sind gebrochen , die alten, furchtbar drük- 
kenden Feudallasten ablösbar erklärt. Allein noch ist der Aufschwung 
nicht möglich; noch lasten drückend die Ablösungssummen auf den 
Landleuten, noch sind diese nicht wirklich vollkommen freie Eigen- 
thümer. Dabei befinden sich die schönsten und besten Ländereien im 
Besitze der „todten Hand“ des Cleriis und des Adels, dessen untheilbai- 
gehaltenen Güter häufig den Umfang kleiner »Staaten besitzen. „Der 
grosse Grundbesitz,“ so schrieb vor kurzer Zeit selbst ein eifriger 
Wortführer des jetzigen Systems, „der grosse Grundbesitz hat seinen 
Beruf in Förderung der Landwirthschaft nicht erfüllt.“ Wenn aber 
derselbe Verfasser an deuten will, jetzt sei das höclistc Ziel erroiclit, 
weil „über alle Kronländer und alle Stände die gleichen Bestenorungs- 
gesetze gelegt werden können,“ so wird der Nationalökonom noch 
keineswegs damit befriedigt sein, sondern freie Eigenthümer eines freien 
Bodens als Bedingung des Aufschwunges zu einer wirklich höhern 
Stufe ansehen. 
Wie gering die Entwicklung, zeigt unter andorm der überaus 
niedrige Stand des Taglohnes. Am höchsten steht derselbe in Nieder- 
und in Oberösterreich, 20—dO Krzr. C.-M.; am niedrigsten in Ungarn, 
wo er in einigen Comitaten bis auf 5 Krzr. herabsinken soll (6 Krzr. 
rhein., 1 Sgr. 9 Pf. oder 21 Gent.). Durchschnittlich nahm Reden 
(vor der Papiergeldcrisis) für die deutschen Lande 17, für die un 
garischen 8 Krzr. C.-M. an! 
Bei der Gcwerbsindustfie hat man das alte Zunftwesen ange 
griffen, doch nicht das Princip der Gewerbfreiheit anerkannt, sondern 
ein System der Leitung und Bevormundung von Amts wegen an dessen 
Stelle gesetzt. Die Weisheit und Gnade des Beamtenthums soll, gleich 
sam wie ein Gott, ermessen und bestimmen, wie es an jedem einzelnen 
Orte hinsichtlich neuer Niederlassungen zu halten, und was zu er 
lauben sei! Da die Beschränkungen des Zunft- und Monopolwesens 
nicht zur Gestaltung einer naturgemässen freien Entwicklung, sondern 
nur zur Herstellung einer bureaucratisch-polizeilichen Omnipotenz 
führte, so können die Ergebnisse auch nur unbefriedigend erscheinen. 
Die Gesammtheit der Gewerbe ist in zünftige und nicht 
zünftige eingctheilt. Die Zahl der zünftigen, früher zu 141 ange 
geben, ist seit längerer Zeit nicht unbedeutend vermindert worden. 
Unter ihnen befinden sich namentlich die Hauptgewerbe für Nahrung, 
Kleidung, Bauwesen u. s. w. begriffen. — Allein auch die nicht 
zünftigen Gewerbe sind darum keineswegs frei. Zur Ausübung 
gerade der wichtigsten derselben ist eine obrigkeitliche Concession 
erforderlich, da sie „aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen Rück 
sichten einer Ueberwachung bedürfen.“ — Bezeichnend ist die Be 
stimmung, dass Spinnerei, Stickerei und Leinwandweberoi etc. als 
„freie Gewerbe“ ohne besondere polizeiliche Erlaubniss von Jedermann
	        
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