106 OESTERREICH — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse.
Hemmungen der geistigen und materiellen Entwicklung des Volkes
nicht anders sein kann.— Das Loos der Hauern liât sich in Folge
der neuzeitlichen politischen Bewegungen, insbesondere derjenigen von
1848, vielfach gebessert; die frühem Leibeigenschafts-, Bobbot- und
sonstigen Feudalverhältnisse sind gebrochen , die alten, furchtbar drük-
kenden Feudallasten ablösbar erklärt. Allein noch ist der Aufschwung
nicht möglich; noch lasten drückend die Ablösungssummen auf den
Landleuten, noch sind diese nicht wirklich vollkommen freie Eigen-
thümer. Dabei befinden sich die schönsten und besten Ländereien im
Besitze der „todten Hand“ des Cleriis und des Adels, dessen untheilbai-
gehaltenen Güter häufig den Umfang kleiner »Staaten besitzen. „Der
grosse Grundbesitz,“ so schrieb vor kurzer Zeit selbst ein eifriger
Wortführer des jetzigen Systems, „der grosse Grundbesitz hat seinen
Beruf in Förderung der Landwirthschaft nicht erfüllt.“ Wenn aber
derselbe Verfasser an deuten will, jetzt sei das höclistc Ziel erroiclit,
weil „über alle Kronländer und alle Stände die gleichen Bestenorungs-
gesetze gelegt werden können,“ so wird der Nationalökonom noch
keineswegs damit befriedigt sein, sondern freie Eigenthümer eines freien
Bodens als Bedingung des Aufschwunges zu einer wirklich höhern
Stufe ansehen.
Wie gering die Entwicklung, zeigt unter andorm der überaus
niedrige Stand des Taglohnes. Am höchsten steht derselbe in Nieder-
und in Oberösterreich, 20—dO Krzr. C.-M.; am niedrigsten in Ungarn,
wo er in einigen Comitaten bis auf 5 Krzr. herabsinken soll (6 Krzr.
rhein., 1 Sgr. 9 Pf. oder 21 Gent.). Durchschnittlich nahm Reden
(vor der Papiergeldcrisis) für die deutschen Lande 17, für die un
garischen 8 Krzr. C.-M. an!
Bei der Gcwerbsindustfie hat man das alte Zunftwesen ange
griffen, doch nicht das Princip der Gewerbfreiheit anerkannt, sondern
ein System der Leitung und Bevormundung von Amts wegen an dessen
Stelle gesetzt. Die Weisheit und Gnade des Beamtenthums soll, gleich
sam wie ein Gott, ermessen und bestimmen, wie es an jedem einzelnen
Orte hinsichtlich neuer Niederlassungen zu halten, und was zu er
lauben sei! Da die Beschränkungen des Zunft- und Monopolwesens
nicht zur Gestaltung einer naturgemässen freien Entwicklung, sondern
nur zur Herstellung einer bureaucratisch-polizeilichen Omnipotenz
führte, so können die Ergebnisse auch nur unbefriedigend erscheinen.
Die Gesammtheit der Gewerbe ist in zünftige und nicht
zünftige eingctheilt. Die Zahl der zünftigen, früher zu 141 ange
geben, ist seit längerer Zeit nicht unbedeutend vermindert worden.
Unter ihnen befinden sich namentlich die Hauptgewerbe für Nahrung,
Kleidung, Bauwesen u. s. w. begriffen. — Allein auch die nicht
zünftigen Gewerbe sind darum keineswegs frei. Zur Ausübung
gerade der wichtigsten derselben ist eine obrigkeitliche Concession
erforderlich, da sie „aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen Rück
sichten einer Ueberwachung bedürfen.“ — Bezeichnend ist die Be
stimmung, dass Spinnerei, Stickerei und Leinwandweberoi etc. als
„freie Gewerbe“ ohne besondere polizeiliche Erlaubniss von Jedermann