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gleichen Weise und unter den gleichen Bedingungen geschehen, wie nach
dem Krankenversicherungsgesetz. 2. Für die Dauer der Erwerbsunfähig-
keit wird eine Rente gewährt zu zwei Drittel des bisher bezogenen Jahres-
verdienstes, berechnet nach dem Dreihundertfachen des Tagelohns. Nach
dem neuesten Gesetze wird denjenigen Personen, welche durch den
Unfall nicht nur völlig erwerbsunfähig, sondern auch derart hülflos ge-
worden sind, dass sie ohne fremde Wartung nicht bestehen können,
für die Dauer ihrer Hülflosigkeit die Rente bis auf 100%, des Ver-
dienstes erhöht, wodurch allerdings berechtigten Ansprüchen Rechnung
getragen wird. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit richtet sich die Rente
nach dem durch den Unfall herbeigeführten Verlust an Erwerbsfähigkeit.
Eine weitere Erhöhung der Entschädigung, die wiederholentlich bis
auf die volle Höhe des bisherigen Verdienstes beansprucht wurde, ist
bisher mit Recht abgelehnt, um nicht einen wachsenden Anlass zur
Simulation zu geben und die Sorgfalt zwecks Verhütung von Unfällen
zu steigern.
Beträgt der Lohn, der bisher bezogen wurde, über 4 Mk. pro
Tag, so wird das Mehr nur zu einem Drittel berechnet. Das zu Grunde
gelegte Minimum ist der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Arbeiter.
Für den ländlichen Arbeiter ist dieser überhaupt massgebend.
3. Im Falle des Todes wurden ursprünglich mindestens 30 Mk.
oder das Zwanzigfache des Tagelohnes, wie es jetzt heisst, als „Sterbe-
geld“ ausgezahlt, jetzt 50 Mk. als Minimum oder ein Fünfzehntel des
Jahresverdienstes. Die Witwe erhält 20%, des Jahresverdienstes, bei
Wiederverheiratung kann die Rente mit 60%, des Jahresarbeitsverdienstes
abgelöst werden. Kinder erhalten nach dem neuesten Gesetze bis zum
15. Jahre allgemein 20%, bis dahin wurde dieser Betrag nur völlig
verwaisten Kindern gewährt, die übrigen erhielten nur 15%. Ebenso
liegt eine Erhöhung der Leistungen darin, dass unter Umständen auch
dem Witwer einer verunglückten Arbeiterin und den mutterlosen Kindern
Rentenansprüche eingeräumt sind und die Angehörigen dieselben Renten
wie im Todesfalle in der Zeit erhalten, wo eine Verpflegung des Ver-
letzten im Spitale stattfindet. Die Gesamthöhe der aus Anlass eines
tödlichen Unfalls zu gewährenden Renten ist auf 60 °%, des Verdienstes
normiert.
Im Interesse einer einheitlichen und zweckdienlichen Behandlung
der Unfallverletzten ist aber den Berufsgenossenschaften gesetzlich frei-
gestellt, die Fürsorge für den Verletzten entweder der Krankenkasse
auch über die 13. Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens
gegen Erstattung der Kosten zu übertragen oder selbst schon während
der ersten 13 Wochen gegen Rückerstattung des Krankengeldes seitens
der Krankenkassen auf eigene Kosten zu übernehmen.
Träger der Versicherung sind in erster Linie die Berufsge-
nossenschaften, welche nach Gewerbszweigen für begrenzte Wirt-
schaftsgebiete oder für das ganze Reich gebildet werden, Es bestehen
vegenwärtig 65 gewerbliche und 48 land- und forstwirtschaftliche Be-
rufsgenossenschaften. Die Versicherung erfolgt unter Garantie des
Reiches auf Gegenseitigkeit der Unternehmer, Sie besitzen Rechts-
fähigkeit und haben volle Selbstverwaltung, welche sie durch KEin-
richtung von Sektionen und Bestellung von Vertrauensmännern den Zahlung und
ärtlichen Bedürfnissen anpassen können. Die Deckung der Ansprüche Deckung,
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