Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Haft der Arbeitgeber nach dem Beispiele der Eisenbahngesetzgebung.
Dadurch wären aber mit einem plötzlichen Ruck die Schultern derselben
in bedenklicher Weise belastet worden; denn es handelte sich dabei
nicht nur um reiche Fabrikanten, sondern auch um kleine Handwerker,
z. B. mit Motorbetrieb, dann um Bauern, welche durch einen Unglücksfall
 für eine oder gar für mehrere Familien den Unterhalt zu übernehmen
haben konnten. Der zweite Weg, der offen stand, war der der
Zwangsversicherung gegen Unfall für die in Betracht kommenden
Arbeiterkreise. Derselbe schloss den Vorteil ein, dass dadurch der
Arbeiter in jedem Falle seinen Unterhalt zugesichert erhielt, auch dann,
wenn das Unglück durch höhere Gewalt herbeigeführt war. Nur, wenn
dem Arbeiter die Absicht der Herbeiführung des Unglücks nachyewiesen
 wurde, konnte man im Zweifel sein, ob ihm auch dann die
Wohlthat zugesichert werden sollte; und davon hat man mit Recht
Abstand genommen, als man zunächst in Deutschland diesen letzteren
Weg betrat.
Am 8. März 1881 wurde im Reichstage ein Gesetzentwurf vorgelegt,
 durch welchen die Unternehmer haftpflichtiger Betriebe verpflichtet
 sein sollten, ihre Arbeiter und Betriebsbeamten gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Betriebsunfällen sämtlich zu versichern.
Die Versicherung sollte eine grosse Reichsversicherungsanstalt nach
festen Prämientarifen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen übernehmen.
 Die Kosten sollten zwischen Unternehmern, Arbeitern und
dem Reiche geteilt werden. Der Reichstag nahm in der Hauptsache
die Vorlage an, verwarf aber den Reichszuschuss und die Reichsversicherungsanstalt,
 welche er durch Landesversicherungsanstalten erersetzen
 wollte. Dadurch kam die Vorlage zu Falle.
Schon am 8. Mai 1882 wurde ein zweiter Gesetzentwurf vorgelegt,
 welcher die Reichsversicherungsanstalt durch mehr lokalisierte
Genossenschaften, die sich den Gefahrenklassen anschliessen sollten,
ersetzte. Die unmittelbare Beteiligung der Arbeiter an den Zahlungen
wurde beseitigt und dafür die Karenzzeit auf 13 Wochen zu Lasten
der Krankenversicherung festgesetzt. Die Arbeiter sollten durch besondere
 Ausschüsse an der Selbstverwaltung der Genossenschaften
beteiligt werden. Das Reich war mit 25%, der Beiträge belastet,
60%, hatten die Unternehmer der betreffenden Gefahrenklassen, 15%,
die Berufsgenossenschaften zu decken. Auch dieser Entwurf gelangte
nicht zur Annahme. Erst im Jahre 1884, am 6. Juli kam das Unfall- Das Unfallversicherungsgesetz
 zustande, welches seitdem mehrfache Ergänzungen versicherungsund
 Modifikationen erfahren hat. Eine Novelle vom 28. Mai 1885 setz
zog die Bauarbeiter in den Kreis der Versicherungspflichtigen; die
Novelle vom 5. Mai 1886 die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter.
Das umfangreiche Gesetz vom 30. Juni 1900 enthält eine völlige Neubearbeitung
 und abermalige Ergänzung des ganzen Gesetzes. Prinzipielle
 Aenderungen sind darin nicht enthalten, aber es ist eine abermalige
 Erweiterung des Bereiches der Versicherung, eine massvolle
Erhöhung der Versicherungsleistungen und eine Vereinfachung der
Verwaltung angestrebt und auch erreicht. Wir gehen danach zur
Darstellung der gegenwärtigen Bestimmungen über,
Der Versicherungszwang erstreckt sich nach dem ersten Gesetze Ausdehnung
anf die Arbeiter (ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohnes) und die des Zwanges,
Konrad. Grundriss d. Dpolit. Oekonontie. II. Teil. 3, Aufl 19
            
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