Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Gebieten  schon  erreicht  war.  Daher  das  zitierte  Schlagwort
Räkoczys.  Ebenso  berechtigt  war  die  Furcht,  der  Adel
würde  die  Steuerfreiheit  —  und  der  größte  Teil  des  niederen
Adels,  der  Bundschuh-Edelleute,  unterschied  sich  materiell
bloß  hiedurch  von  der  misera  plebs  —  verlieren.  Aus
diesen  gewiß  weniger  verfassungsrechtlichen  als  wirtschaftlichen ­
  Erwägungen  wollte  die  Erblichkeit  des  Königtums
manchem  «in  Kopf  nicht  gehen  ».  Es  steht  damit  durchaus ­
  im  Einklang,  wenn  1688  Königsegg  sagt  :  «  Die  Hungarn
gehen  mehr  dem  privato  als  dem  publico  nach,  et  si  in
privatis  consolatio  geben  wirdt,  werden  Sy  in  publicis  auch
mehr  nachgeben.»  Und  wenn  1714  referiert  wird,  «die
Ursach  »  der  Unzufriedenheit  mit  der  «  Häreditet»  sei,  daß
post  factam  coronationem  «  die  versprochene  Erkhandtlichkeit»
  nicht  erfolgt  wäre.  —  Und  last  not  least,  wie  wurde
der  nachherige  Verfasser  des  Entwurfes  der  Landtagsofferte,
der  Protonotar  des  Palatins,  der  Magister  Franz  Szluha
aus  einem  Saulus  zum  Paulus,  zu  einem  begeisterten  Festredner ­
  ?  1
Wirklich  allgemeine  und  tiefer  wurzelnde  Forderungen
führen  meistens  zu  Ergebnissen.  So  erreichten  die  Ungarn
durch  den  oben  zitierten  G.A.  III  aus  1715  die  Zusicherung,
daß  die  Revisionsklausel  nicht  zu  Gunsten  einer  Losreißung
des  damals  neu  erworbenen  Landes  vom  Gebiet  der  Heiligen
Stephanskrone,  anders  gesagt  :  zur  unmittelbaren  Angliederung ­
  des  Neulandes  an  das  nichtungarische  Gebiet  des
Kaisers  ausgenützt  werden  würde,  sowie  die  Zusicherung  des
«Non  ad  normam  aliarum  provinciarum»  und  durch  den
G.A.  VIII  :  1741  [wiederholt  im  G.A.  XII  :  1791]  das
Reservatrecht  des  Adels,  wie  die  Revisionsklausel  eines
der  Reservatrechte  des  Monarchen  zu  nennen  ist.
Aus  dem  «Non  ad  morem  aliarum  provinciarum  »  erkennt
Turba  als  äußerste  Grenze  für  die  Auslegung  der  Revisionsklausel ­
  des  Krönungseides,  daß  die  Regierung  Ungarns  so
beziehungsweise  so  absolut  wie  in  den  damaligen  nichtungarischen ­
  Gebieten  der  Monarchie  auf  Grund  der  Revisions-1

  Turba,  Grundlagen,  T.  I,  S.  169  f.  u.  179.
            
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