Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

4 3 
Gebieten schon erreicht war. Daher das zitierte Schlagwort 
Räkoczys. Ebenso berechtigt war die Furcht, der Adel 
würde die Steuerfreiheit — und der größte Teil des niederen 
Adels, der Bundschuh-Edelleute, unterschied sich materiell 
bloß hiedurch von der misera plebs — verlieren. Aus 
diesen gewiß weniger verfassungsrechtlichen als wirtschaft 
lichen Erwägungen wollte die Erblichkeit des Königtums 
manchem «in Kopf nicht gehen ». Es steht damit durch 
aus im Einklang, wenn 1688 Königsegg sagt : « Die Hungarn 
gehen mehr dem privato als dem publico nach, et si in 
privatis consolatio geben wirdt, werden Sy in publicis auch 
mehr nachgeben.» Und wenn 1714 referiert wird, «die 
Ursach » der Unzufriedenheit mit der « Häreditet» sei, daß 
post factam coronationem « die versprochene Erkhandtlich- 
keit» nicht erfolgt wäre. — Und last not least, wie wurde 
der nachherige Verfasser des Entwurfes der Landtagsofferte, 
der Protonotar des Palatins, der Magister Franz Szluha 
aus einem Saulus zum Paulus, zu einem begeisterten Fest 
redner ? 1 
Wirklich allgemeine und tiefer wurzelnde Forderungen 
führen meistens zu Ergebnissen. So erreichten die Ungarn 
durch den oben zitierten G.A. III aus 1715 die Zusicherung, 
daß die Revisionsklausel nicht zu Gunsten einer Losreißung 
des damals neu erworbenen Landes vom Gebiet der Heiligen 
Stephanskrone, anders gesagt : zur unmittelbaren Anglie 
derung des Neulandes an das nichtungarische Gebiet des 
Kaisers ausgenützt werden würde, sowie die Zusicherung des 
«Non ad normam aliarum provinciarum» und durch den 
G.A. VIII : 1741 [wiederholt im G.A. XII : 1791] das 
Reservatrecht des Adels, wie die Revisionsklausel eines 
der Reservatrechte des Monarchen zu nennen ist. 
Aus dem «Non ad morem aliarum provinciarum » erkennt 
Turba als äußerste Grenze für die Auslegung der Revisions 
klausel des Krönungseides, daß die Regierung Ungarns so 
beziehungsweise so absolut wie in den damaligen nicht 
ungarischen Gebieten der Monarchie auf Grund der Revisions- 
1 Turba, Grundlagen, T. I, S. 169 f. u. 179.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.