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Gebieten schon erreicht war. Daher das zitierte Schlagwort
Räkoczys. Ebenso berechtigt war die Furcht, der Adel
würde die Steuerfreiheit — und der größte Teil des niederen
Adels, der Bundschuh-Edelleute, unterschied sich materiell
bloß hiedurch von der misera plebs — verlieren. Aus
diesen gewiß weniger verfassungsrechtlichen als wirtschaft
lichen Erwägungen wollte die Erblichkeit des Königtums
manchem «in Kopf nicht gehen ». Es steht damit durch
aus im Einklang, wenn 1688 Königsegg sagt : « Die Hungarn
gehen mehr dem privato als dem publico nach, et si in
privatis consolatio geben wirdt, werden Sy in publicis auch
mehr nachgeben.» Und wenn 1714 referiert wird, «die
Ursach » der Unzufriedenheit mit der « Häreditet» sei, daß
post factam coronationem « die versprochene Erkhandtlich-
keit» nicht erfolgt wäre. — Und last not least, wie wurde
der nachherige Verfasser des Entwurfes der Landtagsofferte,
der Protonotar des Palatins, der Magister Franz Szluha
aus einem Saulus zum Paulus, zu einem begeisterten Fest
redner ? 1
Wirklich allgemeine und tiefer wurzelnde Forderungen
führen meistens zu Ergebnissen. So erreichten die Ungarn
durch den oben zitierten G.A. III aus 1715 die Zusicherung,
daß die Revisionsklausel nicht zu Gunsten einer Losreißung
des damals neu erworbenen Landes vom Gebiet der Heiligen
Stephanskrone, anders gesagt : zur unmittelbaren Anglie
derung des Neulandes an das nichtungarische Gebiet des
Kaisers ausgenützt werden würde, sowie die Zusicherung des
«Non ad normam aliarum provinciarum» und durch den
G.A. VIII : 1741 [wiederholt im G.A. XII : 1791] das
Reservatrecht des Adels, wie die Revisionsklausel eines
der Reservatrechte des Monarchen zu nennen ist.
Aus dem «Non ad morem aliarum provinciarum » erkennt
Turba als äußerste Grenze für die Auslegung der Revisions
klausel des Krönungseides, daß die Regierung Ungarns so
beziehungsweise so absolut wie in den damaligen nicht
ungarischen Gebieten der Monarchie auf Grund der Revisions-
1 Turba, Grundlagen, T. I, S. 169 f. u. 179.