7
die sich in den deutschen Übersetzungen den madj arischen
Vorlagen gegenüber vorfinden. Lehrreich ist in dieser Be
ziehung ein Vergleich der von Wlassics publizierten Ab
handlung « Az 1867 : XII. t.-cz. jogi termeszete » 1 mit
ihrer deutschen Ausgabe « Die rechtliche Natur des Gesetz
artikels XII : 1867 ». 2 Nicht minder wichtig ist die Lektüre
der Originaltexte für jeden, der über sie unabhängig
urteilen will, wenn es sich um Gesetzesstellen handelt.
Es ist indispensabel, daß man aus der Tiefe der Original
quellen schöpft. Wer sich mit Übersetzungen, und seien
sie noch so vortrefflich, begnügt, verbaut sich von Anfang
an das Verständnis. Nicht als Ersatz, wohl aber zur Ein
führung, sei auf das mühevolle, mit philologischer Akribie
verfaßte, bei anderer Gelegenheit ausführlich zu erörternde
Buch von Ivan Zolger « Der staatsrechtliche Ausgleich
zwischen Österreich und Ungarn » 3 verwiesen.
Die Forderung der Sprachkenntnis geht nicht zu weit,
wie entgegnet wurde. Ebenso nicht die Forderung, daß
man nicht einzelne Fragen aus der Verfassungsgeschichte
eines bestimmten Volkes oder aus seinem geltenden Ver
fassungsrecht herausgreifen und behandeln möge, ohne sich
vorher um den ganzen Komplex des Rechtslebens gerade
dieses bestimmten Volkes bekümmert zu haben. Es sind
beinahe vierzig Jahre verflossen, seitdem sich ein hinläng
lich bekannter Forscher, Theodor Mommsen, eindeutig
zu diesem Thema geäußert hat 4 . Es dürfte genügen, seine
klassischen Worte in Erinnerung zu bringen. « Denn
freilich gibt es eine dem Historiker unentbehrliche Pro-
pädeusis ; nur ist dies nicht die unmittelbare der Historie
selbst, sondern die mittelbare, die Kenntnis der Sprache
und die Kenntnis des Rechts der Epoche. Es kann töricht
1 « Budapesti Szemle », Bd. CXLVIII [1911], S. 321-359.
2 Ungarische Rundschau, Jahrg. I, S. 298-333.
3 Leipzig 1911.
4 Rede bei Antritt des Rektorates, 15. Oktober 1874; vgl.
«Reden und Aufsätze von Theodor Mommsen», hsgeg. von Otto
Hirschfeld, Berlin 1905, S. 12 f.