Full text: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

12 
C. 
Es erübrigt also nur, den Weg der Rezi 
prozität zu beschreiten, d. h. jenes Prinzip den 
Handelsbeziehungen zwischen der Union und dem 
Deutschen Reich zugrunde zu legen, welches 
von der Union selbst ausgegangen ist und von ihr 
immer hochgehalten wurde. Noch im Jahre 1898 
hat sie uns gegenüber den Standpunkt vertreten, 
daß wir die Vergünstigungen aus Sektion III des 
Dingleytarifgesetzes als besondere Vergünstigung 
zu erkaufen hätten. Sie selbst proklamiert den 
Grundsatz, daß in der Handelspolitik Gerechtigkeit 
und Billigkeit obwalten, Vergünstigung mit Ver 
günstigung entgolten werden müsse. Bei diesem 
ihren Standpunkt wird es die Union durchaus ver 
stehen, wenn wir ihr erklären, daß die Konzessionen 
aus unseren Tarifverträgen mit Rußland, Österreich- 
Ungarn, Rumänien usw. ebenfalls besonders zu 
erkaufen sind, daß wir ihr künftighin das, was andere 
Staaten gegen wertvolle Konzessionen für 
unsere Industrieausfuhr von uns erlangt haben, nicht 
mehr gratis zu verabfolgen gesonnen sind. 
Wenn wir unsere Handelsbeziehungen zur 
Union künftighin auf die Basis der Reziprozi 
tät zu stellen gedenken, so eröffnen sich uns 
dabei zwei Wege: wir können einen generellen 
Reziprozitätsvertrag schließen oder einen spezi 
fizierten. 
Wir können einen Vertrag schließen, 
a) welcher das Prinzip der Reziprozität im 
vollen Umfange ausspricht, etwa so: 
Die beiden kontrahierenden Teile kommen dahin 
überein, daß jede Begünstigung, j edes Vorrecht und 
jede Freiheit in allem, was den Handel und die 
Schiffahrt betrifft, welche der eine der beiden hohen 
kontrahierenden Teile gegenwärtig den Bürgern oder 
Untertanen einer anderen Nation zugestanden hat 
oder künftig zugestehen wird, in gleichen Fällen 
und unter den gleichen Umständen auf die Bürger 
und Untertanen des anderen Teiles ausgedehnt werden 
sollen und zwar unentgeltlich, wenn das Zuge 
ständnis zugunsten dieses anderen Staates unentgeltlich 
geschehen ist, oder gegen eine angemessene Ver 
gütung, wenn das Zugeständnis ein bedingtes ge 
wesen ist. 
b) Die andere Möglichkeit ist diese: man nor 
miert gegenseitig ganz genau, Artikel für Artikel, 
für deren Austausch Erleichterungen vorgesehen 
werden sollen, das Maß derselben, nach Um 
ständen mit der Klausel, daß, wenn für die im 
Vertrag genannten Artikel einem dritten Staate 
weitergehende Erleichterungen gewährt werden 
sollten, diese auch dem Vertragspartner ohne 
weiteres zufallen. Mit anderen Worten: man 
spezifiziert tunlichst genau den Grad des gegen 
seitigen Entgegenkommens, jedoch entweder ohne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.