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C.
Es erübrigt also nur, den Weg der Rezi
prozität zu beschreiten, d. h. jenes Prinzip den
Handelsbeziehungen zwischen der Union und dem
Deutschen Reich zugrunde zu legen, welches
von der Union selbst ausgegangen ist und von ihr
immer hochgehalten wurde. Noch im Jahre 1898
hat sie uns gegenüber den Standpunkt vertreten,
daß wir die Vergünstigungen aus Sektion III des
Dingleytarifgesetzes als besondere Vergünstigung
zu erkaufen hätten. Sie selbst proklamiert den
Grundsatz, daß in der Handelspolitik Gerechtigkeit
und Billigkeit obwalten, Vergünstigung mit Ver
günstigung entgolten werden müsse. Bei diesem
ihren Standpunkt wird es die Union durchaus ver
stehen, wenn wir ihr erklären, daß die Konzessionen
aus unseren Tarifverträgen mit Rußland, Österreich-
Ungarn, Rumänien usw. ebenfalls besonders zu
erkaufen sind, daß wir ihr künftighin das, was andere
Staaten gegen wertvolle Konzessionen für
unsere Industrieausfuhr von uns erlangt haben, nicht
mehr gratis zu verabfolgen gesonnen sind.
Wenn wir unsere Handelsbeziehungen zur
Union künftighin auf die Basis der Reziprozi
tät zu stellen gedenken, so eröffnen sich uns
dabei zwei Wege: wir können einen generellen
Reziprozitätsvertrag schließen oder einen spezi
fizierten.
Wir können einen Vertrag schließen,
a) welcher das Prinzip der Reziprozität im
vollen Umfange ausspricht, etwa so:
Die beiden kontrahierenden Teile kommen dahin
überein, daß jede Begünstigung, j edes Vorrecht und
jede Freiheit in allem, was den Handel und die
Schiffahrt betrifft, welche der eine der beiden hohen
kontrahierenden Teile gegenwärtig den Bürgern oder
Untertanen einer anderen Nation zugestanden hat
oder künftig zugestehen wird, in gleichen Fällen
und unter den gleichen Umständen auf die Bürger
und Untertanen des anderen Teiles ausgedehnt werden
sollen und zwar unentgeltlich, wenn das Zuge
ständnis zugunsten dieses anderen Staates unentgeltlich
geschehen ist, oder gegen eine angemessene Ver
gütung, wenn das Zugeständnis ein bedingtes ge
wesen ist.
b) Die andere Möglichkeit ist diese: man nor
miert gegenseitig ganz genau, Artikel für Artikel,
für deren Austausch Erleichterungen vorgesehen
werden sollen, das Maß derselben, nach Um
ständen mit der Klausel, daß, wenn für die im
Vertrag genannten Artikel einem dritten Staate
weitergehende Erleichterungen gewährt werden
sollten, diese auch dem Vertragspartner ohne
weiteres zufallen. Mit anderen Worten: man
spezifiziert tunlichst genau den Grad des gegen
seitigen Entgegenkommens, jedoch entweder ohne