Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

12

C.
Es  erübrigt  also  nur,  den  Weg  der  Reziprozität ­
  zu  beschreiten,  d.  h.  jenes  Prinzip  den
Handelsbeziehungen  zwischen  der  Union  und  dem
Deutschen  Reich  zugrunde  zu  legen,  welches
von  der  Union  selbst  ausgegangen  ist  und  von  ihr
immer  hochgehalten  wurde.  Noch  im  Jahre  1898
hat  sie  uns  gegenüber  den  Standpunkt  vertreten,
daß  wir  die  Vergünstigungen  aus  Sektion  III  des
Dingleytarifgesetzes  als  besondere  Vergünstigung
zu  erkaufen  hätten.  Sie  selbst  proklamiert  den
Grundsatz,  daß  in  der  Handelspolitik  Gerechtigkeit
und  Billigkeit  obwalten,  Vergünstigung  mit  Vergünstigung ­
  entgolten  werden  müsse.  Bei  diesem
ihren  Standpunkt  wird  es  die  Union  durchaus  verstehen, ­
  wenn  wir  ihr  erklären,  daß  die  Konzessionen
aus  unseren  Tarifverträgen  mit  Rußland,  Österreich-Ungarn,
  Rumänien  usw.  ebenfalls  besonders  zu
erkaufen  sind,  daß  wir  ihr  künftighin  das,  was  andere
Staaten  gegen  wertvolle  Konzessionen  für
unsere  Industrieausfuhr  von  uns  erlangt  haben,  nicht
mehr  gratis  zu  verabfolgen  gesonnen  sind.
Wenn  wir  unsere  Handelsbeziehungen  zur
Union  künftighin  auf  die  Basis  der  Reziprozität ­
  zu  stellen  gedenken,  so  eröffnen  sich  uns
dabei  zwei  Wege:  wir  können  einen  generellen
Reziprozitätsvertrag  schließen  oder  einen  spezifizierten. ­

Wir  können  einen  Vertrag  schließen,
a)  welcher  das  Prinzip  der  Reziprozität  im
vollen  Umfange  ausspricht,  etwa  so:
Die  beiden  kontrahierenden  Teile  kommen  dahin
überein,  daß  jede  Begünstigung,  j  edes  Vorrecht  und
jede  Freiheit  in  allem,  was  den  Handel  und  die
Schiffahrt  betrifft,  welche  der  eine  der  beiden  hohen
kontrahierenden  Teile  gegenwärtig  den  Bürgern  oder
Untertanen  einer  anderen  Nation  zugestanden  hat
oder  künftig  zugestehen  wird,  in  gleichen  Fällen
und  unter  den  gleichen  Umständen  auf  die  Bürger
und  Untertanen  des  anderen  Teiles  ausgedehnt  werden
sollen  und  zwar  unentgeltlich,  wenn  das  Zugeständnis ­
  zugunsten  dieses  anderen  Staates  unentgeltlich
geschehen  ist,  oder  gegen  eine  angemessene  Vergütung, ­
  wenn  das  Zugeständnis  ein  bedingtes  gewesen ­
  ist.
b)  Die  andere  Möglichkeit  ist  diese:  man  normiert ­
  gegenseitig  ganz  genau,  Artikel  für  Artikel,
für  deren  Austausch  Erleichterungen  vorgesehen
werden  sollen,  das  Maß  derselben,  nach  Umständen ­
  mit  der  Klausel,  daß,  wenn  für  die  im
Vertrag  genannten  Artikel  einem  dritten  Staate
weitergehende  Erleichterungen  gewährt  werden
sollten,  diese  auch  dem  Vertragspartner  ohne
weiteres  zufallen.  Mit  anderen  Worten:  man
spezifiziert  tunlichst  genau  den  Grad  des  gegenseitigen ­
  Entgegenkommens,  jedoch  entweder  ohne
            
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