Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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daraus  gegeben.  Den  Amerikanern  wurde  nie  die
volle  Meistbegünstigung  zugestanden,  sondern
immer  nur  beschränkt  auf  bestimmte  Artikel.
3.  Mit  Frankreich  schloß  die  Union  am  24.  Juli
1899  ein  weiteres  Abkommen,  das  den  amerikanischen ­
  Produkten  bis  auf  ganz  geringe  Ausnahmen ­
  den  vollen  Genuß  der  Sätze  des  französischen ­
  Minimaltarifes  zuführen  sollte,  wofür
die  Amerikaner  verschiedenen  Erzeugnissen  der
französischen  Seiden-,  Leinen-,  Baumwollen-,  chemischen, ­
  Seifen-,  Glas-  und  Ton-,  Metall-,  Papier-,
Hut-,  Möbel-,  Zement-,  Nahrungsmittel-,  Bijouterie-Industrie
  Zollermäßigungen  um  5—20°/ 0  zugestanden, ­
  sich  auch  verpflichteten,  den  gedachten
Artikeln  die  eventuell  dritten  Staaten  noch  zu  gewährenden ­
  weitergehenden  Vergünstigungen  zukommen ­
  zu  lassen.  Zucker  war  aber  nicht  unter
den  Artikeln  des  Vertrages  einbegriffen.
Es  hätte  also  Frankreich  zwar  für  eine  Reihe
seiner  Ausfuhrartikel  Zollermäßigungen  genossen
und  dafür  der  Union  mit  ganz  wenigen  Ausnahmen
seinen  Minimaltarif  gewährt.  Aber  Britisch-Westindien ­
  und  Argentinien  wären  für  Zucker  trotzdem ­
  wieder  besser  gestellt  gewesen  als  Frankreich.
Dieses  hätte  sich  der  vollen  Meistbegünstigung  in
der  Union  weder  tatsächlich  noch  rechtlich  erfreut.
Wenn  auch  das  Abkommen  mit  Frankreich
am  1.  Oktober  19OO  wäre  ratifiziert  worden,  so
wäre  folgende  Konstellation  gegeben  gewesen:
Deutschland  wäre  schlechter  behandelt
worden  als  Frankreich,  das  für  Zucker  wieder
schlechter  behandelt  wurde  als  Westindien
(l2 I / z °/ 0  Nachlaß),  und  dieses  Westindien  wurde
für  Zucker  wieder  schlechter  gestellt  als  Argentinien ­
  (20°/ 0 Nachlaß).  Ebenso  wäre  Deutschland ­
  in  der  Ausfuhr  von  Häuten  nach  der
Union  z.  T.  schlechter  gestellt  gewesen,  als
Argentinien;  denn  die  dortigen  Häute  wären
einer  Zollermäßigung  um  20°/ 0  teilhaftig  geworden,
die  uns  vorenthalten  blieb.
Man  sieht  an  diesen  Beispielen,  mit
welchen  Möglichkeiten  man  bei  Vertragshandlungen ­
  mit  der  Union  zu  rechnen  hat.

IV.
Die  Union  gibt,  —  das  dürfte  durch  vorstehende ­
  Darlegungen  zur  Genüge  bewiesen  sein,
—  keinem  Lande  die  Summe  der  Konzessionen
aus  ihren  Tarifabmachungen  mit  anderen  Ländern.
Diese  Haltung  aber  legt  auch  Deutschland  die
Pflicht  auf,  mit  seinen  Konzessionen  gegenüber
der  Union  hauszuhalten.
Was  soll  also  Deutschland  der  Union
geben?
Die  Beantwortung  dieser  Frage  hängt  —-  nach
            
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