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Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  135

sein  könnten.  Wie  bereits  in  den  Anträgen  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz,
  so  finden  sich  auch  in  den  Friedensschlüssen  der  Mittelmächte
einzelne  Ansätze  für  eine  weltwirtschaftliche  Regelung.
Die  Friedensverträge  enthielten  übereinstimmend  in  ihrem  Art.  1  die
Erklärung,  daß  der  Kriegszustand  wechselseitig  beendet  sei
'  und  daß  die  vertragschließenden  Parteien  entschlossen  seien,  miteinander
fortan  in  Frieden  und  Freundschaft  zu  leben.  Diese  auch  in  früheren
Friedensschlüssen  wiederkehrende  Formel  gewann  jedoch  wegen  des  mit
<  dem  militärischen  Kriege  verbundenen  Wirtschaftskrieges  eine  besondere
Bedeutung.
Zuerst  ist  dies  in  den  Anlagen  2  und  3  zum  Friedensvertrage  des  Vierbundes ­
  mit  Rußland  hervorgetreten.  Das  deutsch-russische  wie  das
österreichisch-ungarisch-russische  Wirtschaftsabkommen  (P.  9)  enthielten
einen  förmlichen  Ausspruch  über  die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges.
„Die  vertragschließenden  Teile  sind  darin  einig,  daß  mit  dem  Friedensschlüsse ­
  sowohl  der  militärische  wie  der  wirtschaftliche  Friede  eintritt.
Sie  verpflichten  sich  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  an  Maßnahmen
teilzunehmen,  die  auf  die  Weiterführung  der  Feindseligkeiten  auf  wirtschaftlichem ­
  oder  finanziellem  Gebiet  abzielen  und  innerhalb
ihres  Staatsgebietes  solche  Maßnahmen  mit  allen  ihnen  zu  Gebote  stehenden
Mitteln  zu  verhindern.“
Ähnlich  lauteten  im  finnisch-deutschen  Handels-  und  Schiffahrtsabkommen ­
  (Fin.-D.H.Sch.)  Art.  1,  im  finnisch-österreichisch-ungarischen  wirtschaftspolitischen ­
  Zusatzvertrag  (Fin.-ö.-U.W.)  Art.  1  und  im  rumänischdeutschen ­
  und  rumänisch-österreichisch-ungarischen  wirtschaftspolitischen
Zusatzverträge  (Rum.-D.W.  und  Rum.-ö.-U.W.)  Art.  1.
Für  die  Übergangszeit,  die  zur  Überwindung  der  Kriegsfolgen
und  Neuordnung  der  Verhältnisse  erforderlich  sei,  verpflichteten  sich  die
Vertragschließenden,  sich  keine  Schwierigkeit  in  der  Beschaffung  der  notwendigen ­
  Güter  durch  Einführung  hoher  Eingangszölle  zu  bereiten  und
soweit  tunlich,  die  während  des  Krieges  festgesetzten  Zollbefreiungen  (und
Zollerleichterungen)  vorübergehend  noch  länger  aufrecht  zu  erhalten  und
weiter  auszudehnen.  Mit  Finnland  wurde  ganz  allgemein  vereinbart,  daß
die  Verkehrsbeschränkungen,  wie  Ausfuhrverbote,  Regelung  der  Einfuhr
usw.,  die  während  dieser  Zeit  unumgänglich  sind,  möglichst  wenig  lästig
zu  handhaben  sind.
In  den  wirtschaftspolitischen  Vereinbarungen  der  Mittelmächte  mit
allen  Vertragsparteien  wurden  außerdem  Grundsätze  für  die  Wiederaufnahme ­
  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  vereinbart,  von  denen  noch
später  die  Rede  sein  soll.
Hinsichtlich  der  vor  dem  Kriege  bestandenen  Staatsverträge
wurde  das  grundsätzliche  Wiederaufleben  vorbehaltlich  abweichender ­
  Bestimmungen  und  Zusätze  vereinbart  (Ukr.-D.  Z.  Art.  3—5;
            
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