unserer
für 2 J / 3 Milliarden Mark Waren (39°/ 0
Einfuhr) von dort bezogen.
Diese wenigen Ziffern beleuchten den Umfang
und die Wichtigkeit der nach Abschluß der Tarif
verträge noch zu ordnenden handelspolitischen
Beziehungen.
Wohl der schwierigste Teil in der Regelung
unserer künftigen Beziehungen zu den Meistbegün
stigungsstaaten aber wird die Frage unseres künftigen
handelspolitischen Verhältnisses zur Union sein.
I.
In handelspolitischer Beziehung verknüpft uns
zur Zeit ein doppeltes Band mit der Union.
a) Die Deutsche Reichsregierung steht unseres
Wissens auf dem Standpunkte, daß die Verträge
der Union sowohl mit Preußen vom Jahre 1828,
als mit den Seeuferstaaten (Hansastädte 1827 und
Mecklenburg-Schwerin 1847) noch in Geltung sind
und zwar mit bindender Kraft für das ganze
Deutsche Reich. Diese Auffassung war und
ist keine ganz , unbestrittene; die Regierung in
Washington wollte laut mehrfacher Erklärung die
Verträge nur für Preußen, die Hansastädte und
Mecklenburg-Schwerin gelten lassen.
Wir halten nun dafür, daß die gedachten
Verträge gelöst, bezw. modifiziert werden
sollen, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Es ist an der Zeit, eine klare, gesicherte,
nach allen Seiten hin unanfechtbare Rechts
grundlage für unseren Handel mit der Union
zu gewinnen, für einen Handel, der — von den
Interessen der Schiffahrt ganz abgesehen — einen
Wert von rund 1V3 Milliarden Mark pro Jahr
repräsentiert. Daß die vorerwähnten Verträge
diese Rechtsgrundlage nicht geben, lehrt die Er
fahrung der neunziger Jahre.
Wie schon erwähnt, wollte die Union die Ver
träge nur für diejenigen deutschen Staaten gelten
lassen, welche sie negotiiert haben, also für die
Hansastädte, Preußen und Mecklenburg-Schwerin.
Damit wäre die Möglichkeit gegeben, daß ein Glied
staat des Deutschen Reiches, das laut Art. XXXIII
der Reichsverfassung ein einheitliches Zoll-
und Handelsgebiet bildet, in der Union anders
behandelt wird als das übrige Deutschland,
ein Fall, der von der Union im Jahre 1894
für gegeben erklärt wurde. Es ist aber mit
der Tatsache eines einheitlichen deutschen Han
dels- und Zollgebietes unvereinbar, daß Preußen
einen anderen Handelsvertrag mit der Union
hat als die Hansastädte und Mecklenburg-Schwerin;
daß diese Staaten Handelsverträge mit der Union
laufen haben, während die übrigen Gliedstaaten