4
Fall. Ob wir nun das im Vertrag vereinbarte
Prinzip der bedingten Meistbegünstigung weiterhin
gelten lassen wollen oder nicht, wir werden jeden
falls an eine Revision des Vertrages denken müssen.
Lassen wir das in ihm ausgesprochene Prinzip
nicht mehr gelten, so muß der alte Vertrag eo
ipso eine Änderung erfahren. Behalten wir es bei,
so bedarf es einer Klarstellung der Grundideen des
Vertrages.
3. Die alten Abmachungen bedürfen u. E.
endlich einer Umgestaltung vor allem auch in der
Richtung, daß eine Trennung der zwei wichtigsten
in einem Handelsvertrag mit der Union zu ordnen
den Materien erfolgen muß. Es muß je eine be
sondere Abmachung für die Schiffahrts- und
für die Zoll Verhältnisse erfolgen. Die Gründe für
diese unsere Ansicht werden wir später ent
wickeln. (Abschnitt XIV.)
In Summa: die Lösung, bezw. Modifi
kation der alten Verträge scheint uns aus
mehrfachen Ursachen geboten zu sein.
b) Ebenso wie die alten Verträge der Union mit
einzelnen Gliedstaaten des Deutschen Reiches wird
aber auch das Abkommen vom 10. Juli 1900
durch ein anderes ersetzt werden müssen.
1. Dies wird durch das Inkrafttreten der neuen
Tarifverträge zu einer Notwendigkeit.
Im Gegensatz zu anderen Verträgen wurden
der Union im Abkommen von 1900 nicht unsere
jeweiligen Minimalsätze, sondern Zölle in ganz
bestimmter Höhe zugesichert. Da diese Sätze in
unseren neuen Handelsverträgen eine Änderung
erfahren haben, so muß das Abkommen von
1900 am 1. März 1906 außer Wirkung treten.
Wenn solches nicht geschähe, könnten die Ame
rikaner, — um nur ein Produkt zu nennen, —
fernerhin ihren Weizen zu 3,50 M. einführen, und
mit ihnen (kraft der Meistbegünstigungsklausel) auch
Rußland und Rumänien, womit das ganze Vertrags
werk von 1904/5 hinfällig wäre.
2. Ein zweiter Grund für die Aufhebung des
Abkommens von 1900 ist der, daß dieses Ab
kommen in seinen Vergünstigungen einseitig und
für uns in hohem Grade unvorteilhaft ist.
Die Gegenstände, für welche wir uns eines
Zollnachlasses bei der' Ausfuhr nach der Union
erfreuen, sind Wein, Branntwein und Kunstwerke.
Unsere Ausfuhr nach der Union in diesen Waren
betrug:
im Jahre
Wein
(stiller)
Branntwein
Gemälde
und Statuen
Zusammen
Millionen Mark
1900
4,i
0,3
o,7
5,i
1901
4,8
0,3
0,6
5,7
1902
5,i
0,4
0,9
6,4
1903
5,5
0,5
1,2
7,2