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so ist hier des Wechsels kein Ende. Gelänge
es uns, einen größeren Tarifvertrag mit der
Union zustande zu bringen, so würde er — in
Anlehnung an die Bestimmungen in Sekt. IV des
Tarifgesetzes nach dem Muster des Vertrages der
Union mit Kuba — vermutlich auch nur auf 5 Jahre
abgeschlossen. Die Union will eben bei
Tarifabkommen die Hand immer bald
tunlichst wieder frei bekommen. Ein
ewiges Entstehen und Vergehen.
Das dünkt uns an und für sich nicht vorteil
haft. Da wir aber mit den gegebenen Verhält
nissen rechnen müssen und keine Aussicht vor
handen ist, daß sich die Union im größeren Stile
auf eine längere Frist vertraglich festlegen werde,
so dünkt es uns zumindest angezeigt, daß man
die Zollsachen für sich in einem Abkommen
regelt und die anderen Vertragsmaterien,
bezüglich deren länger befristete Abkommen
möglich sind, anderweitig ordnet. Ändert
dann die Union wieder ihre Zollpolitik, werden
die Zollvergünstigungen usw. hinfällig, so entfällt
der Zollvertrag, aber es bleiben die andern
Materien, weil in einem Sondervertrag geordnet,
unangetastet. Die Rechtslage wird auf diese Weise
übersichtlicher und einfacher.
Die eben entwickelten Rücksichten werden
auch dann zu üben sein, wenn, wie es heißt, man
amtlicherseits im Hinblick auf die Schiffahrt sich
nicht entschließen sollte, den alten Vertrag von
1828 zu kündigen. Artikel V und IX werden als
dann zu eliminieren, der Rest aber mit deutlicher
Erklärung als für das Reich verbindlich fortbestehen
zu lassen sein. Man hat bereits den Artikel über
die Konsuln aus dem alten Vertrag herausge
brochen; aus dem schweizerisch-amerikanischen
Vertrag von 1850 sind s. Z. die Artikel VIII bis
XII (Stipulierung der Meistbegünstigung) entfernt
worden. Es liegen also Präzedenzfälle vor.
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*
Wenn wir die vorstehend gegebenen
Darlegungen und Wünsche für die Neu
regelung unseres handelspolitischen Ver
hältnisses mit den Vereinigten Staaten von
Amerika kurz zusammenfassen sollen, so
lassen sie sich wie folgt präzisieren:
1. Aus staatsrechtlichen, formellen und
materiellen Gründen empfiehlt sich die
baldige Kündigung aller zwischen der Union
einerseits und dem Deutschen Reiche und
seinen Gliedstaaten andrerseits bestehen
den handelspolitischen Abmachungen, in
sonderheit der Verträge der Hansastädte
Preußens und Mecklenburg-Schwerins aus