Full text: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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so ist hier des Wechsels kein Ende. Gelänge 
es uns, einen größeren Tarifvertrag mit der 
Union zustande zu bringen, so würde er — in 
Anlehnung an die Bestimmungen in Sekt. IV des 
Tarifgesetzes nach dem Muster des Vertrages der 
Union mit Kuba — vermutlich auch nur auf 5 Jahre 
abgeschlossen. Die Union will eben bei 
Tarifabkommen die Hand immer bald 
tunlichst wieder frei bekommen. Ein 
ewiges Entstehen und Vergehen. 
Das dünkt uns an und für sich nicht vorteil 
haft. Da wir aber mit den gegebenen Verhält 
nissen rechnen müssen und keine Aussicht vor 
handen ist, daß sich die Union im größeren Stile 
auf eine längere Frist vertraglich festlegen werde, 
so dünkt es uns zumindest angezeigt, daß man 
die Zollsachen für sich in einem Abkommen 
regelt und die anderen Vertragsmaterien, 
bezüglich deren länger befristete Abkommen 
möglich sind, anderweitig ordnet. Ändert 
dann die Union wieder ihre Zollpolitik, werden 
die Zollvergünstigungen usw. hinfällig, so entfällt 
der Zollvertrag, aber es bleiben die andern 
Materien, weil in einem Sondervertrag geordnet, 
unangetastet. Die Rechtslage wird auf diese Weise 
übersichtlicher und einfacher. 
Die eben entwickelten Rücksichten werden 
auch dann zu üben sein, wenn, wie es heißt, man 
amtlicherseits im Hinblick auf die Schiffahrt sich 
nicht entschließen sollte, den alten Vertrag von 
1828 zu kündigen. Artikel V und IX werden als 
dann zu eliminieren, der Rest aber mit deutlicher 
Erklärung als für das Reich verbindlich fortbestehen 
zu lassen sein. Man hat bereits den Artikel über 
die Konsuln aus dem alten Vertrag herausge 
brochen; aus dem schweizerisch-amerikanischen 
Vertrag von 1850 sind s. Z. die Artikel VIII bis 
XII (Stipulierung der Meistbegünstigung) entfernt 
worden. Es liegen also Präzedenzfälle vor. 
* * 
* 
Wenn wir die vorstehend gegebenen 
Darlegungen und Wünsche für die Neu 
regelung unseres handelspolitischen Ver 
hältnisses mit den Vereinigten Staaten von 
Amerika kurz zusammenfassen sollen, so 
lassen sie sich wie folgt präzisieren: 
1. Aus staatsrechtlichen, formellen und 
materiellen Gründen empfiehlt sich die 
baldige Kündigung aller zwischen der Union 
einerseits und dem Deutschen Reiche und 
seinen Gliedstaaten andrerseits bestehen 
den handelspolitischen Abmachungen, in 
sonderheit der Verträge der Hansastädte 
Preußens und Mecklenburg-Schwerins aus
	        
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