Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

87

so  ist  hier  des  Wechsels  kein  Ende.  Gelänge
es  uns,  einen  größeren  Tarifvertrag  mit  der
Union  zustande  zu  bringen,  so  würde  er  —  in
Anlehnung  an  die  Bestimmungen  in  Sekt.  IV  des
Tarifgesetzes  nach  dem  Muster  des  Vertrages  der
Union  mit  Kuba  —  vermutlich  auch  nur  auf  5  Jahre
abgeschlossen.  Die  Union  will  eben  bei
Tarifabkommen  die  Hand  immer  baldtunlichst ­
  wieder  frei  bekommen.  Ein
ewiges  Entstehen  und  Vergehen.
Das  dünkt  uns  an  und  für  sich  nicht  vorteilhaft. ­
  Da  wir  aber  mit  den  gegebenen  Verhältnissen ­
  rechnen  müssen  und  keine  Aussicht  vorhanden ­
  ist,  daß  sich  die  Union  im  größeren  Stile
auf  eine  längere  Frist  vertraglich  festlegen  werde,
so  dünkt  es  uns  zumindest  angezeigt,  daß  man
die  Zollsachen  für  sich  in  einem  Abkommen
regelt  und  die  anderen  Vertragsmaterien,
bezüglich  deren  länger  befristete  Abkommen
möglich  sind,  anderweitig  ordnet.  Ändert
dann  die  Union  wieder  ihre  Zollpolitik,  werden
die  Zollvergünstigungen  usw.  hinfällig,  so  entfällt
der  Zollvertrag,  aber  es  bleiben  die  andern
Materien,  weil  in  einem  Sondervertrag  geordnet,
unangetastet.  Die  Rechtslage  wird  auf  diese  Weise
übersichtlicher  und  einfacher.
Die  eben  entwickelten  Rücksichten  werden
auch  dann  zu  üben  sein,  wenn,  wie  es  heißt,  man
amtlicherseits  im  Hinblick  auf  die  Schiffahrt  sich
nicht  entschließen  sollte,  den  alten  Vertrag  von
1828  zu  kündigen.  Artikel  V  und  IX  werden  alsdann ­
  zu  eliminieren,  der  Rest  aber  mit  deutlicher
Erklärung  als  für  das  Reich  verbindlich  fortbestehen
zu  lassen  sein.  Man  hat  bereits  den  Artikel  über
die  Konsuln  aus  dem  alten  Vertrag  herausgebrochen; ­
  aus  dem  schweizerisch-amerikanischen
Vertrag  von  1850  sind  s.  Z.  die  Artikel  VIII  bis
XII  (Stipulierung  der  Meistbegünstigung)  entfernt
worden.  Es  liegen  also  Präzedenzfälle  vor.
*  *
*
Wenn  wir  die  vorstehend  gegebenen
Darlegungen  und  Wünsche  für  die  Neuregelung ­
  unseres  handelspolitischen  Verhältnisses ­
  mit  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  kurz  zusammenfassen  sollen,  so
lassen  sie  sich  wie  folgt  präzisieren:
1.  Aus  staatsrechtlichen,  formellen  und
materiellen  Gründen  empfiehlt  sich  die
baldige  Kündigung  aller  zwischen  der  Union
einerseits  und  dem  Deutschen  Reiche  und
seinen  Gliedstaaten  andrerseits  bestehenden ­
  handelspolitischen  Abmachungen,  insonderheit ­
  der  Verträge  der  Hansastädte
Preußens  und  Mecklenburg-Schwerins  aus
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.