Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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nahmen, welche dem Vormundschaftsrichter zu Gebote stehen, er 
schöpft oder aussichtslos sind. Das letzte Erfordernis mutz aber, 
wie schon die Begründung zum Entwürfe des Gesetzes ergibt, gleich 
falls gegeben seist. Denn die Zwangserziehung soll nur im äußersten 
Notfall, wenn eben alle sonstigen Mittel versagen, zur Anwendung 
gelangen. Vom Kammergericht ist in mehreren Entscheidungen die 
Auffassung begründet worden, daß die Fürsorgeerziehung nur dann 
einzutreten habe, wenn die dort vorgesehenen besonderen erzieh 
lichen Maßnahmen mit Rücksicht auf die speziell festzustellende Er 
ziehungsbedürftigkeit des Kindes erforderlich sind, und daß dagegen 
die Anwendung 8 1 Ziffer 1 ausgeschlossen ist, wenn schon die bloße 
anderweitige Unterbringung des Minderjährigen außerhalb des 
elterlichen Hauses zur Verhütung seiner Verwahrlosung genügt. 
In den Entscheidungen des Kammergerichts von 23. September 
1901, 18. November 1901 und 21. Mai 1902 ist dann immer die 
subsidäre Natur der Fürsorgeerziehung betont worden. Es darf 
die Fürsorgeerziehung dann nicht angeordnet werden, wenn Maß 
nahmen aus tz 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verhütung 
der Verwahrlosung Minderjähriger ausreichend sind. „Sind da 
gegen," so heißt es in der königlichen .Kammergerichtsentscheidung 
vom 24. November 1902, „die auf Grund des § 1666 dem Vor 
munds chästsgericht zu Gebote stehenden Maßnahmen nicht durch 
führbar oder zur Verhütung der Verwahrlosung nicht geeignet, so 
hat das besondere Mittel der durch das Gesetz boin 2. Juli 1900 ge 
ordneten Fürsorgeerziehung einzutreten, unter dieser Voraussetzung 
erscheint die Fürsorgeerziehung erforderlich. Zunächst müssen also 
die allgemeinen, sonst für diesen Zweck zu Gebote stehenden, von der 
Fürsorgeerziehung in ihrer Art verschiedenen Mittel auf ihre Zu 
lässigkeit und Wirksamkeit geprüft werden; sind sie zulässig und 
wirksam, so wird die Fürsorgeerziehung dadurch ausgeschlossen, sind 
die Mittel nicht durchführbar oder ungeeignet, so tritt die anders 
geartete Fürsorgeerziehung als besonderes Mittel zur Erreichung 
des gleichen Zweckes ein. Das spricht der Wortlaut des 
Gesetzes klar aus." 
Das Kammergericht suchte dann am 8. Juli 1901 eine genaue 
Grenze zwischen der Armenpflege und der Fürsorgeerziehung zu 
stecken. Es stellte den Grundsatz auf: die Fürsorgeerziehung ist nicht 
dazu bestimmt, die den Armenverbänden gesetzlich obliegende Unter 
stützungspflicht auf einen anderen Träger abzuwälzen; wo die ge 
wöhnliche Unterstützungspflicht der Armenverbände hinreicht, um 
der Verwahrlosung vorzubeugen, darf die Fürsorgeerziehung nicht 
angeordnet werden. 
Der westpreußische Städtctag protestierte am 25. und 26. August 
1902 gegen die Auslegung des Fürsorgeerzichungsgesetzes durch das 
Kammergericht, und der schleswig-holsteinische Städtetag ebenfalls. 
Man darf aber nicht bei der Kritik der Kammergcrichts- 
entschcidungen vergessen: das preußischeFürsorgeerziehungsgesetz selbst
	        
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