Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

Flor.  Im  allgemeinen  waren  die  Insassinnen  der  Bordelle  einer
mittelalterlichen  Stadt  nicht  den  Bürgertöchtern  der  betreffenden
Stadt  entnommen.  Das  Verschleppen  junger  Mädchen  in  die
Bordelle  scheint  schon  im  Mittelalter  eine  nur  zu  häufig  bestätigte
Gepflogenheit  gewesen  zu  sein.  Ein  Memminger  Bürger  holte
seine  Schwester  aus  dem  Frauenhause  Nördlingens  und  tötete  sie.
Fiel  ein  gewissenloser  Bürger  in  Schulden/  so  mochte  er  auch
dann  und  wann  seine  Tochter  in  das  Bordell  verkaufen.  Dem
Werke:  „Ulms  Verfassungs-,  bürgerliches  und  kommerzielles  Leben
im  Mittelalter"  von  Karl  Jäger,  entnehmen  wir  folgende  Tatsache:
„Dem  Frauenwirt  konnten  sogar  Frauen  oder  Mädchen,  sobald  es
mit  ihrem  Willen  geschah,  von  Eltern  und  Männern  für  Schulden
versetzt  werden.  Wurde  ihm  aber  eine  Frau  oder  Dirne  wider
ihren  Willen  versetzt,  und  sie  oder  ihre  Freunde  wollten  sie  wieder
aus  dem  Frauenhause  haben,  so  hatte  sie  der  Wirt  ungehindert,
und  ohne  daß  ihm  das  Geld,  wofür  sie  versetzt  worden  war,  bezahlt
wurde,  aus  dem  Frauenhause  zu  entlassen."
Als  verworfene,  durch  die  bürgerliche  Gesellschaft  geächtete
Menschen  wurden  die  Prostituierten  schon  äußerlich  gekennzeichnet.
Sie  gingen  meist  in  einer  vorgeschriebenen  Tracht  einher.  Sie
waren  der  Schutzgewalt  des  Henkers  unterstellt.  Die  entehrende
Strafe  des  Schneltens  schwebte  stets  über  der  Dirne.  Noch  über
das  Leben  hinaus  traf  die  Dirne  die  öffentliche  Mißachtung.  Nicht
in  geweihter  Erde  auf  dem  Kirchhofe  wurde  sie  bestattet,  nein,  der
Henker  verscharrte  sie  in  einigen  Städten  —  z.  B.  in  Frankfurt
am  Main  —  auf  seiner  Mistkute,  auf  seiner  „Kaut".
In  die  Ausbeutnngsberhältnisse  der  mittelalterlichen  Stadtbordelle ­
  führen  uns  bor  allem  die  lllmer  Bordellordnungen  („Der
Frowenwürt  ze  Ulm  Aid  und  Ordnung")  ein.  Der  Frauenwirt
zu  Ulm  trat  auf  bestimmte  Zeit  in  den  Dienst  der  Stadt  und  schwor
ihr  einen  Treueid.  Nach  seinem  Eide  hatte  er  das  Frauenhaus  mit
tauglichen,  sauberen  und  gesunden  Frauen  zu  versehen  und  zu  keiner
Zeit  unter  14  Frauen  zu  halten.  Jeder  Frau  mußte  er  die  aus
zwei  Gängen  bestehende  Mahlzeit  „um  6  Pfennige"  reichen.  In
dem  Frauenhause  bestimmte  eine  eigene  „Lohnsetzerin"  die  Schlafgelder.
  Die  Einkünfte  der  Frauen  wurden  in  eine  Lade  gelegt,  die
nur  durch  drei  Schlüssel  geöffnet  werden  konnte.  Den  einen
Schlüssel  führte  der  Frauenwirt,  den  zweiten  die  Lohnsetzerin  und
den  dritten  eine  von  den  Frauen  selbst  gewählte  Frau.  Am  Samstag ­
  wurde  die  Lade  geöffnet,  wozu  die  gemeinen  Frauen  zwei  aus
ihrer  Mitte  beorderten,  die  mit  der  Lohnsetzerin  zugleich  streng
darüber  wachten,  daß  der  Wirt  sich  nicht  mehr  „als  seinen  dritten
Pfennig"  aneignete.  Feder  Frau  zog  man  von  ihrem  Verdienst  die
Forderungen  des  Wirtes  für  Essen  usw.  ab.  Hatte  eine  Frau  „von
ihrem  lieben  Mann  oder  sonst  einem  guten  Gesellen  etwas  gekramt
oder  geschenkt  bekommen",  „es  mochte  an  Schuhen,  Kleidern,
Schleiern  usw.  sein",  so  durfte  es  der  Wirt  noch  sonst  jemand  an-
            
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