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dungsämter den Ans hang von Stücklohnlisten, die sogar Teilarbeits
löhne enthalten, zur Vorschrift.
Ausnahmeanträge siird natürlich für fast alle Gewerbe -gestellt,
erfreulicherweise haben die Gewerbeaufsichtsbeamten sich großenteils
-dagegen erklärt. Vielleicht ist der Weg gangbar, daß Massener
zeugnisse in allen Industrien unter die Vorschrift fallen, und die
Ausnahmen, die in manchen Industrien gewährt werden müssen,
sich auf die stärker differenzierten Erzeugnisse beschränken. Freilich
wird die Wgrenzung nicht leicht sein. Aber solche Schwächen wird
man stets mit in Kauf nehmen müssen, und es ist weniger schädlich,
wenn der eine oder andere Betrieb für Arbeiten, die sich wohl
rubrizieren ließen, keine Lohntafeln aushängt, als daß überhaupt
nichts geschieht. An Erhebungen und Erwägungen hat es- auf dem
Gebiet der Heimarbeit wahrlich nicht gefehlt — selbst ein gelegent
licher Mißgriff ist nicht so schlimm wie die völlige Stagnation.
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Nicht viel besser als auf diesem Gebiet sieht es mit beut
gesundheitlichen Schutz der Hausarbeiter und
Verbraucher von hausgewerblichen Erzeug
nissen aus. Me diesbezüglichen §§ 6—12 des Hausarbeitge-
fetzes sind ganz allgemein gehalten und bedürfen der Ausfüllung
durch Verordnungen des Bundesrats, der Landeszenträl- oder Polizei
behörden. Indem der Gesetzgeber lediglich große Richtlinien auf
stellte und allgemeine Ermächtigungen gab, glaubte er, der Man-
nigfaltigkeit der Struktur, der wirtschaftlichen und sozialen Lage,
der Wohn- und Lebensverhältnisse, der Eigenart der verschiedenen
Gewerbezweige besser Rechnung tragen zu können als durch gesetz
liche Vorschriften, die das ganze Reich umfassen. Aus dem gleichen
Grunde hielt sich der Bundesrat mit dem Erlaß von Verordnungen
zurück, die, wenn auch beweglicher als ein Gesetz, doch zunächst auf
eine generelle Regelung für ganz Deutschland hinausgelaufen wären,
und überließ die Angelegenheit der Tätigkeit der Landeszentral- oder
örtlichen Behörden. Diese aber werden durch die sehr berechtigte Be