Object: Finanzwissenschaft

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dungsämter den Ans hang von Stücklohnlisten, die sogar Teilarbeits 
löhne enthalten, zur Vorschrift. 
Ausnahmeanträge siird natürlich für fast alle Gewerbe -gestellt, 
erfreulicherweise haben die Gewerbeaufsichtsbeamten sich großenteils 
-dagegen erklärt. Vielleicht ist der Weg gangbar, daß Massener 
zeugnisse in allen Industrien unter die Vorschrift fallen, und die 
Ausnahmen, die in manchen Industrien gewährt werden müssen, 
sich auf die stärker differenzierten Erzeugnisse beschränken. Freilich 
wird die Wgrenzung nicht leicht sein. Aber solche Schwächen wird 
man stets mit in Kauf nehmen müssen, und es ist weniger schädlich, 
wenn der eine oder andere Betrieb für Arbeiten, die sich wohl 
rubrizieren ließen, keine Lohntafeln aushängt, als daß überhaupt 
nichts geschieht. An Erhebungen und Erwägungen hat es- auf dem 
Gebiet der Heimarbeit wahrlich nicht gefehlt — selbst ein gelegent 
licher Mißgriff ist nicht so schlimm wie die völlige Stagnation. 
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Nicht viel besser als auf diesem Gebiet sieht es mit beut 
gesundheitlichen Schutz der Hausarbeiter und 
Verbraucher von hausgewerblichen Erzeug 
nissen aus. Me diesbezüglichen §§ 6—12 des Hausarbeitge- 
fetzes sind ganz allgemein gehalten und bedürfen der Ausfüllung 
durch Verordnungen des Bundesrats, der Landeszenträl- oder Polizei 
behörden. Indem der Gesetzgeber lediglich große Richtlinien auf 
stellte und allgemeine Ermächtigungen gab, glaubte er, der Man- 
nigfaltigkeit der Struktur, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, 
der Wohn- und Lebensverhältnisse, der Eigenart der verschiedenen 
Gewerbezweige besser Rechnung tragen zu können als durch gesetz 
liche Vorschriften, die das ganze Reich umfassen. Aus dem gleichen 
Grunde hielt sich der Bundesrat mit dem Erlaß von Verordnungen 
zurück, die, wenn auch beweglicher als ein Gesetz, doch zunächst auf 
eine generelle Regelung für ganz Deutschland hinausgelaufen wären, 
und überließ die Angelegenheit der Tätigkeit der Landeszentral- oder 
örtlichen Behörden. Diese aber werden durch die sehr berechtigte Be
	        
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