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freien Unternehmer errichtet. In dem gleichen Hause findet nun
mehr auch die dahier schon längst bestehende periodische ärztliche
Untersuchung aller polizeilich eingeschriebenen öffentlichen Dirnen
statt".
In den Bordellen beabsichtigt die Polizei, die Prostitution ganz
hinter fest geschlossene Gardinen zu stellen. Man schaue nur einmal,
um sich davon zu überzeugen, in die Anordnungen der Würzburger
Polizeiverwaltung „über die Führung von Prostituiertenherbergen"
vom t. Oktober 1901. Nach diesen Anordnungen sind „die zum Ver
mieten an Prostituierte bestimmten Häuser durch zwei Türen von
der Straße abzuschließen. Die erste, äußere Tür hat stets unver
schlossen zu sein, so daß sie vom Besucher ohne weiteres geöffnet
werden kann. Die Fenster sind mit Läden oder dicht schließenden
Jalousien zu versehen. Die Läden oder Jalousien sind zu schließen
und dürfen nur zur Lüftung des Zimmers geöffnet werden;
während dieser Zeit dürfen sich Prostituierte in dem zu lüftenden
Zimmer nicht aufhalten. Es ist den Prostituierten, dem Inhaber der
Prostituiertenherberge und dem Hausgesinde untersagt, sich vor
dem Hause oder jn dem Raume zwischen der ersten und zweiten
Türe aufzuhalten" . . . „Prostituierte dürfen nicht in auffälliger
Kleidung das Haus verlassen . . ." „Wenn der Herbergsvater nicht
im Hause wohnt, muß eine ältere weibliche Person als Wirtschafterin
angestellt werden . . ." „Personen unter 16 Jahren dürfen sich im
Hause nicht aufhalten. Nur Prostituierte dürfen sich im Hause als
Mieter aufhalten. Minderjährige Dienstboten dürfen nicht im
Hause gehalten werden."
Die Anordnungen über die Würzburger Bordelle suchen einer
ungemessenen Ausbeutung der Bordelldirnen durch die Herbergs
halter, durch die Bordellwirte, zu begegnen. Sie bestimmen unter
anderem: „Den Prostituierten dürfen vom Herbergshalter keine
Bekleidungs-, Schmuck- oder sonstige Gegenstände geliefert werden..."
„Als Entschädigung für Kost, Logis usw. ist zwischen dem Herbergs
vater und der Prostituierten ein im voraus festbemessener Geld
betrag zu vereinbaren. . . " „Die Prostituierten können jederzeit
außer Kontrolle gestellt werden, und es wird hierbei auf etwaige
Forderungen des Herbergshalters keine Rücksicht genommen."
Die strengste Verurteilung verdient übrigens die Zulassung von
minderjährigen Mädchen zu den Bordellen. Das „sittenlose" Frank
reich bestrebt sich nach Kräften, den minderjährigen Mädchen den
Zugang zu den Bordellen zu versperren — und das sittenreine
Deutschland öffnet die Pforten der Hurenhäufer sechzehn und
siebzehnjährigen Mädchen.
In der „Denkschrift über die in Deutschland bestehenden Ver
hältnisse in bezug auf das Bordellwesen und über seine sittlichen,
sozialen und hygienischen Gefahren", die im Aufträge des Bundes
vorstandes deutscher Frauenvereine von Katharina Scheven verfaßt