Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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freien Unternehmer errichtet. In dem gleichen Hause findet nun 
mehr auch die dahier schon längst bestehende periodische ärztliche 
Untersuchung aller polizeilich eingeschriebenen öffentlichen Dirnen 
statt". 
In den Bordellen beabsichtigt die Polizei, die Prostitution ganz 
hinter fest geschlossene Gardinen zu stellen. Man schaue nur einmal, 
um sich davon zu überzeugen, in die Anordnungen der Würzburger 
Polizeiverwaltung „über die Führung von Prostituiertenherbergen" 
vom t. Oktober 1901. Nach diesen Anordnungen sind „die zum Ver 
mieten an Prostituierte bestimmten Häuser durch zwei Türen von 
der Straße abzuschließen. Die erste, äußere Tür hat stets unver 
schlossen zu sein, so daß sie vom Besucher ohne weiteres geöffnet 
werden kann. Die Fenster sind mit Läden oder dicht schließenden 
Jalousien zu versehen. Die Läden oder Jalousien sind zu schließen 
und dürfen nur zur Lüftung des Zimmers geöffnet werden; 
während dieser Zeit dürfen sich Prostituierte in dem zu lüftenden 
Zimmer nicht aufhalten. Es ist den Prostituierten, dem Inhaber der 
Prostituiertenherberge und dem Hausgesinde untersagt, sich vor 
dem Hause oder jn dem Raume zwischen der ersten und zweiten 
Türe aufzuhalten" . . . „Prostituierte dürfen nicht in auffälliger 
Kleidung das Haus verlassen . . ." „Wenn der Herbergsvater nicht 
im Hause wohnt, muß eine ältere weibliche Person als Wirtschafterin 
angestellt werden . . ." „Personen unter 16 Jahren dürfen sich im 
Hause nicht aufhalten. Nur Prostituierte dürfen sich im Hause als 
Mieter aufhalten. Minderjährige Dienstboten dürfen nicht im 
Hause gehalten werden." 
Die Anordnungen über die Würzburger Bordelle suchen einer 
ungemessenen Ausbeutung der Bordelldirnen durch die Herbergs 
halter, durch die Bordellwirte, zu begegnen. Sie bestimmen unter 
anderem: „Den Prostituierten dürfen vom Herbergshalter keine 
Bekleidungs-, Schmuck- oder sonstige Gegenstände geliefert werden..." 
„Als Entschädigung für Kost, Logis usw. ist zwischen dem Herbergs 
vater und der Prostituierten ein im voraus festbemessener Geld 
betrag zu vereinbaren. . . " „Die Prostituierten können jederzeit 
außer Kontrolle gestellt werden, und es wird hierbei auf etwaige 
Forderungen des Herbergshalters keine Rücksicht genommen." 
Die strengste Verurteilung verdient übrigens die Zulassung von 
minderjährigen Mädchen zu den Bordellen. Das „sittenlose" Frank 
reich bestrebt sich nach Kräften, den minderjährigen Mädchen den 
Zugang zu den Bordellen zu versperren — und das sittenreine 
Deutschland öffnet die Pforten der Hurenhäufer sechzehn und 
siebzehnjährigen Mädchen. 
In der „Denkschrift über die in Deutschland bestehenden Ver 
hältnisse in bezug auf das Bordellwesen und über seine sittlichen, 
sozialen und hygienischen Gefahren", die im Aufträge des Bundes 
vorstandes deutscher Frauenvereine von Katharina Scheven verfaßt
	        
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