Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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gesundheit zu überwachen und alle venerischen Leiden gründlich zu 
heilen, hat zuerst für den Laien etwas Berauschendes, aber die 
heutige Durchführung dieser Idee durch die Polizei muß sofort jeden 
Schwärmer für diese Ueberwachung stark ernüchtern. Ja, diese 
polizeiliche Ueberwachung der Prostitution führt zu allem anderen, 
nur nicht zu einer allgemeinen Behandlung der Geschlechtskrankheiten 
der Prostituierten! 
Studieren wir einmal die sanitätspolizeilichen Bestimmungen, 
die unsere deutschen Polizeiverwaltungen zur Eindämmung der 
venerischen Leiden der Prostituierten erließen. 
Vor uns liegt das sanitätspolizeiliche Büchelchen, das den 
Prostituierten Stuttgarts bei ihrer Stellung unter die polizeiliche 
Kontrolle eingehändigt wird. Das Büchelchen bringt auf dem ersten 
Blatt des „Jnskriptionsscheins" den Namen, den Geburtsort und 
die Visitationstage der Prostituierten. Dann folgt das Signalement 
der Prostituierten und die „polizeilichen Vorschriften". Am Schluß 
befinden sich die „ärztlichen Zeugnisse" über den Gesundheitszustand 
der Prostituierten. Die polizeilichen Vorschriften lauten in den 
sich auf die sanitäre Kontrolle der Prostituierten beziehenden Punkten 
folgendermaßen: „Behufs polizeilicher Ueberwachung ihres Gesund 
heitszustandes finden periodische ärztliche Untersuchungen, und zwar 
in jeder Woche zweimal statt, zu welchen sie sich um die ihnen be 
zeichnete Zeit wohl gereinigt und in anständiger Haltung zu stellen 
haben. Diese Untersuchungen werden von dem hierzu angestellten 
Arzt in bestimmten Lokalen unentgeltlich vorgenommen. Ausnahms 
weise kann die Vornahme der Visitation im Einverständnis mit dem 
ordentlichen Visitationsarzte und nach erfolgter polizeilicher Er 
laubnis in der Wohnung und auf Kosten der zu Untersuchenden 
stattfinden. Den jedesmaligen Befund der Untersuchung hat sich 
die Untersuchte von dem betreffenden Arzt in ihrem Jnskriptions- 
schein eintragen zu lassen. Den ärztlichen Anordnungen und poli 
zeilichen Weisungen bezüglich der Heilung ansteckender Krankheiten 
hat die Untersuchte mrbedingt Folge zu leisten." 
Die sanitätspolizeilichen Vorschriften einiger Großstädte teilen 
die Prostituierten drei besonderen Klassen zu. In Charlottenburg 
gehören zur ersten Klasse der Prostituierten, die sich wöchentlich 
zweimal der ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen: die Pro 
stituierten bis zum vollendeten 24. Lebensjahre, ferner ohne Rücksicht 
auf das Lebensalter, die Prostituierten,, welche noch nicht länger 
als ein Jahr eingeschrieben sind, die syphilitischen Prostituierten, 
bei denen noch nicht drei Jahre seit dem Ausbruch der Syphilis 
verflossen sind, die Prostituierten, welche nach ihrer Persönlichkeit, 
nach ihrem Verhaltest (Verfehlen gegen die polizeilichen Vorschriften, 
Entziehung von der gesundheitlichen Kontrolle usw.), und sonst nach 
dem Ermessen der Sittenpolizei die Feststellung ihres Gesundheits 
zustandes in kürzeren Zwischenräumen angezeigt erscheinen lassen. 
Der zweiten Klasse der Prostituierten, die wöchentlich einmal unter-
	        
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