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gesundheit zu überwachen und alle venerischen Leiden gründlich zu
heilen, hat zuerst für den Laien etwas Berauschendes, aber die
heutige Durchführung dieser Idee durch die Polizei muß sofort jeden
Schwärmer für diese Ueberwachung stark ernüchtern. Ja, diese
polizeiliche Ueberwachung der Prostitution führt zu allem anderen,
nur nicht zu einer allgemeinen Behandlung der Geschlechtskrankheiten
der Prostituierten!
Studieren wir einmal die sanitätspolizeilichen Bestimmungen,
die unsere deutschen Polizeiverwaltungen zur Eindämmung der
venerischen Leiden der Prostituierten erließen.
Vor uns liegt das sanitätspolizeiliche Büchelchen, das den
Prostituierten Stuttgarts bei ihrer Stellung unter die polizeiliche
Kontrolle eingehändigt wird. Das Büchelchen bringt auf dem ersten
Blatt des „Jnskriptionsscheins" den Namen, den Geburtsort und
die Visitationstage der Prostituierten. Dann folgt das Signalement
der Prostituierten und die „polizeilichen Vorschriften". Am Schluß
befinden sich die „ärztlichen Zeugnisse" über den Gesundheitszustand
der Prostituierten. Die polizeilichen Vorschriften lauten in den
sich auf die sanitäre Kontrolle der Prostituierten beziehenden Punkten
folgendermaßen: „Behufs polizeilicher Ueberwachung ihres Gesund
heitszustandes finden periodische ärztliche Untersuchungen, und zwar
in jeder Woche zweimal statt, zu welchen sie sich um die ihnen be
zeichnete Zeit wohl gereinigt und in anständiger Haltung zu stellen
haben. Diese Untersuchungen werden von dem hierzu angestellten
Arzt in bestimmten Lokalen unentgeltlich vorgenommen. Ausnahms
weise kann die Vornahme der Visitation im Einverständnis mit dem
ordentlichen Visitationsarzte und nach erfolgter polizeilicher Er
laubnis in der Wohnung und auf Kosten der zu Untersuchenden
stattfinden. Den jedesmaligen Befund der Untersuchung hat sich
die Untersuchte von dem betreffenden Arzt in ihrem Jnskriptions-
schein eintragen zu lassen. Den ärztlichen Anordnungen und poli
zeilichen Weisungen bezüglich der Heilung ansteckender Krankheiten
hat die Untersuchte mrbedingt Folge zu leisten."
Die sanitätspolizeilichen Vorschriften einiger Großstädte teilen
die Prostituierten drei besonderen Klassen zu. In Charlottenburg
gehören zur ersten Klasse der Prostituierten, die sich wöchentlich
zweimal der ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen: die Pro
stituierten bis zum vollendeten 24. Lebensjahre, ferner ohne Rücksicht
auf das Lebensalter, die Prostituierten,, welche noch nicht länger
als ein Jahr eingeschrieben sind, die syphilitischen Prostituierten,
bei denen noch nicht drei Jahre seit dem Ausbruch der Syphilis
verflossen sind, die Prostituierten, welche nach ihrer Persönlichkeit,
nach ihrem Verhaltest (Verfehlen gegen die polizeilichen Vorschriften,
Entziehung von der gesundheitlichen Kontrolle usw.), und sonst nach
dem Ermessen der Sittenpolizei die Feststellung ihres Gesundheits
zustandes in kürzeren Zwischenräumen angezeigt erscheinen lassen.
Der zweiten Klasse der Prostituierten, die wöchentlich einmal unter-