lichen liegt 1 Sie werden gezwungen, sich wie Sklavinnen zu ver
kaufen."
In der Tat werden die Prostituierten vielfach ohne weiteres,
wenn sie ihren Wohnsitz verändern, in die Kontrolllisten ihres neuen
Wohnortes eingetragen. Man bemüht sich nicht erst an dem neuen
Wohnort, unumstößliche Beweise dafür zu erbringen, daß die be
treffenden Frauen ihren, Unzuchtsberuf weiter fortsetzen, nein, man
trägt sie sofort in das Verzeichnis der Prostituierten ihres neuen
Aufenthaltsortes ein. Gerade die Frauen, die zu ihrer inneren sitt
lichen Aufrichtung ihrer * früheren verderbenschwangerdn Umgebung
entfliehen, werden durch eine derartige Praxis der Polizei förmlich
an ihren Dirnenberuf gefesselt. Die Schollenpflichtigkeit ist zwar
aufgehoben, aber eine gewisse Berufspflichtigkeit scheint noch für
zahlreiche Dirnen zu existieren. Die markanten Zeichen einer ge
wissen Berufshörigkeit der Dirnen treten übrigens auch aus den
von uns zitierten Polizeivorschriften hervor. Die Gerechtigkeit er
fordert jedoch anzuerkennen, daß in zahlreichen Polizeivorschriften
ausdrücklich betont wird: die Aufhebung der verhängten Kontrolle
kann die Prostituierte. erwarten, „sofern ihre ernstliche moralische
Umkehr und zugleich ein dauernder reeller Broterwerb überzeugend
nachgewiesen werden sollte." Wer stellt nun die moralische Umkehr-
der früheren Dirne fest? Der Polizeibeamte! Wer befindet darüber,
ob die ehemalige Dirne „einen dauernden reellen Broterwerb" er
griffen hat? Der Polizeibeamte! Zum Richter über Leben und Tod
des Weibes ist gleichsam der Polizeibeamte berufen. Hand aufs
Herz, kommt die Brandmarkung eines Weibes zur Dirne nicht in
ihrer zivilrechtlichen Wirkung einem bürgerlichen Tode gleich?
Schon der bloße „Prostitutionsverdacht" kann die bürgerliche
Existenz eines jungen Mädchens vernichten. Und dieser Verdacht
entsteht in den Köpfen leicht irrender Menschen, von Polizeibeamten,
die oft genug von „guten Freunden" der prostitutionsverdächtigeu
Mädchen auf das Gröblichste belogen und von ganz zweifelhaften
Menschen hinter das Licht geführt werden. Ein Geschmeiß von rach
süchtigen Sykophanten, von berufsmäßigen Anschwärzern, von ver
brecherischen Existenzen drangt sich mitunter an die Sittenpolizei
heran, ein Gesindel, das durch seine verlogenen Berichte selbst das
Urteil des gerechtesten Polizeibeamten verwirren kann. Und dieses
Urteil eines Beamten kann für alle Zeit über den Ruf eines jungen
Mädchens entscheiden! Daher fort mit einer so allgewaltigen polizei
lichen Machtbefugnis, die sich über die physische und moralische
Existenz eines Weibes erstreckt!
Sittlich völlig verwahrloste Elemente liegen nur zu oft der
Sittenpolizei mit ihren nichtswürdigen Denunziationen in den Ohren.
Zwei würdige Exemplare der Angeberzunft präsentierten sich vor
einiger Zeit in zwei aufsehenerregenden Prozessen. Am 3. Januqr
1905 brachte die „Frankfurter Zeitung" folgenden Bericht über einen
Kuppeleiprozeß Saarbrückens: „Das Treiben einer hiesigen Gesinde-