Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

lichen liegt 1 Sie werden gezwungen, sich wie Sklavinnen zu ver 
kaufen." 
In der Tat werden die Prostituierten vielfach ohne weiteres, 
wenn sie ihren Wohnsitz verändern, in die Kontrolllisten ihres neuen 
Wohnortes eingetragen. Man bemüht sich nicht erst an dem neuen 
Wohnort, unumstößliche Beweise dafür zu erbringen, daß die be 
treffenden Frauen ihren, Unzuchtsberuf weiter fortsetzen, nein, man 
trägt sie sofort in das Verzeichnis der Prostituierten ihres neuen 
Aufenthaltsortes ein. Gerade die Frauen, die zu ihrer inneren sitt 
lichen Aufrichtung ihrer * früheren verderbenschwangerdn Umgebung 
entfliehen, werden durch eine derartige Praxis der Polizei förmlich 
an ihren Dirnenberuf gefesselt. Die Schollenpflichtigkeit ist zwar 
aufgehoben, aber eine gewisse Berufspflichtigkeit scheint noch für 
zahlreiche Dirnen zu existieren. Die markanten Zeichen einer ge 
wissen Berufshörigkeit der Dirnen treten übrigens auch aus den 
von uns zitierten Polizeivorschriften hervor. Die Gerechtigkeit er 
fordert jedoch anzuerkennen, daß in zahlreichen Polizeivorschriften 
ausdrücklich betont wird: die Aufhebung der verhängten Kontrolle 
kann die Prostituierte. erwarten, „sofern ihre ernstliche moralische 
Umkehr und zugleich ein dauernder reeller Broterwerb überzeugend 
nachgewiesen werden sollte." Wer stellt nun die moralische Umkehr- 
der früheren Dirne fest? Der Polizeibeamte! Wer befindet darüber, 
ob die ehemalige Dirne „einen dauernden reellen Broterwerb" er 
griffen hat? Der Polizeibeamte! Zum Richter über Leben und Tod 
des Weibes ist gleichsam der Polizeibeamte berufen. Hand aufs 
Herz, kommt die Brandmarkung eines Weibes zur Dirne nicht in 
ihrer zivilrechtlichen Wirkung einem bürgerlichen Tode gleich? 
Schon der bloße „Prostitutionsverdacht" kann die bürgerliche 
Existenz eines jungen Mädchens vernichten. Und dieser Verdacht 
entsteht in den Köpfen leicht irrender Menschen, von Polizeibeamten, 
die oft genug von „guten Freunden" der prostitutionsverdächtigeu 
Mädchen auf das Gröblichste belogen und von ganz zweifelhaften 
Menschen hinter das Licht geführt werden. Ein Geschmeiß von rach 
süchtigen Sykophanten, von berufsmäßigen Anschwärzern, von ver 
brecherischen Existenzen drangt sich mitunter an die Sittenpolizei 
heran, ein Gesindel, das durch seine verlogenen Berichte selbst das 
Urteil des gerechtesten Polizeibeamten verwirren kann. Und dieses 
Urteil eines Beamten kann für alle Zeit über den Ruf eines jungen 
Mädchens entscheiden! Daher fort mit einer so allgewaltigen polizei 
lichen Machtbefugnis, die sich über die physische und moralische 
Existenz eines Weibes erstreckt! 
Sittlich völlig verwahrloste Elemente liegen nur zu oft der 
Sittenpolizei mit ihren nichtswürdigen Denunziationen in den Ohren. 
Zwei würdige Exemplare der Angeberzunft präsentierten sich vor 
einiger Zeit in zwei aufsehenerregenden Prozessen. Am 3. Januqr 
1905 brachte die „Frankfurter Zeitung" folgenden Bericht über einen 
Kuppeleiprozeß Saarbrückens: „Das Treiben einer hiesigen Gesinde-
	        
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