Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

lichen  liegt  1  Sie  werden  gezwungen,  sich  wie  Sklavinnen  zu  verkaufen." ­

In  der  Tat  werden  die  Prostituierten  vielfach  ohne  weiteres,
wenn  sie  ihren  Wohnsitz  verändern,  in  die  Kontrolllisten  ihres  neuen
Wohnortes  eingetragen.  Man  bemüht  sich  nicht  erst  an  dem  neuen
Wohnort,  unumstößliche  Beweise  dafür  zu  erbringen,  daß  die  betreffenden ­
  Frauen  ihren,  Unzuchtsberuf  weiter  fortsetzen,  nein,  man
trägt  sie  sofort  in  das  Verzeichnis  der  Prostituierten  ihres  neuen
Aufenthaltsortes  ein.  Gerade  die  Frauen,  die  zu  ihrer  inneren  sittlichen ­
  Aufrichtung  ihrer  *  früheren  verderbenschwangerdn  Umgebung
entfliehen,  werden  durch  eine  derartige  Praxis  der  Polizei  förmlich
an  ihren  Dirnenberuf  gefesselt.  Die  Schollenpflichtigkeit  ist  zwar
aufgehoben,  aber  eine  gewisse  Berufspflichtigkeit  scheint  noch  für
zahlreiche  Dirnen  zu  existieren.  Die  markanten  Zeichen  einer  gewissen ­
  Berufshörigkeit  der  Dirnen  treten  übrigens  auch  aus  den
von  uns  zitierten  Polizeivorschriften  hervor.  Die  Gerechtigkeit  erfordert ­
  jedoch  anzuerkennen,  daß  in  zahlreichen  Polizeivorschriften
ausdrücklich  betont  wird:  die  Aufhebung  der  verhängten  Kontrolle
kann  die  Prostituierte.  erwarten,  „sofern  ihre  ernstliche  moralische
Umkehr  und  zugleich  ein  dauernder  reeller  Broterwerb  überzeugend
nachgewiesen  werden  sollte."  Wer  stellt  nun  die  moralische  Umkehrder
  früheren  Dirne  fest?  Der  Polizeibeamte!  Wer  befindet  darüber,
ob  die  ehemalige  Dirne  „einen  dauernden  reellen  Broterwerb"  ergriffen ­
  hat?  Der  Polizeibeamte!  Zum  Richter  über  Leben  und  Tod
des  Weibes  ist  gleichsam  der  Polizeibeamte  berufen.  Hand  aufs
Herz,  kommt  die  Brandmarkung  eines  Weibes  zur  Dirne  nicht  in
ihrer  zivilrechtlichen  Wirkung  einem  bürgerlichen  Tode  gleich?
Schon  der  bloße  „Prostitutionsverdacht"  kann  die  bürgerliche
Existenz  eines  jungen  Mädchens  vernichten.  Und  dieser  Verdacht
entsteht  in  den  Köpfen  leicht  irrender  Menschen,  von  Polizeibeamten,
die  oft  genug  von  „guten  Freunden"  der  prostitutionsverdächtigeu
Mädchen  auf  das  Gröblichste  belogen  und  von  ganz  zweifelhaften
Menschen  hinter  das  Licht  geführt  werden.  Ein  Geschmeiß  von  rachsüchtigen ­
  Sykophanten,  von  berufsmäßigen  Anschwärzern,  von  verbrecherischen ­
  Existenzen  drangt  sich  mitunter  an  die  Sittenpolizei
heran,  ein  Gesindel,  das  durch  seine  verlogenen  Berichte  selbst  das
Urteil  des  gerechtesten  Polizeibeamten  verwirren  kann.  Und  dieses
Urteil  eines  Beamten  kann  für  alle  Zeit  über  den  Ruf  eines  jungen
Mädchens  entscheiden!  Daher  fort  mit  einer  so  allgewaltigen  polizeilichen ­
  Machtbefugnis,  die  sich  über  die  physische  und  moralische
Existenz  eines  Weibes  erstreckt!
Sittlich  völlig  verwahrloste  Elemente  liegen  nur  zu  oft  der
Sittenpolizei  mit  ihren  nichtswürdigen  Denunziationen  in  den  Ohren.
Zwei  würdige  Exemplare  der  Angeberzunft  präsentierten  sich  vor
einiger  Zeit  in  zwei  aufsehenerregenden  Prozessen.  Am  3.  Januqr
1905  brachte  die  „Frankfurter  Zeitung"  folgenden  Bericht  über  einen
Kuppeleiprozeß  Saarbrückens:  „Das  Treiben  einer  hiesigen  Gesinde-
            
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