der Weiber Babylons als von einem Gehorsamsakte gegenüber einem
göttlichen Orakelspruche, und er hebt sehr bezeichnend hervor: „blos
est .... cum bospite corpus iniscere . . . ." Sitte ist es... .
sich mit dem Gaste körperlich zu vermischen).
Der Hingabe der Frau an eine unbegrenzte Zahl von Männern
ist durchaus nicht überall in der Geschichte der Charakter der Pro
stitution aufgeprägt. Damit diese Hingabe als eine entehrende
Handlung empfunden wird, mutz sich ein bestimmter, geregelter ge
schlechtlicher Verkehr mit einem Weibe oder mehreren Weibern schon
als soziale Sitte durchgesetzt haben. Dieser geregelte Verkehr erst
überträgt die Rechte der Bollbürtigkeit auf die aus ihm hcrvor-
gegangenen Sprossen. Der in gewisse gesellschaftliche Regeln ge
bannte sexuelle Verkehr wird zur gesetzmäßigen, die Rechte der Nach
kommenschaft beherrschenden Che. Die Ehefrau oder die Ehefrauen
steigen in der sozialen Wertschätzung als Fortpflanzerinnen einer
vollbürtigen Rasse aufwärts, während das Weib, das sich ohne den
formellen Abschluß einer Ehe mit dem Manne vermischt, in dieser
Schätzung herabsinkt.
Die Prostitution hat zur Voraussetzung die Entstehung der
Ehe, das heißt die Entstehung einer geschlechtlichen Verbindung,
die den Sprossen derselben ausschließlich bestimmte Rechte verleiht.
Weil eben nur der eheliche Verkehr diese Rechte aus die Nachkommen
schaft überträgt, wertet ihn die Volksanschauung als sittlich und
den außerehelichen Verkehr als unsittlich. Bis in das 18. Jahr
hundert hinein galt das außereheliche Kind, auch Ivenn es einem
innigen Liebesverkehr entsprossen war, als ein „Hurkind". Noch
Justus Möser bezeichnete die außereheliche Mutter kurztveg als Hure
und schrieb aus dieser Auffassung heraus in den „Patriotischen
Phantasien" einen sehr charakteristischen Aufsatz: „Ueber die zu.
unseren Zeiten verminderte Schande der Huren und Hurkinder."
Im 18. Jahrhundert ist die Ehe nicht nur das einzig gesetzliche
Fortpflanzungsinstitut, sondern auch die einzige Einrichtung, in der
die Frau die sexuellen Freuden rechtinäßig genießen darf. Daher
Iveist die strenge Sitte des achtzehnten Jahrhunderts das gefallene
Mädchen auf den Pranger, auf den Bußplatz der Kirche. Die Ehe
als das Institut, das die Fortpflanzung der menschlichen Rasse ver
bürgt, muß mit besonderen bürgerlichen Vorrechten ausgerüstet
und die Früchte eines außerehelichen Verkehrs müssen als „Hur
kinder" blohgestellt werden. „Es ist unpolitisch," sagt Möser, „den
Hurkindern einerlei Ehre mit den ächtgeborenen zu geben, weil
dadurch der stärkste Bewegungsgrund für die Ehe wegfällt. Es ist un
politisch, den unglücklichen Müttern jener verbotenen Früchte ihre
vorige Achtung zu erhalten, eben die Furcht vor dem Verlust
derselben das wahre Mittel sein soll, die Ehen zu befördern. Es
ist unpolitisch, dem ehelosen Leben im bürgerlichen Stande gleiche
Wohltaten mit dem ehelichen zu verleihen, weil der Hausstand einer