Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

76  —

Interesse  häufig  selbst  die  Anwendung  eines  gelinden  gesetzlichen
Druckes  gebietet.
Unsere  Vorschläge  bemühen  sich  geflissentlich,  die  Eingriffe
sanitärer  Körperschaften  in  die  Rechte  des  Individuums  auf  ein
Minimum  einzuschränken.  Daher  die  Begründung  des  ärztlichen
Behandlungszwanges  nur  in  den  für  seuchenverdächtig  erklärten
Ortschaften.  Diese  Maßnahme  wird  nur  für  eine  direkte  Seuchcnmaßregel
  erklärt.  Uebrigens  spricht  bereits  das  dänische  Gesetz  zur
Bekämpfung  der  venerischen  Krankheiten  vom  10.  April  1874,  das
am  1.  März  1895  erweitert  und  amendiert  wurde,  direkt  von  einer
Verpflichtung  der  Venerischen,  sich  einer  ärztlichen  Behandlung  zu
unterziehen.
Wir  sind  vollständig  von  dem  Gedanken  einer  ständigen  sanitären
Beaufsichtigung  aller  der  Elemente,  die  besonders  von  den  venerischen
Leiden  heimgesucht  werden,  zurückgetreten.  Eine  Sanitätskommission, ­
  die  streng  über  die  Durchführung  des  ärztlichen  Brhandlungszwanges
  durch  die  Geschlechtskranken  zu  wachen  hätte,
würde  sich  allerdings  leicht  —  da  geben  wir  den  Abolitionisten  recht
—  zu  einer  sittenpolizeilichen  Kommission  auswachsen.  Wir
wünschen  nur,  daß  den  leichtsinnigen  Venerischen,  seien  diese  nun
Männer  oder  Weiber,  Studenten  oder  Dirnen,  stets  der  Gesetzparagraph ­
  vor  Augen  steht,  daß  sie  sich  strafbar  machen,  wenn  sie
nicht  bei  einer  venerischen  Erkrankung  in  die  unentgeltliche  ärztliche
Behandlung  sich  begeben.
Wir  setzen  keineswegs  unsere  großen  Erwartungen  bei  der  Bekämpfung ­
  der  Geschlechtskrankheiten  auf  Zwangs-  und  Strafbestimmungen, ­
  sondern  auf  die  umfassende  Wirksamkeit  human
geleiteter  Krankenkasseneinrichtungen,  die  belehrend,  schützend  und
fördernd  hinter  allen  Unglücklichen  stehen,  die  sich  mit  Geschlechtskrankheiten ­
  infiziert  haben.
Wir  würdigten  bisher  nur  die  besonderen  Seuchenmaßregeln
gegen  die  venerischen  Krankheiten.  Wir  müssen  nun  mit  einem
Wort  noch  der,  Maßnahmen  gedenken,  die  an  allen  Orten  und  zu
allen  Zeiten  gegen  die  Geschlechtskrankheiten  in  Anwendung  gebracht
werden  müssen.
Wir  fordern  ganz  allgemein:  die  Erweiterung  der  Krankenversicherungspflicht ­
  auf  alle  Personen  mit  einem  Einkommen  bis
zu  8000  Mk.  Durch  diese  allgemeine,  keinen  Ausnahmecharakter
gegen  das  Weib  an  sich  tragende  gesetzliche  Bestimmung  werden  die
erkrankten  Prostituierten  einer  ärztlichen  Behandlung,  einer  regelmäßigen ­
  Krankenkontrolle  und  einer  etwa  erforderlichen  Hospitalverpflegung ­
  unterstellt.
Die  führende  Stellung,  die  heute  die  Krankenkassen,  im  Kampfe
gegen  die  venerischen  Leiden  einnehmen,  hat  keiner  klarer  erfaßt
als  Herr  Professor  Neisscr-Brcslau.  Auf  der  zehnten  Jahresversammlung ­
  des  Zentralverbandcs  deutscher  Ortskrankenkassen  entwickelte ­
  Professor  Neisser  eine  ganze  R.cihc  programmatischer  Ge-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.