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nächtlichen Sicherheit auf den Straßen und Schaffung bequemer Be
leuchtung und Feuerung der allgemeinen Wohlfahrt diente, in der Tat
auch zurzeit von einer neuerschlossenen Einnahmequelle noch nicht die
Rede sein kann, so sind doch die Absichten auf dereinstige Gewinner
zielung bei dem Bau der Gasanstalt in hohem Maße mitbestimmend
gewesen. Handelt es sich daher auch vorläufig nur um Erstattung
(Gebühren für die Hingabe von Gas), so will ich mit der Anweisung
zur Ausführung des Kommunalabgabengesetzes die Anstalt doch als
gewerbliches Unternehmen bezeichnen, bei dem im Anfange des Betriebes
keine namhaften Überschüsse erzielt werden.
Hiernach bleiben also nur noch Erwerbseinkünfte, Gebühren und
Beiträge, sowie Steuern als ordentliche Einnahmen der Gemeinde zu
besprechen.
Diese Einnahmequellen seien in privatwirtschaftliche und öffentlich-
rechtliche gegliedert, wiewohl ich mich der Erkenntnis nicht verschließe,
daß diese theoretisch leichte Scheidung in der Praxis dort auf Schwierig
keiten stößt, wo die Monopolstellung der Gemeinde als Unternehmerin
die Kosten des gewerblichen Produktes infolge ihres öffentlichrechtlichen
Charakters in eine Gebühr und sogar adäquat dem Staatsmonopol in
eine indirekte Steuer (auf den Aufwand z. B.) verwandeln kann.
I. Die privatwirtschastlichen Einnahmen.
a) Die Einnahmen aus Grundbesitz und Kapitalvermögen.
Da der aus der Darstellung der Separation bekannte geringe
Grundbesitz der Gemeinde nur durch Grundstücke vermehrt werden
konnte, die man in Vorsorge für spätere Zeiten zu Straßendurchbrüchen,
Friedhof und ähnlichen Gemeindeveranstaltungen anzukaufen für nötig
hielt, sind die Einnahmen aus Landverpachtung und die Erträgnisse
aus den mit den Grundstücken verbundenen Rechten (Jagdverpachtnng)
sehr geringfügig geblieben.
Die Möglichkeit, den für öffentliche Straßen, Plätze usw. bestimmten
Grundbesitz bisweilen finanziell nutzbar zu machen, ohne ihn seinem
eigentlichen Zweck dauernd zu entziehen, beschränkt sich in Kleinschöne-
beck-F. auf die Verpachtung einer einzigen Straßenparzelle zu gärtnerischer
Nutzung, denn Abgaben für die Lagerung von Baumaterialen oder der
gleichen kommen wegen des überall unbebaut liegenden Grund und
Bodens nicht in Frage.
Es ist noch die Verpachtung eines Straßenteils als Vorgarten zu
erwähnen, die bei der kleinen Pachtsumme schon mehr den Charakter
einer Anerkennungsgebühr annimmt. Im übrigen wurde eine solche