Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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nächtlichen Sicherheit auf den Straßen und Schaffung bequemer Be 
leuchtung und Feuerung der allgemeinen Wohlfahrt diente, in der Tat 
auch zurzeit von einer neuerschlossenen Einnahmequelle noch nicht die 
Rede sein kann, so sind doch die Absichten auf dereinstige Gewinner 
zielung bei dem Bau der Gasanstalt in hohem Maße mitbestimmend 
gewesen. Handelt es sich daher auch vorläufig nur um Erstattung 
(Gebühren für die Hingabe von Gas), so will ich mit der Anweisung 
zur Ausführung des Kommunalabgabengesetzes die Anstalt doch als 
gewerbliches Unternehmen bezeichnen, bei dem im Anfange des Betriebes 
keine namhaften Überschüsse erzielt werden. 
Hiernach bleiben also nur noch Erwerbseinkünfte, Gebühren und 
Beiträge, sowie Steuern als ordentliche Einnahmen der Gemeinde zu 
besprechen. 
Diese Einnahmequellen seien in privatwirtschaftliche und öffentlich- 
rechtliche gegliedert, wiewohl ich mich der Erkenntnis nicht verschließe, 
daß diese theoretisch leichte Scheidung in der Praxis dort auf Schwierig 
keiten stößt, wo die Monopolstellung der Gemeinde als Unternehmerin 
die Kosten des gewerblichen Produktes infolge ihres öffentlichrechtlichen 
Charakters in eine Gebühr und sogar adäquat dem Staatsmonopol in 
eine indirekte Steuer (auf den Aufwand z. B.) verwandeln kann. 
I. Die privatwirtschastlichen Einnahmen. 
a) Die Einnahmen aus Grundbesitz und Kapitalvermögen. 
Da der aus der Darstellung der Separation bekannte geringe 
Grundbesitz der Gemeinde nur durch Grundstücke vermehrt werden 
konnte, die man in Vorsorge für spätere Zeiten zu Straßendurchbrüchen, 
Friedhof und ähnlichen Gemeindeveranstaltungen anzukaufen für nötig 
hielt, sind die Einnahmen aus Landverpachtung und die Erträgnisse 
aus den mit den Grundstücken verbundenen Rechten (Jagdverpachtnng) 
sehr geringfügig geblieben. 
Die Möglichkeit, den für öffentliche Straßen, Plätze usw. bestimmten 
Grundbesitz bisweilen finanziell nutzbar zu machen, ohne ihn seinem 
eigentlichen Zweck dauernd zu entziehen, beschränkt sich in Kleinschöne- 
beck-F. auf die Verpachtung einer einzigen Straßenparzelle zu gärtnerischer 
Nutzung, denn Abgaben für die Lagerung von Baumaterialen oder der 
gleichen kommen wegen des überall unbebaut liegenden Grund und 
Bodens nicht in Frage. 
Es ist noch die Verpachtung eines Straßenteils als Vorgarten zu 
erwähnen, die bei der kleinen Pachtsumme schon mehr den Charakter 
einer Anerkennungsgebühr annimmt. Im übrigen wurde eine solche
	        
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