Bahnsracht zahlt, stellen sich die eigenen Spesen doch so hoch, daß am
Waggon nur etwa 20 Mark verdient werden. Der Gewinn an Graphit
betrug etwa 30 Mark, während Berliner Blau wegen des kleinen Betriebs
weder aus dem Gas noch ans der Raseneisenerde entnommen
wurde.
Ob die Gemeinde die Gasanstalt behalten wird, ist zweifelhaft,,
da der Kreis einen Zweckverband zur Versorgung mit Gas gründet
und die Vorverhandlungen bereits zum Abschluß gelangt sind.
Schließt sich die Gemeinde dem Zweckverband an, so verkauft sie
das Gaswerk zum Buchwert an den Verband, erhält das Gas zunächst
für etwa 15 Pfg. und partizipiert in Gemäßheit ihres Konsums
am Gewinn.
Ob Kleinschönebeck-F. andere gewerbliche Unternehmen errichten
wird, ist zurzeit noch fraglich. Die Absicht, gemeinschaftlich mit den
Nachbargemeinden ein Wasserwerk zn bauen, wurde aufgegeben, da der
Kreis mit Hilfe des Zweckverbandsgesetzes ft ein Verbandswasserwerk
errichten will und bereits Probebrunnen erbohrt hat. Diesem Werk
wird sich die Gemeinde zur Erlangung einwandfreien Trinkwassers
ohne Frage anschließen. — Der Bau eines Elektrizitätswerkes kann
kurz nach Errichtung einer Gasanstalt nicht als vorteilhaft erscheinen,
zumal elektrische Kraft in absehbarer Zeit durch Straßenbahnen der
Gemeinde zugeführt wird. Sache der Verwaltung bleibt es dann, die
gemeindlichen Rechte genügend zu wahren und sich bestimmte Gewinnprozente
zu sichern.
Die Gemeinde wird hier ebensowenig wie bei den Straßenbahnunternehmungen
ein Monopol vergeben und sich dauernd die Hände
binden. Bei der noch in diesem Jahre in Betrieb zu setzenden Straßenbahn
Kalkberge-Schöneiche hat sich die Gemeinde jederzeitigen Eintritt
in de» Vertrag vorbehalten, so daß sie späterhin auch am Gewinn Teil
haben kann, ohne das Risiko der ersten Zeit auf sich zu nehmen.
Die demnächst zu bauende Bahn Friedrichshagen—Rahnsdorf—
Fichtenau—Grätzwalde wird ebenfalls im Wege des Zweckverbandes
die Gemeinden in einem großzügigen Unternehmen zusammenzufassen
und ihnen wie beim Einzelbetrieb, doch ans breiterer Grundlage nach
Überwindung der ersten Schwierigkeiten die Vorzüge des gewerblichen
Betriebs bringen.
') Vgl. § 1 des Zweckverbandsgesetzes vom 17. Juli 1911: „Städte, Landgemeinden,
Gutsbezirke usw. können behufs Erfüllung einzelner kommunaler Aufgaben
jederart miteinander zu Zweckverbänden verbunden werden, wenn die Beteiligten
damit einverstanden sind.