Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Hebung der Staatssteuer, die früher der mit der Einziehung beauftragte 
Vertrauensmann erhielt, sind mit Übergang dieser Geschäfte an die 
Gemeinde in Wegfall gekommen. Neuerdings werden nach § 58 des 
Zuwachssteuergesetzes vom 14. 2. 1911 den Bundesstaaten 10% als 
Entschädigung für die Verwaltung und Erhebung der Steuer vergütet, 
wovon in Preußen den Gemeinden 5 % zufallen. Diese Vergütung 
ist infolge des enormen Rückganges des Wertzuwachssteuerertrages nach 
Übernahme durch das Reich sehr geringfügig gewesen. 
4. Gebühren im Gebiete des Gewerbes, Handels und 
Verkehrs. 
Bereits oben habe ich gezeigt, daß die Veranstaltungen, welche 
zumeist die Grundlage für die Gebührenerhebung bilden, in der Ge 
meinde teils noch nicht vorhanden, teils, wie bei Straßeureinigung und 
Müllabfuhr in der Entwicklung begriffen sind. Zum vollkommen durch 
geführten Gebührenprinzip ist es bisher nur auf Grund der Friedhofs- 
ordnung vom 21. 9. 1903 gekommen. Nach dieser wird allen Mit 
gliedern der Gemeinde die Beerdigung ihrer hiesigen sowie derjenigen 
auswärtigen Angehörigen, welche in Kleinschönebeck-F. ihren Unter 
stützungswohnsitz haben, gestattet, unter Entrichtung einer Stellengebühr 
von 3 Mark für Leichen über 14 Jahre» von 1 Mark für Leichen 
unter 14 Jahren. Alle übrigen Personen können in besonderen Fällen 
nach Ermessen des Gemeindevorstehers beerdigt werden, wenn dafür 
eine Stellengebühr von 15 Mark bezw. 5 Mark gezahlt wird. Außer 
dem sind für die Anfertigung der Gruft zu zahlen für Leichen von 
14 Jahren und darüber 4,50 Mark, für eine Leiche von mehr als 
5—14 Jahren 3 Mark, für eine Leiche unter 5 Jahren 2 Mark; 
diese Beiträge werden von der Gemeinde nur erhoben und ohne Abzug 
an den Totengräber abgeführt. 
Für Überlassung von Erbbegräbnissen, die mindestens für die 
Leichen zweier Erwachsener berechnet sein müssen, sind in diesem Fall 
30 Mark zu entrichten; bei Überweisung eines größeren Erbbegräbnisses 
erhöhen sich die Kosten nach Verhältnis der Größe des Platzes. 
Auch die Reservierung von Grabstellen und die Beerdigung 
außer der Reihe ist gegen Zahlung einer erhöhten Stellengcbühr von 
i0 Mark für die Leiche Erwachsener und von 5 Mark für Kinder- 
leichen zulässig. 
Ferner ist eine Denkmalsgebühr in Höhe von 5 Mark eingeführt 
für solche Denkmäler, die eine Größe von 0,25 qm übersteigen. 
Diese Gebühren erscheinen bei weitem als zu niedrig, da eine 
Deckung der Ausgaben nicht erzielt wird; erhebt aber die Gemeinde 
eine Gebühr, so heißt das soviel, daß sie sich die Selbstkosten erstatten
	        
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