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Hebung der Staatssteuer, die früher der mit der Einziehung beauftragte
Vertrauensmann erhielt, sind mit Übergang dieser Geschäfte an die
Gemeinde in Wegfall gekommen. Neuerdings werden nach § 58 des
Zuwachssteuergesetzes vom 14. 2. 1911 den Bundesstaaten 10% als
Entschädigung für die Verwaltung und Erhebung der Steuer vergütet,
wovon in Preußen den Gemeinden 5 % zufallen. Diese Vergütung
ist infolge des enormen Rückganges des Wertzuwachssteuerertrages nach
Übernahme durch das Reich sehr geringfügig gewesen.
4. Gebühren im Gebiete des Gewerbes, Handels und
Verkehrs.
Bereits oben habe ich gezeigt, daß die Veranstaltungen, welche
zumeist die Grundlage für die Gebührenerhebung bilden, in der Ge
meinde teils noch nicht vorhanden, teils, wie bei Straßeureinigung und
Müllabfuhr in der Entwicklung begriffen sind. Zum vollkommen durch
geführten Gebührenprinzip ist es bisher nur auf Grund der Friedhofs-
ordnung vom 21. 9. 1903 gekommen. Nach dieser wird allen Mit
gliedern der Gemeinde die Beerdigung ihrer hiesigen sowie derjenigen
auswärtigen Angehörigen, welche in Kleinschönebeck-F. ihren Unter
stützungswohnsitz haben, gestattet, unter Entrichtung einer Stellengebühr
von 3 Mark für Leichen über 14 Jahre» von 1 Mark für Leichen
unter 14 Jahren. Alle übrigen Personen können in besonderen Fällen
nach Ermessen des Gemeindevorstehers beerdigt werden, wenn dafür
eine Stellengebühr von 15 Mark bezw. 5 Mark gezahlt wird. Außer
dem sind für die Anfertigung der Gruft zu zahlen für Leichen von
14 Jahren und darüber 4,50 Mark, für eine Leiche von mehr als
5—14 Jahren 3 Mark, für eine Leiche unter 5 Jahren 2 Mark;
diese Beiträge werden von der Gemeinde nur erhoben und ohne Abzug
an den Totengräber abgeführt.
Für Überlassung von Erbbegräbnissen, die mindestens für die
Leichen zweier Erwachsener berechnet sein müssen, sind in diesem Fall
30 Mark zu entrichten; bei Überweisung eines größeren Erbbegräbnisses
erhöhen sich die Kosten nach Verhältnis der Größe des Platzes.
Auch die Reservierung von Grabstellen und die Beerdigung
außer der Reihe ist gegen Zahlung einer erhöhten Stellengcbühr von
i0 Mark für die Leiche Erwachsener und von 5 Mark für Kinder-
leichen zulässig.
Ferner ist eine Denkmalsgebühr in Höhe von 5 Mark eingeführt
für solche Denkmäler, die eine Größe von 0,25 qm übersteigen.
Diese Gebühren erscheinen bei weitem als zu niedrig, da eine
Deckung der Ausgaben nicht erzielt wird; erhebt aber die Gemeinde
eine Gebühr, so heißt das soviel, daß sie sich die Selbstkosten erstatten