Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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abgabengesetzes,  dessen  leitende  Gesichtspunkte  die  am  2.  November
1892  dem  Landtage  vorgelegte  Denkschrift  bezeichnet?)
Der  Einteilung  der  Steuern  im  Sinne  des  Kommunalabgabengesetzes ­
  glaubte  ich  nicht  folgen  zu  sollen,  da  der  Unterschied  zwischen
direkten  und  indirekten  Steuern  schwankend  und  nur  nach  bestimmten
Merkmalen  festzulegen  ist.  „Bestimmte  Merkmale"  hat  sich  m.  E.  aber
die  preußische  Gesetzgebung  nicht  genommen,  sonst  hätte  das  Oberverwaltungsgericht ­
  nicht  des  Oefteren  entscheiden  müssen,  daß  in  der
preußischen  Verwaltung  für  die  Besteuernng  des  Begriffs  der  direkten
und  indirekten  Steuern  nur  maßgebend  sei,  „was  nach  preußischem
Rechte  und  Sprachgebrauch  darunter  zu  verstehen  ist"?)  Denn  das
angewandte  Merkmal  von  Zustand  und  Handlung  bezw.  Ereignis  ist
nicht  scharf  durchgeführt,  sonst  müßte  z.  B.  die  Hundesteuer  zu  den
direkten  Steuern  gerechnet  werden.  —  Ich  habe  die  Scheidung  der
Steuern  in  selbständige  und  solche  in  Gestalt  von  Zuschlägen  vorgezogen. ­


1.  Die  selbständigen  Steuern,
aa)  Vorbemerkung.
Nach  dem  Kommunalabgabengesetz  dürfen  die  Gemeinden  von  der
Befugnis,  Steuern  zu  erheben,  nur  insofern  Gebrauch  machen,  als
die  sonstigen  Einnahmen  nicht  ausreichen.  Da,  wie  gezeigt,  in  Kleinschönebeck-F.
  die  Einahmen  aus  Gemeindevermögen  ebenso  auch  die
Gebühren  nur  eine  untergeordnete  Rolle  spielen,  die  Beiträge  und
ebenso  die  Überweisungen  aus  öffentlichen  Kassen  nur  mit  festgesetzter
Zweckbestimmung  der  Gemeindekasse  zufließen,  ist  notwendigerweise  der
Bedarf  zum  größten  Teil  aus  Stenern  zu  decken.
1 )  zit.  bei  Scholz,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  126.
1.  Der  im  Wege  der  direkten  Besteuerung  aufzubringende  Gemeindebedars
ist  tunlichst  zu  beschränken.
2.  Die  direkte  Gemeindebesteuerung  ist  mehr  als  bisher  auf  Realsteuern  zu
begründen,  dagegen  sind  die  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  wesentlich  zu  ermäßigen. ­

3.  Regelmäßig  sind  durch  Realsteuern  diejenigen  Aufwendungen  der  Gemeinden ­
  zu  decken,  welche  in  überwiegendem  Maße  dem  Grundbesitz  und  dem
Gewerbebetriebe  zum  Vorteil  gereichen.
4.  Den  Gemeinden  ist  zum  Zwecke  der  Realbesteuerung  die  Einführung  besonderer ­
  Steuern  vom  Grundbesitz  sowie  von  den  im  Gemeindebezirk«  betriebenen
stehenden  Gewerben  zu  gestatten.
5.  Die  Gemeindeeinkommensteuer  kann  ganz  oder  teilweise  durch  Aufwandsteuern ­
  ersetzt,  im  übrigen  aber  nur  in  Form  von  Zuschlägen  zur  Staatseiukommensteuer
  erhoben  werden.
a )  Nöll-Freund,  Kommunalabgabengesetz,  S.  7  Anm.  5b  (vgl.  Entsch.  d.
Oberverwaltungsgerichts  Bd.  14.  S.  54.
            
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