metnben, darunter der Nachbarort Friedrichshagen diese Steuer eiligegeführt
hatten, erschien am 2. Mai 1904 eine Denkschrift des Ministeriums
des Inneren, die darauf hinwies, daß „die inzwischen gesammelten
praktischen Erfahrungen bestätigt haben, daß das Grundwertsteuersystem
geeignet ist, in zahlreichen Gemeinden, insbesonderein
Ortschaften mit wachsender Bevölkerung und steigenden Grundwerten
eine erhebliche Entlastung der schonungsbedürftigeren Grundbesitzer
durch wirksamere Erfassung der leistnngskräftigeren herbeizuführen".
Indem die Wertsteuerbeträge für die Bauplätze nicht selten mehr als
das Fünfzigfache der Summen ausmachen, welche bei Zugrundelegung
der staatlichen Veranlagung darauf entfallen sein würden, ermöglichen^
sie eine weitgehende Entlastung des übrigen Grundbesitzes in der Gemeinde.
In der Tat erweist das statistische Material den hoch anzuschlagenden
sozialpolitischen Erfolg, daß der kleinere und mittlere Grundbesitz erleichtert,
dagegen der leistungsfähigere Teil, die besseren Wohnhäuser
und Villen, Fabrikgebäude und Geschäftshäuser st erheblicher belastet
wurde.
Am 3. September 1906 führte Kleinschönebeck-F. die Grundwertsteuer
ein (auf Grund der §§ 23, 25, 27 des Kommunalabgabeugesetzes).
Nach dieser Grnndsteuerordnung wird von allen im Gemeindebezirk
gelegeneil bebauten uild unbebauten Grundstücken eine Steuer
nach dem gemeinen Wert erhoben, welcher alljährlich durch Gemeindebeschluß
nach einem Satze von jedem Tausend festzustellen ist. Die
Feststellung erfolgt durch den Finanzausschuß. Der Steuersatz hat bisher
ohne Wechsel 3°/ 00 betragen.
Ausgenommen von der Grundsteuer sind die Grundstücke, denen
nach § 24 des Kommunalabgabengesetzes eine Befreiung zusteht. Es
kommen zur Zeit in Betracht:
1. Grundstücke und Gebäude, die zu einem öffentlichen Dienst und
Gebrauche bestimmt sind, 2. Brücken, Kunststraßeil und Schienenwege
der Eisenbahnen, welche mit Genehmigung des Staates zum öffentlichen
Gebrauche angelegt sind, zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude,
0 Bei den beiden letzten Gruppen erklärt sich dies zum Teil aus dem Fortfall
des bei der staatlichen Gebäudebesteuerung für gewerblich benutzte Häuser bestehenden
Privilegs der Heranziehung zu nur 2% im Gegensatz zu der Heranziehung
des Nutzungswertes von Wohngebäuden mit i 0 / 0 . Diese Unterstützung
entbehrt für die kommunale Besteuerung jeder Begründung, da es durchaus nicht ersichtlich
ist, weshalb ein Hausbesitzer, der seine Grundstücke an einen zahlungsfähigen
Kaufmann zu Geschäftszwecken vermietet hat, weniger zahlen soll, als der Eigentümer
eines Wohnhauses mit zahlreichen Mietern, der mit Mietausfällen zurechnen
hat.