Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

metnben,  darunter  der  Nachbarort  Friedrichshagen  diese  Steuer  eiligegeführt
  hatten,  erschien  am  2.  Mai  1904  eine  Denkschrift  des  Ministeriums ­
  des  Inneren,  die  darauf  hinwies,  daß  „die  inzwischen  gesammelten ­
  praktischen  Erfahrungen  bestätigt  haben,  daß  das  Grundwertsteuersystem ­
  geeignet  ist,  in  zahlreichen  Gemeinden,  insbesonderein
  Ortschaften  mit  wachsender  Bevölkerung  und  steigenden  Grundwerten
eine  erhebliche  Entlastung  der  schonungsbedürftigeren  Grundbesitzer
durch  wirksamere  Erfassung  der  leistnngskräftigeren  herbeizuführen".
Indem  die  Wertsteuerbeträge  für  die  Bauplätze  nicht  selten  mehr  als
das  Fünfzigfache  der  Summen  ausmachen,  welche  bei  Zugrundelegung
der  staatlichen  Veranlagung  darauf  entfallen  sein  würden,  ermöglichen^
sie  eine  weitgehende  Entlastung  des  übrigen  Grundbesitzes  in  der  Gemeinde. ­

In  der  Tat  erweist  das  statistische  Material  den  hoch  anzuschlagenden
sozialpolitischen  Erfolg,  daß  der  kleinere  und  mittlere  Grundbesitz  erleichtert, ­
  dagegen  der  leistungsfähigere  Teil,  die  besseren  Wohnhäuser
und  Villen,  Fabrikgebäude  und  Geschäftshäuser  st  erheblicher  belastet
wurde.
Am  3.  September  1906  führte  Kleinschönebeck-F.  die  Grundwertsteuer ­
  ein  (auf  Grund  der  §§  23,  25,  27  des  Kommunalabgabeugesetzes).

Nach  dieser  Grnndsteuerordnung  wird  von  allen  im  Gemeindebezirk ­
  gelegeneil  bebauten  uild  unbebauten  Grundstücken  eine  Steuer
nach  dem  gemeinen  Wert  erhoben,  welcher  alljährlich  durch  Gemeindebeschluß ­
  nach  einem  Satze  von  jedem  Tausend  festzustellen  ist.  Die
Feststellung  erfolgt  durch  den  Finanzausschuß.  Der  Steuersatz  hat  bisher ­
  ohne  Wechsel  3°/ 00  betragen.
Ausgenommen  von  der  Grundsteuer  sind  die  Grundstücke,  denen
nach  §  24  des  Kommunalabgabengesetzes  eine  Befreiung  zusteht.  Es
kommen  zur  Zeit  in  Betracht:
1.  Grundstücke  und  Gebäude,  die  zu  einem  öffentlichen  Dienst  und
Gebrauche  bestimmt  sind,  2.  Brücken,  Kunststraßeil  und  Schienenwege
der  Eisenbahnen,  welche  mit  Genehmigung  des  Staates  zum  öffentlichen
Gebrauche  angelegt  sind,  zum  öffentlichen  Unterricht  bestimmte  Gebäude,
0  Bei  den  beiden  letzten  Gruppen  erklärt  sich  dies  zum  Teil  aus  dem  Fortfall ­
  des  bei  der  staatlichen  Gebäudebesteuerung  für  gewerblich  benutzte  Häuser  bestehenden ­
  Privilegs  der  Heranziehung  zu  nur  2%  im  Gegensatz  zu  der  Heranziehung ­
  des  Nutzungswertes  von  Wohngebäuden  mit  i 0 / 0 .  Diese  Unterstützung
entbehrt  für  die  kommunale  Besteuerung  jeder  Begründung,  da  es  durchaus  nicht  ersichtlich ­
  ist,  weshalb  ein  Hausbesitzer,  der  seine  Grundstücke  an  einen  zahlungsfähigen
Kaufmann  zu  Geschäftszwecken  vermietet  hat,  weniger  zahlen  soll,  als  der  Eigentümer ­
  eines  Wohnhauses  mit  zahlreichen  Mietern,  der  mit  Mietausfällen  zurechnen ­
  hat.
            
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