Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Kirchen,  Kapellen  und  andere  dem  öffentlichen  Gottesdienst  gewidmete
Gebäude,  Armen-,  Waisen-,  Krankenhäuser  usw.,  Grundstücke  der  erwähnten ­
  Anstalten,  soweit  sie  für  deren  Zweck  unmittelbar  benutzt
werden,  und  die  Dienstgrundstücke  und  Dienstwohnungen  der  Geistlichen,
Kirchendiener  und  Volksschullehrer,  soweit  ihnen  bisher  Steuerfreiheit
zugestanden  hat.  —  Die  Verpflichtung  zur  Anzeige  von  Grundstücksumsätzen ­
  ist  im  wesentlichen  der  bei  der  Umsatzsteuer  bezeichneten  gleich,
dazu  tritt  die  Anzeigepflicht,  wenn  Grundstücke  durch  bauliche  oder
sonstige  Änderungen  im  Werte  erhöht  oder  vermindert  werden.  Zn
derartigen  Mitteilungen  ist  ferner  das  Katasteramt  gegen  Erstattung
der  Gebühren  verpflichtet.  Die  Steuerpflicht  oder  Stenererhöhung  hinsichtlich ­
  neuerbauter  oder  in  ihrer  Substanz  verbesserter  Gebäude  beginnt ­
  nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,  in  welchem  der  Neubau
bewohnbar,  benutzbar  oder  die  Verbesserung  vollendet  ist.  Im  übrigen
treten  Ermäßigungen  und  Erhöhungen  der  Steuer  infolge  der  erwähnten
Veränderungen  mit  dem  ersten  Tage  des  ans  die  Veränderung  folgenden
Monats  in  Kraft.
Es  haftet  für  die  Steuer  der  Eigentümer  des  steuerpflichtigen
Grundstücks;  mehrere  Miteigentümer  haften  solidarisch.  Die  solidarische
Haftung  bleibt  bestehen,  auch  wenn  das  Eigentum  an  Grund  und
Boden  einerseits  und  den  darauf  errichteten  Gebäuden  anderseits  verschiedenen ­
  Personen  zusteht.  Im  Falle  des  Eigentumswechsels  haftet
außer  dem  neuen  der  bisherige  Eigentümer  bis  zur  Erstattung  der
vorgeschriebenen  Anzeige.  Veranlagte  Grundstcuerbeträge  können  in
einzelnen  Fällen  durch  die  Gemeinde  niedergeschlagen  werden,  wenn
deren  zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrer  wirtschaftlichen ­
  Existenz  gefährden,  wie  es  z.  B.  des  Öfteren  bei  bedeutenderen
Mietansfällen  geschehen  ist,  oder  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich ­
  ohne  Erfolg  sein  würde.  Zahlbar  ist  die  Steuer  in  vierteljährlichen ­
  Beträgen,  doch  werden  ausstehende  kleinere  Beträge  jährlich
nur  einmal  am  Ende  des  letzten  Steuervierteljahrs  beigetrieben.
Aber  neben  deni  großen  Vorteil,  daß  die  Steuer  höchst  fiskalisch
ist,  hat  sie  den  Vorzug,  die  Lasten  angemessen  zu  verteilen.  Denn  ein
Mann,  der  sich  eine  Baustelle  für  3000  Mark  kauft  und  dieselbe  liegen
läßt,  also  dafür  einen  Zinsverlust  von  120-150  Mark  erleidet,  kann
mit  Leichtigkeit  3  °/<, 0 ,  d.  h.  9  Mark  jährlich  Grundwertsteuer  zahlen.
Das  muß  ohne  weiteres  zugegeben  werden,  ebenso  die  gerechtere  Steuerverteilung ­
  auf  die  Gebäude.  Nur  von  einer  Seite  ist  die  Steuer  nach
dem  gemeinen  Wert  auf  Widerspruch  gestoßen:  bei  den  Landwirten.
In  einer  Beschwerdeschrift  Ansang  1911  wünschen  sie,  wie  sie  es  bezeichnen, ­
  nach  dem  „gemeinen  landwirtschaftlichen  Wert"  besteuert  zu
werden  und  berechnen  diesen  nach  der  der  Kapitalisierung  des  festge ­
            
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