Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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setzten  Bonitierungssatzes  von  10  Mark  zn  4°/ 0  mit  250  Mark.  Obaber
  die  Gemeinde  für  Friedhofszwecke  bereits  im  Jahre  1904
tür  weit  unter  dieser  Bonitierung  stehendes,  mit  Kiefernschonung  bestandenes ­
  Lerrain  für  den  Morgen  762.20  Mark  gezahlt  hatte,  war
der  Äerkäuf  eines  größeren  Areals  von  dem  Besitzer  abgelehnt  worden.
'Dieser'Umstand  zeigt  schon,  daß  cs  den  Landwirten  nicht  uni  Erhaltung
HM'landwirtschaftlich  genutzten  Bodens,  sondern  um  Erzielung  höherer
Preise  "zü!  tun  ist;  legt  man  ferner  die  Tatsache  zugrunde,  daß  die
Bauern  ihr  schlechtes  Land,  das  die  Bewirtschaftung  nicht  lohnt,  fast
ganz  abgestoßen  haben,  ein  Bauer  und  der  Stellniacher  ihre  Landwirtschass
  'nach  Verkauf  der  Ländereien  bereits  vollkommen  aufgegeben  haben,
so  ill  ohne  weiteres  der  Schluß  zu  ziehen,  daß  die  anderen  Landwirte
ebenfalls  verkaufen,  sobald  sie  ihnen  genehme  Preise  erzielen.
vo'l>n<Eine  Überbürdung  des  landwirtschaftlich  genutzten  Bodens  findet
durch  die  Besteuerung  nach  dem  gemeinen  Wert  jedoch  nicht  statt,  da
WWÄas  landwirtschaftliche  Gelände  nicht  als  Baustelle,  nicht  als  BauleHain
  einschätzt,  sondern  nach  dem  Wert,  der  ihm  zur  Zeit  allgemein
beigelegt  wird,  zu  dem  es  allgemein  verkäuflich  wird,  zu  dem  die  durch
Verkäufe  durchaus  wohlsituierten  Bauern  es  jederzeit  verkaufen  können.
Sb''hat  denn  auch  der  Kreisausschutz  und  auf  die  Berufung  gegen
'dessen  Entscheidung  der  Bezirksausschuß  im  September  1912  die  Land-Äärte
  mit  Rücksicht  ans  die  von  ihnen  erzielten  Preise  nicht  für  überi'tfftet
  erklärt.
Tj0  Sind  nun  aber  durch  die  Gemeinde  die  den  wohlhabenden  Landwirten
  gehörigen  Ländereien  zum  Teil  mit  dem  unnatürlich  niedrigen
Werte  von  300  Mark  für  den  Morgen  abgeschätzt,  so  muß  dies  umgekehrt ­
  dem  Hausbesitzer  gegenüber  als  zu  gering  erscheinen,  der  für  die
Verzinsung  seiner  Hypothecken  zu  sorgen  hat.  Denn  die  Grundwertsteuer ­
  hat  den  Nachteil,  wie  es  ja  eine  vollkommen  gerechte,  d.  h.  fehlerfreie ­
  Steuer  nicht  gibt,  daß  sie  keine  Rücksicht  nehmen  kann  auf  die
Belastung  des  Grundbesitzes.
Abgesehen  von  dem  gemeinsamen  Einspruch  der  Landwirte  ist  die
Zahl  der  Rechtsmittel,  welche  gegen  die  Veranlagung  zur  Grundsteuer
nach  dem  gemeinen  Wert  eingelegt  wurde,  im  Verhältnis  zur  Zahl  der
Veranlagungen  sehr  gering  gewesen  und  steht  weit  hinter  dem  Prozentsatz ­
  von  Rechtsmitteln  zurück,  die  z.  B.  durchschnittlich  jährlich  gegen
die  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  eingelegt  zu  werden  pflegen.
Die  Ausfälle  der  Steuer  sind  unbedeutend,  denn  der  Besitz  kann  sich
ihr  nicht  entziehen.
Da  gemäß  §  15  des  Kommunalabgabengesetzes  und  des  Art.  15
des  Ausführungsgesetzes  von  direkten  Steuern  im  Sinne  des  Kommnnalabgabengesetzes
  nur  Realsteuern  (Steuern  von  Grundbesitz  und  Ge°
            
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