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setzten Bonitierungssatzes von 10 Mark zn 4°/ 0 mit 250 Mark. Obaber
die Gemeinde für Friedhofszwecke bereits im Jahre 1904
tür weit unter dieser Bonitierung stehendes, mit Kiefernschonung bestandenes
Lerrain für den Morgen 762.20 Mark gezahlt hatte, war
der Äerkäuf eines größeren Areals von dem Besitzer abgelehnt worden.
'Dieser'Umstand zeigt schon, daß cs den Landwirten nicht uni Erhaltung
HM'landwirtschaftlich genutzten Bodens, sondern um Erzielung höherer
Preise "zü! tun ist; legt man ferner die Tatsache zugrunde, daß die
Bauern ihr schlechtes Land, das die Bewirtschaftung nicht lohnt, fast
ganz abgestoßen haben, ein Bauer und der Stellniacher ihre Landwirtschass
'nach Verkauf der Ländereien bereits vollkommen aufgegeben haben,
so ill ohne weiteres der Schluß zu ziehen, daß die anderen Landwirte
ebenfalls verkaufen, sobald sie ihnen genehme Preise erzielen.
vo'l>n<Eine Überbürdung des landwirtschaftlich genutzten Bodens findet
durch die Besteuerung nach dem gemeinen Wert jedoch nicht statt, da
WWÄas landwirtschaftliche Gelände nicht als Baustelle, nicht als BauleHain
einschätzt, sondern nach dem Wert, der ihm zur Zeit allgemein
beigelegt wird, zu dem es allgemein verkäuflich wird, zu dem die durch
Verkäufe durchaus wohlsituierten Bauern es jederzeit verkaufen können.
Sb''hat denn auch der Kreisausschutz und auf die Berufung gegen
'dessen Entscheidung der Bezirksausschuß im September 1912 die Land-Äärte
mit Rücksicht ans die von ihnen erzielten Preise nicht für überi'tfftet
erklärt.
Tj0 Sind nun aber durch die Gemeinde die den wohlhabenden Landwirten
gehörigen Ländereien zum Teil mit dem unnatürlich niedrigen
Werte von 300 Mark für den Morgen abgeschätzt, so muß dies umgekehrt
dem Hausbesitzer gegenüber als zu gering erscheinen, der für die
Verzinsung seiner Hypothecken zu sorgen hat. Denn die Grundwertsteuer
hat den Nachteil, wie es ja eine vollkommen gerechte, d. h. fehlerfreie
Steuer nicht gibt, daß sie keine Rücksicht nehmen kann auf die
Belastung des Grundbesitzes.
Abgesehen von dem gemeinsamen Einspruch der Landwirte ist die
Zahl der Rechtsmittel, welche gegen die Veranlagung zur Grundsteuer
nach dem gemeinen Wert eingelegt wurde, im Verhältnis zur Zahl der
Veranlagungen sehr gering gewesen und steht weit hinter dem Prozentsatz
von Rechtsmitteln zurück, die z. B. durchschnittlich jährlich gegen
die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingelegt zu werden pflegen.
Die Ausfälle der Steuer sind unbedeutend, denn der Besitz kann sich
ihr nicht entziehen.
Da gemäß § 15 des Kommunalabgabengesetzes und des Art. 15
des Ausführungsgesetzes von direkten Steuern im Sinne des Kommnnalabgabengesetzes
nur Realsteuern (Steuern von Grundbesitz und Ge°