Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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dd) Wertzuwachssteuer. 
Zu den behandelten Steuern vom Grund und Boden tritt als letzte 
die Wertzuwachsstener.ft Mehr noch als Umsatz- und Grnndwertsteuer 
verdankt sie ihre Verbreitung der rührigen Propaganda der Bodenre- 
sormer. Überall wurde sie als das Ideal einer gerechten Besteuerung 
aufgefaßt, da sie nur das Kapital in der Bewegung, und zwar dann 
erfaßt, wenn der Verkäufer eines Grundstücks den sogen, „unverdienten" 
Wertzuwachs in die Tasche steckt. 
Auf ihre Stammverwandtschaft mit der Umsatzsteuer, aus der sie 
durch immer größere Differenzierung des Wertes des umgesetzten Grund 
eigentums hervorgegangen ist, habe ich bereits hingewiesen. Die Be 
gründung der Steuer liegt darin, daß eine Bereicherung durch unver 
dienten Wertzuwachs vorliegt, der nicht durch die Tätigkeit der einzelnen, 
sondern durch die Entwicklung des ganzen Ortes hervorgerufen werde. 
Es darf zwar nicht übersehen werden, daß ein gewisses Verdienst an 
der Wertsteigerung des Grundstückes den Eigentümern zuerkannt werden 
muß, deren geschäftliche Tätigkeit ein Grundstück baureif, ein Haus 
wertvoller gemacht hat, die besonders auch oft bedeutendes Risiko auf 
ihre Schultern geladen haben. Außerdem ist gegen die Steuer mit 
Recht anzuführen, daß von dem in vielartiger Gestalt auftretenden Wert 
zuwachs nur der bei Grundstücken erfaßt wird, daß zwar eine Steuer 
beim Wertzuwachs erhoben, aber bei einer Wertminderung eine Ver 
gütung nicht stattfindet; ein Einwand, der damit zurückzuweisen ist, daß, 
wie hier, so auch sonst, die steuererhebende Behörde nicht als Ver 
sicherungsanstalt anzusehen ist, die bei Vermögensverfall in Höhe der 
erhobenen Steuern Unterstützungen zu gewähren hat. 
Der Kern der Steuer ist jedoch ein so gesunder, die Steuer finanz 
politisch so gerechtfertigt, daß ihre Vorzüge die Nachteile weit in den 
Schatten stellen. In dieser Ansicht wurde denn auch die Einführung 
der Zuwachssteuer in Kleinschönebeck-F. beschlossen, „weil die wachsen 
den Aufgaben der Gemeinde die Bereitstellung größerer Einnahmen er 
fordern und der Wertzuwachs bei der steigenven Tendenz der Grund 
stückswerte am leichtesten einer Besteuerung unterworfen werden kann". 
Zur Begründung dieser Behauptung wurde angeführt, daß in letzterer 
Zeit nicht nur von bäuerlichen Besitzern durch den Verkauf von Grund 
stücken zu Spekulalionszwccken, die landwirtschaftlich fast wertlos waren, 
hohe Preise erzielt würden, auch Kaufleute hätten hohe Gewinne durch 
Parzellierung und Verkauf von Grundstücken erzielt, die sie vor nicht 
langer Zeit erworben haben. „Es ist", so heißt es weiter, „eine Forde 
ft Es wird hier mir die Steuer auf den Wertzuwachs behandelt, der beim 
Umsatz des Grundstücks zahlenmäßig in die Erscheinung tritt.
	        
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