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dd) Wertzuwachssteuer.
Zu den behandelten Steuern vom Grund und Boden tritt als letzte
die Wertzuwachsstener.ft Mehr noch als Umsatz- und Grnndwertsteuer
verdankt sie ihre Verbreitung der rührigen Propaganda der Bodenre-
sormer. Überall wurde sie als das Ideal einer gerechten Besteuerung
aufgefaßt, da sie nur das Kapital in der Bewegung, und zwar dann
erfaßt, wenn der Verkäufer eines Grundstücks den sogen, „unverdienten"
Wertzuwachs in die Tasche steckt.
Auf ihre Stammverwandtschaft mit der Umsatzsteuer, aus der sie
durch immer größere Differenzierung des Wertes des umgesetzten Grund
eigentums hervorgegangen ist, habe ich bereits hingewiesen. Die Be
gründung der Steuer liegt darin, daß eine Bereicherung durch unver
dienten Wertzuwachs vorliegt, der nicht durch die Tätigkeit der einzelnen,
sondern durch die Entwicklung des ganzen Ortes hervorgerufen werde.
Es darf zwar nicht übersehen werden, daß ein gewisses Verdienst an
der Wertsteigerung des Grundstückes den Eigentümern zuerkannt werden
muß, deren geschäftliche Tätigkeit ein Grundstück baureif, ein Haus
wertvoller gemacht hat, die besonders auch oft bedeutendes Risiko auf
ihre Schultern geladen haben. Außerdem ist gegen die Steuer mit
Recht anzuführen, daß von dem in vielartiger Gestalt auftretenden Wert
zuwachs nur der bei Grundstücken erfaßt wird, daß zwar eine Steuer
beim Wertzuwachs erhoben, aber bei einer Wertminderung eine Ver
gütung nicht stattfindet; ein Einwand, der damit zurückzuweisen ist, daß,
wie hier, so auch sonst, die steuererhebende Behörde nicht als Ver
sicherungsanstalt anzusehen ist, die bei Vermögensverfall in Höhe der
erhobenen Steuern Unterstützungen zu gewähren hat.
Der Kern der Steuer ist jedoch ein so gesunder, die Steuer finanz
politisch so gerechtfertigt, daß ihre Vorzüge die Nachteile weit in den
Schatten stellen. In dieser Ansicht wurde denn auch die Einführung
der Zuwachssteuer in Kleinschönebeck-F. beschlossen, „weil die wachsen
den Aufgaben der Gemeinde die Bereitstellung größerer Einnahmen er
fordern und der Wertzuwachs bei der steigenven Tendenz der Grund
stückswerte am leichtesten einer Besteuerung unterworfen werden kann".
Zur Begründung dieser Behauptung wurde angeführt, daß in letzterer
Zeit nicht nur von bäuerlichen Besitzern durch den Verkauf von Grund
stücken zu Spekulalionszwccken, die landwirtschaftlich fast wertlos waren,
hohe Preise erzielt würden, auch Kaufleute hätten hohe Gewinne durch
Parzellierung und Verkauf von Grundstücken erzielt, die sie vor nicht
langer Zeit erworben haben. „Es ist", so heißt es weiter, „eine Forde
ft Es wird hier mir die Steuer auf den Wertzuwachs behandelt, der beim
Umsatz des Grundstücks zahlenmäßig in die Erscheinung tritt.