Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

121

Werbebetrieb)  und  Steuern  vom  Einkommen  zulässig  sind,  die  Kommunalbesteuerung ­
  aber  unter  gleichzeitigem  Verzicht  des  Staates  auf  Hebung ­
  der  Realsteuern  eine  schärfere  Heranziehung  der  Realsteuern  zu
den  Kommunallasten  und  Herabminderung  der  Gemeindezuschläge  zur
Einkommensteuer  zum  Zwecke  hatte,  bildet  die  Grundwertsteuer  die  Haupteinnahmequelle ­
  der  Gemeinde  und  weist  mit  wachsenden  Bodenwerten
ohne  Anziehen  des  Erhebungssatzes  stets  steigende  Summen  auf.

Jahr

Summe
der
Eiun  ahmen
in  Mark

=  '/»  der
ordentlichen
Einnahmen

Auf  den
Kopf  der
Bevölkerung

Quelle

1907

17419,01

36,62

10,10

Rechnung

1908

19127,58

37,20

10,03

1909

21656,27

85,85

10,67

1910

22398,46

28,60

10,41

1911

24065,89

29,75

11,07

„

Für  das  Steuerjahr  1912  sind  25000  Mark  vorgesehen  entsprechend ­
  einem  Zuschlag  von  300%  zur  staatlich  veranlagten  Grundsteuer ­
  von  756.87  Mark  und  Gebäudesteuer  von  7571.10  Mark,  insgesamt ­
  also  von  rund  8830  Mark;  die  an  Stelle  von  Zuschlägen  getretene ­
  Grundwertsteuer  wird  von  einem  geschätzten  Gesamtgrundwert
von  8,3  Millionen  Mark  erhoben.
Die  Maßregel,  einen  einheitlichen  Satz  von  bebauten  und  unbebauten ­
  Grundstücken  zu  erheben,  ist  einerseits  mit  Rücksicht  auf  den
bereits  sehr  niedrig  eingeschätzten,  landwirtschaftlich,  forstwirtschaftlich
und  erwerbsgärtnerisch  genutzten  Grund  und  Boden  getroffen,  anderseits ­
  in  der  m.  E.  richtigen  Erwägung,  daß  man  mit  demjenigen,  der
seine  Grundstücke  dem  Markte  fern  hält,  auch  den  in  Mitleidenschaft
zieht,  der  gern  verkaufen  möchte,  aber  zur  Zeit,  vielleicht  in  einer  wirtschaftlichen ­
  Depression,  seine  Grundstücke  nicht  losschlagen  kann,  also  zu
warten  gezwungen  ist.  Vor  allem  aber  hat  das  Zurückhalten  von  Baugelände ­
  in  der  Gemeinde  zu  irgend  welchen  Unzuträglichkeiteu  noch  nicht
geführt  und  daher  auch  keine  Veranlassung  vorgelegen,  Grundbesitzer
zum  Abstoßen  ihrer  Ländereien  zu  bewegen.
Die  neuste  Absicht  spekulativer  Köpfe,  die  unbebauteil  Grundstücke
an  gepflasteter  Straße  zu  erhöhter  Grundwertsteuer  heranzuziehen,  die
bebauten  Grundstücke  aber  und  die  unbebauten  an  unregulierten  Straßen
weniger  zu  belasten,  ist  ohne  weiteres  zurückzuweisen.  Denn  es  wäre
unbillig,  daß  die  Leute,  die  aus  Bauterrains  Baustellen  machen,  Kapital
  opfern,  dem  Baumarkte  neue  Bauplätze  zuführen  und  infolgedessen
ihre  von  nun  an  höher  bewerteten  Grundstücke  auch  höher  besteuern
müssen,  noch  einem  erhöhten  Steuersatz  unterliegen  sollten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.