123
rung der Billigkeit und Gerechtigkeit, daß an diesen Gewinnen, welche
größtenteils ohne erheblichen eigenen Verdienst durch die Entwicklung
der nationalen Verhältnisse den Eigentümern von Grund und Boden
in der Nähe großer wachsender Städte in die Taschen fließen, die be
treffenden Gemeinden einen gewissen Anteil haben, da dieser die Lasten
für die mit der Entwicklung wachsenden Aufgaben der Verwaltung ver
bleiben, während die Eigentümer, wenn sie überhaupt im Orte wohnen,
nach Verkauf ihrer Ländereien erfahrungsgemäß in große Städte ver
ziehen".
Mit kleinen Veränderungen fand der Entwurf die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde und trat im August 1907 als „Ordnung für die
Erhebung einer Wertzuwachssteuer" in Kraft. (Auf Grund der §§ 13,
18, 69, 70, 82 KAG.). Hiernach wurde bei jeder Veräußerung eines
im Gcmeindebezirke belegenen Grundstücks neben der Umsatzsteuer eine
Wertzuwachssteuer erhoben, wenn der gegenwärtige Erwerbspreis oder
der gegenwärtige gemeine Wert des Grundstücks den für die zuletzt
vorausgegangene Veräußerung in Betracht kommenden Preis oder ge
meinen Wert um 10% übersteigt, gleichviel, ob die frühere Veräuße
rung vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung stattgefunden
hat. Ein unmittelbar auf Erbfolge beruhender Eigentumswechsel galt
nicht als auf Veräußerung beruhend.
Für die Höhe des Steuersatzes war die ganze Wertsteigerung
maßgebend. Als Wertsteiguug galt der Unterschied zwischen dem Er-
werbspreife oder -werte bei der früheren Veräußerung zuzüglich der
gestatteten Anrechnungen und dem gegenwärtigen Preise oder Werte,
abzüglich der deni Veräußerer zur Last fallenden nachgewiesenen Kosten
der gegenwärtigen Veräußerung; bei Tauschverträgen wurde jede der
beiden Veräußerungen besonders berechnet und besteuert. Dem früheren
Erwerbspreise oder Werte waren hinzuzurechnen 1. alle nachgewiesenen
Ausgaben für dauernde Verbesserungen des Grundstücks, einschließlich
der Straßenbaukosten; Kosten für Neu- und Umbauten wurden nicht
berücksichtigt, soweit sie aus Versicherungen gegen Brand-, Wasserschaden
und dergl. gedeckt waren; 2. bei unbebauten Grundstücken gegen Auf
rechnung aller gegenüberstehenden Einnahmen eine 5%ige Verzinsung
des letzten Erwerbspreises von der Zeit der Zahlung oder der Ver
zinsung desselben bis zum Abschluß des gegenwärtigen Veräußerungs
vertrags ohne Zinseszinsen; 3 / 5 °/o vom Erwerbspreise als Ersatz für
die verauslagten Erwerbskosteu.
Vom Veräußeruugspreise wurden abgezogen die dem Veräußernden
zur Last fallenden nachgewiesenen Kosten der gegenwärtigen Veräußerung.
Unentgeltliche Laudabtretungen zu Straßen und Plätzen wurden
in der Weise berücksichtigt, daß der gesamte Erwerbspreis auf die nach