Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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rung der Billigkeit und Gerechtigkeit, daß an diesen Gewinnen, welche 
größtenteils ohne erheblichen eigenen Verdienst durch die Entwicklung 
der nationalen Verhältnisse den Eigentümern von Grund und Boden 
in der Nähe großer wachsender Städte in die Taschen fließen, die be 
treffenden Gemeinden einen gewissen Anteil haben, da dieser die Lasten 
für die mit der Entwicklung wachsenden Aufgaben der Verwaltung ver 
bleiben, während die Eigentümer, wenn sie überhaupt im Orte wohnen, 
nach Verkauf ihrer Ländereien erfahrungsgemäß in große Städte ver 
ziehen". 
Mit kleinen Veränderungen fand der Entwurf die Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde und trat im August 1907 als „Ordnung für die 
Erhebung einer Wertzuwachssteuer" in Kraft. (Auf Grund der §§ 13, 
18, 69, 70, 82 KAG.). Hiernach wurde bei jeder Veräußerung eines 
im Gcmeindebezirke belegenen Grundstücks neben der Umsatzsteuer eine 
Wertzuwachssteuer erhoben, wenn der gegenwärtige Erwerbspreis oder 
der gegenwärtige gemeine Wert des Grundstücks den für die zuletzt 
vorausgegangene Veräußerung in Betracht kommenden Preis oder ge 
meinen Wert um 10% übersteigt, gleichviel, ob die frühere Veräuße 
rung vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung stattgefunden 
hat. Ein unmittelbar auf Erbfolge beruhender Eigentumswechsel galt 
nicht als auf Veräußerung beruhend. 
Für die Höhe des Steuersatzes war die ganze Wertsteigerung 
maßgebend. Als Wertsteiguug galt der Unterschied zwischen dem Er- 
werbspreife oder -werte bei der früheren Veräußerung zuzüglich der 
gestatteten Anrechnungen und dem gegenwärtigen Preise oder Werte, 
abzüglich der deni Veräußerer zur Last fallenden nachgewiesenen Kosten 
der gegenwärtigen Veräußerung; bei Tauschverträgen wurde jede der 
beiden Veräußerungen besonders berechnet und besteuert. Dem früheren 
Erwerbspreise oder Werte waren hinzuzurechnen 1. alle nachgewiesenen 
Ausgaben für dauernde Verbesserungen des Grundstücks, einschließlich 
der Straßenbaukosten; Kosten für Neu- und Umbauten wurden nicht 
berücksichtigt, soweit sie aus Versicherungen gegen Brand-, Wasserschaden 
und dergl. gedeckt waren; 2. bei unbebauten Grundstücken gegen Auf 
rechnung aller gegenüberstehenden Einnahmen eine 5%ige Verzinsung 
des letzten Erwerbspreises von der Zeit der Zahlung oder der Ver 
zinsung desselben bis zum Abschluß des gegenwärtigen Veräußerungs 
vertrags ohne Zinseszinsen; 3 / 5 °/o vom Erwerbspreise als Ersatz für 
die verauslagten Erwerbskosteu. 
Vom Veräußeruugspreise wurden abgezogen die dem Veräußernden 
zur Last fallenden nachgewiesenen Kosten der gegenwärtigen Veräußerung. 
Unentgeltliche Laudabtretungen zu Straßen und Plätzen wurden 
in der Weise berücksichtigt, daß der gesamte Erwerbspreis auf die nach
	        
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