Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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rung  der  Billigkeit  und  Gerechtigkeit,  daß  an  diesen  Gewinnen,  welche
größtenteils  ohne  erheblichen  eigenen  Verdienst  durch  die  Entwicklung
der  nationalen  Verhältnisse  den  Eigentümern  von  Grund  und  Boden
in  der  Nähe  großer  wachsender  Städte  in  die  Taschen  fließen,  die  betreffenden ­
  Gemeinden  einen  gewissen  Anteil  haben,  da  dieser  die  Lasten
für  die  mit  der  Entwicklung  wachsenden  Aufgaben  der  Verwaltung  verbleiben, ­
  während  die  Eigentümer,  wenn  sie  überhaupt  im  Orte  wohnen,
nach  Verkauf  ihrer  Ländereien  erfahrungsgemäß  in  große  Städte  verziehen". ­

Mit  kleinen  Veränderungen  fand  der  Entwurf  die  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  und  trat  im  August  1907  als  „Ordnung  für  die
Erhebung  einer  Wertzuwachssteuer"  in  Kraft.  (Auf  Grund  der  §§  13,
18,  69,  70,  82  KAG.).  Hiernach  wurde  bei  jeder  Veräußerung  eines
im  Gcmeindebezirke  belegenen  Grundstücks  neben  der  Umsatzsteuer  eine
Wertzuwachssteuer  erhoben,  wenn  der  gegenwärtige  Erwerbspreis  oder
der  gegenwärtige  gemeine  Wert  des  Grundstücks  den  für  die  zuletzt
vorausgegangene  Veräußerung  in  Betracht  kommenden  Preis  oder  gemeinen ­
  Wert  um  10%  übersteigt,  gleichviel,  ob  die  frühere  Veräußerung ­
  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Ordnung  stattgefunden
hat.  Ein  unmittelbar  auf  Erbfolge  beruhender  Eigentumswechsel  galt
nicht  als  auf  Veräußerung  beruhend.
Für  die  Höhe  des  Steuersatzes  war  die  ganze  Wertsteigerung
maßgebend.  Als  Wertsteiguug  galt  der  Unterschied  zwischen  dem  Erwerbspreife
  oder  -werte  bei  der  früheren  Veräußerung  zuzüglich  der
gestatteten  Anrechnungen  und  dem  gegenwärtigen  Preise  oder  Werte,
abzüglich  der  deni  Veräußerer  zur  Last  fallenden  nachgewiesenen  Kosten
der  gegenwärtigen  Veräußerung;  bei  Tauschverträgen  wurde  jede  der
beiden  Veräußerungen  besonders  berechnet  und  besteuert.  Dem  früheren
Erwerbspreise  oder  Werte  waren  hinzuzurechnen  1.  alle  nachgewiesenen
Ausgaben  für  dauernde  Verbesserungen  des  Grundstücks,  einschließlich
der  Straßenbaukosten;  Kosten  für  Neu-  und  Umbauten  wurden  nicht
berücksichtigt,  soweit  sie  aus  Versicherungen  gegen  Brand-,  Wasserschaden
und  dergl.  gedeckt  waren;  2.  bei  unbebauten  Grundstücken  gegen  Aufrechnung ­
  aller  gegenüberstehenden  Einnahmen  eine  5%ige  Verzinsung
des  letzten  Erwerbspreises  von  der  Zeit  der  Zahlung  oder  der  Verzinsung ­
  desselben  bis  zum  Abschluß  des  gegenwärtigen  Veräußerungsvertrags ­
  ohne  Zinseszinsen;  3 / 5 °/o  vom  Erwerbspreise  als  Ersatz  für
die  verauslagten  Erwerbskosteu.
Vom  Veräußeruugspreise  wurden  abgezogen  die  dem  Veräußernden
zur  Last  fallenden  nachgewiesenen  Kosten  der  gegenwärtigen  Veräußerung.
Unentgeltliche  Laudabtretungen  zu  Straßen  und  Plätzen  wurden
in  der  Weise  berücksichtigt,  daß  der  gesamte  Erwerbspreis  auf  die  nach
            
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