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das Gesetz mit seiner fast fünffachen Paragraphenzahl, dem Ausführungs
gesetz, den Ausführungsanweisungen und -bestimmungen sehr verwirrend
gewirkt hat. Dazu kommen die amtlichen Mitteilungen über die Zu
wachssteuer, ständige Verfügungen und Klarstellungen, die die betreffen
den Gemeindeakten seit der kurzeil Zeit der Gültigkeit um das Vielfache
haben anschwellen lassen. Daher bin ich der Ansicht, daß die Steuer
dem Reiche sehr teuer ist; schon in der kleinen Gemeinde ist ein Be
amter fast ausschließlich mit der Reichswertzuwachssteuer beschäftigt.
Wenn also die Gemeinde in einem Bericht wegen der Reichswertzu
wachssteuer diese als einen Fehlgriff bezeichnete und die Befürchtung
ausdrückte, daß die „Durchführung die Gemeinde ungeheuer belaste
und ihre eigene Steuerquelle versiege", so scheinen die Tatsachen dem
vorläufig Recht zu geben.
Nach Z 5 des Ausführungsgesetzes zum Reichswertzuwachssteuer-
gesetz vom 14. Februar 1911 ist die Gemeinde zur Erhebung der
Reichssteuer verpstichtet und erhält dafür nach § 3 des Aussührungs-
gesetzes als Hebegebühr 5 °/ 0 des Steueraufkommens, die die aufge
wandte Mühe wegen des Rückganges des Steuerertrages nicht entfernt
bezahlt macht. Der Anteil der Gemeinde au der Zuwachssteuer beträgt
nach § 58 des Reicksgesetzes 40 °/ 0 ; da aber die Satzung der kommu
nalen Wertzuwachssteuer bereits vor dem 1. April 1909 beschlossen und
vor dem 1. Januar 1911 in Kraft getreten war, der Ertrag der Zu
wachssteuer aber nicht den nach der kommunalen Zuwachssteuerordnung
erreichten Durchschnittsertrag beträgt, so ist nach § 60 des Reichs
wertzuwachssteuergesetzes bis zun, 1. April 1915 der Gemeinde der
Unterschied aus dem auf das Reich entfallenden Anteil an dem in der
Gemeinde anfkommenden Ertrage zuzuweisen. Die Gemeinde erhält
also ungeschmälert das gesamte Aufkonimen der Reichssteuer, doch er
reicht dieser Betrag bei weitem nickt den nach der eigenen Steuer
ordnung erzielten Durchschnittsertrag. Gegen einen nach Maßgabe der
Einnahmen aus der gemeindlichen Wertzuwachssteuer von der Regierung
vorläufig für 1911 festgesetzten Durchschnittsertrag von 5315 Mark
kamen als Reichswertzuwachssteueru im Jahre 1911 und 1912 nur
die geringen Beträge von 436,11 Mark und 246,02 Mark ein. Da
gegen betrugen die Einnahmen aus Resten der gemäß der Gemeinde
steuerordnung erhobenen Beträge laut Rechnung im Jahre 1911
3449,21 Mark; ausstehen ans der Reichswertzuwachssteuer bis zum
23. Oktober 1912 nur 1574,13 Mark gegenüber einem Restbestand
aus der Gemeindesteuer von 16763,64 Mark.
Mögen nun auch aus Lokalpatriotismus einige steuerpflichtige Um
sätze noch der gemeindlichen Zuwachsbesteuerung unterworfen worden
sein, so scheint es mir doch nicht wahrscheinlich, daß dieser Umstand