Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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das Gesetz mit seiner fast fünffachen Paragraphenzahl, dem Ausführungs 
gesetz, den Ausführungsanweisungen und -bestimmungen sehr verwirrend 
gewirkt hat. Dazu kommen die amtlichen Mitteilungen über die Zu 
wachssteuer, ständige Verfügungen und Klarstellungen, die die betreffen 
den Gemeindeakten seit der kurzeil Zeit der Gültigkeit um das Vielfache 
haben anschwellen lassen. Daher bin ich der Ansicht, daß die Steuer 
dem Reiche sehr teuer ist; schon in der kleinen Gemeinde ist ein Be 
amter fast ausschließlich mit der Reichswertzuwachssteuer beschäftigt. 
Wenn also die Gemeinde in einem Bericht wegen der Reichswertzu 
wachssteuer diese als einen Fehlgriff bezeichnete und die Befürchtung 
ausdrückte, daß die „Durchführung die Gemeinde ungeheuer belaste 
und ihre eigene Steuerquelle versiege", so scheinen die Tatsachen dem 
vorläufig Recht zu geben. 
Nach Z 5 des Ausführungsgesetzes zum Reichswertzuwachssteuer- 
gesetz vom 14. Februar 1911 ist die Gemeinde zur Erhebung der 
Reichssteuer verpstichtet und erhält dafür nach § 3 des Aussührungs- 
gesetzes als Hebegebühr 5 °/ 0 des Steueraufkommens, die die aufge 
wandte Mühe wegen des Rückganges des Steuerertrages nicht entfernt 
bezahlt macht. Der Anteil der Gemeinde au der Zuwachssteuer beträgt 
nach § 58 des Reicksgesetzes 40 °/ 0 ; da aber die Satzung der kommu 
nalen Wertzuwachssteuer bereits vor dem 1. April 1909 beschlossen und 
vor dem 1. Januar 1911 in Kraft getreten war, der Ertrag der Zu 
wachssteuer aber nicht den nach der kommunalen Zuwachssteuerordnung 
erreichten Durchschnittsertrag beträgt, so ist nach § 60 des Reichs 
wertzuwachssteuergesetzes bis zun, 1. April 1915 der Gemeinde der 
Unterschied aus dem auf das Reich entfallenden Anteil an dem in der 
Gemeinde anfkommenden Ertrage zuzuweisen. Die Gemeinde erhält 
also ungeschmälert das gesamte Aufkonimen der Reichssteuer, doch er 
reicht dieser Betrag bei weitem nickt den nach der eigenen Steuer 
ordnung erzielten Durchschnittsertrag. Gegen einen nach Maßgabe der 
Einnahmen aus der gemeindlichen Wertzuwachssteuer von der Regierung 
vorläufig für 1911 festgesetzten Durchschnittsertrag von 5315 Mark 
kamen als Reichswertzuwachssteueru im Jahre 1911 und 1912 nur 
die geringen Beträge von 436,11 Mark und 246,02 Mark ein. Da 
gegen betrugen die Einnahmen aus Resten der gemäß der Gemeinde 
steuerordnung erhobenen Beträge laut Rechnung im Jahre 1911 
3449,21 Mark; ausstehen ans der Reichswertzuwachssteuer bis zum 
23. Oktober 1912 nur 1574,13 Mark gegenüber einem Restbestand 
aus der Gemeindesteuer von 16763,64 Mark. 
Mögen nun auch aus Lokalpatriotismus einige steuerpflichtige Um 
sätze noch der gemeindlichen Zuwachsbesteuerung unterworfen worden 
sein, so scheint es mir doch nicht wahrscheinlich, daß dieser Umstand
	        
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