Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Es  sind  zu  entrichten  für  die  Veranstaltung  einer  Tanzbelustigung
bis  12  Uhr  nachts  der  Betrag  von  1  Mark,  bei  einer  Dauer  über
12  Uhr  hinaus  2  Mark,  wird  sie  von  Masken  besucht,  3  Mark.  Kunstreitervorstellungen ­
  und  solche  von  Gymnastikern  u.  dergl.,  die  ein  Eintrittsgeld ­
  von  höchstens  25  Pfennig  kosten,  zahlen  1  Mark,  bei  höherem
Eintrittsgeld  1,50  Mark.  Das  Halten  eines  Karrussells,  das  durch
Menschenhand  oder  anderweit  getrieben  wird,  ist  mit  1  Mark  bezw.
1,50  Mark  steuerpflichtig.  Die  Veranstaltung  eines  Konzerts,  einer
Theatervorstellung,  eines  Gesangs-  oder  deklamatorischen  Vortrags  werden
mit  1  Mark  besteuert.  Vorträge  auf  einem  Klavier,  einem  mechanischen
oder  anderen  Musikinstrument  in  Gastwirtschaften  u.  dergl.  kosten  bis
12  Uhr  nachts  1  Mark,  darüber  hinaus  2  Mark.  Das  Halten  von
Würfel-  und  Schießbuden  kostet  50  Pfennige,  für  sonstige  öffentliche
Belustigungen,  wie  Vorzeigen  eines  Panoramas,  Marionettentheaters
u.  dergl.  schwankt  die  Steuer  zwischen  50  Pfeunigen  und  3  Mark.
Für  die  Zahlung  der  Lustbarkeilssteuer  haftet  der  Veranstalter;
wird  ein  geschlossener  Raum  für  die  Veranstaltung  hergegeben,  so  haftet
der  Besitzer  des  Raumes  und  der  Veranstalter.
Als  öffentliche  Lustbarkeiten  gelten  diejenigen  nicht,  bei  welchen
ein  höheres  wissenschaftliches  Kunstinteresse  obwaltet;  ist  der  Reinertrag ­
  einer  öffentlichen  Lustbarkeit  zu  einem  wohltätigen  Zweck  bestimmt, ­
  so  kann  die  Steuer  erlassen  werden.
Finanziell  ist  die  Steuer  von  untergeordneter  Bedeutung.

Jahr

Lustbarkeitssteuer ­


Quelle

Jahr

Lustb  arkeitssteuer


Quelle

1895

50,-Etat



1901

113,-Rechnung



1896

50,—

1905

145,—

1897

50,-„



1906

110,—

1898

60,-1907



Hl,-1899



115,—

„

1903

160,—

1900

115,—

„

1909

220,50

1901

150,—

1910

180,—

1902
1903

92,-109,50


Rechnung

1911

163,50

'

gg)  Hundesteuer.
Ebenfalls  die  Befugnis  zur  Erhebung  von  Hundesteuern  ist  durch
§  16  Kommunalabgabengesetzes  den  Gemeinden  ohne  Einschränkung
gestattet.
Ein  Bedürfnis,  die  Haltung  von  Hunden  zu  besteuern,  machte  sich
            
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