Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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in  Gemeinschaft  mit  der  schlechten  Lage  des  Grundstücksmarktes  den
Ertrag  ans  derselben  Stenerqnelle  in  so  hohem  Maße  vermindert  hat.
Es  muß  zum  Teil  eine  Folgeerscheinung  der  Reichswertznwachsstencr
sein,  daß  die  Umsätze  in  der  Weise  nachgelassen  haben.
Der  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  ist  aber,  wie  einst  den  Städten
mit  Verbranchsabgabe,  eine  bedeutende  Einnahmequelle  entzogen;  denn
kommunale  Zuschläge  zur  Reichswertzuwachssteuer  können  bei  der  bestehenden
  Belastung  des  Grundeigentums  nicht  in  Frage  kommen.
ee)  Baukonsenssteuer.
Die  zugleich  mit  der  Umsatz-  und  Lustbarkeitssteuer  beschlossene
Einführung  der  Bankonsenssteuer  sah  eine  Abgabe  von  50  Mark  für
jedes  neuerbaute  zweistöckige  Wohnhaus,  30  Mark  für  jedes  einstöckige
Wohnhaus,  5  Mark  für  das  Wirtschaftsgebäude  vor.  Diese  Steuer
konnte  aber  bei  der  Aufsichtsbehörde  keine  Genehmigung  finden,  da  nach
§  6  Kommunalabgabengesetzes  die  Gemeinden,  Amtsbezirke  usw.  zwar
berechtigt  sind,  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten, ­
  Umbauten  und  anderen  baulichen  Herstellungen  Gebühren  zu
erheben,  diese  jedoch  die  Kosten  des  bezüglichen  Verwaltnngszweigs.
nicht  übersteigen  dürfen.  Da  in  Kleinschönebeck-F.  Gemeinde-  und  Ortspolizeibehörbe
  außerdem  nicht  zusammenfallen,  diese  aber  ihrerseits  Gebühren ­
  erhebt,  entbehrte  der  Gemeindebeschluß  jeder  gesetzlichen  Unterlage.
ff)  Lustbarkeitssteuer.
Dagegen  ist  nach  §  15  Kommunalabgabengcsetzes  „die  Besteuerung
von  Lustbarkeiten  einschließlich  musikalischer  und  deklamatorischer  Vorträge, ­
  sowie  von  Schaustellungen  umherziehender  Künstler"  ausdrücklich ­
  gestattet.  Wird  dieser  Steuer  auch  ein  prohibitiver  Charakter  nachgerühmt, ­
  so  kann  in  Kleinschönebeck-F.  wegen  der  niedrigen  Sätze  davon ­
  keine  Rede  sein,  die  Steuer  wird  überhaupt  nur  noch  erhoben,
weil  sie  absolut  nicht  drückend,  überall  gebräuchlich  ist,  man  sich  auch
die  kleinen  Einnahmen  nicht  entgegen  lassen  will.  Wenn  Lücker r )  die
Behauptung  aufstellt,  die  Lnstbarkeitsstener  fülle  gerade  in  armen  Gemeinden ­
  manch  fühlbare  Lücke  aus,  so  scheint  mir  der  Widerspruch  in
der  Behauptung  selbst  zu  liegen.
Die  mit  dem  1.  April  (ans  Grund  der  §§  15,  18,  82  Kommunalabgabengesetzes) ­
  in  Kraft  getretene  Lustbarkcitssteuerordnnng  trifft  die
öffentlichen  Lustbarkeiten,  d.  h.  solche,  die  jedermann  zugänglich  sind
im  Gegensatz  zu  einem  individuell  bestimmten  Personenkreis.

0  a.  a.  O.  S.  7.
            
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