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in Gemeinschaft mit der schlechten Lage des Grundstücksmarktes den
Ertrag ans derselben Stenerqnelle in so hohem Maße vermindert hat.
Es muß zum Teil eine Folgeerscheinung der Reichswertznwachsstencr
sein, daß die Umsätze in der Weise nachgelassen haben.
Der Gemeinde Kleinschönebeck-F. ist aber, wie einst den Städten
mit Verbranchsabgabe, eine bedeutende Einnahmequelle entzogen; denn
kommunale Zuschläge zur Reichswertzuwachssteuer können bei der bestehenden
Belastung des Grundeigentums nicht in Frage kommen.
ee) Baukonsenssteuer.
Die zugleich mit der Umsatz- und Lustbarkeitssteuer beschlossene
Einführung der Bankonsenssteuer sah eine Abgabe von 50 Mark für
jedes neuerbaute zweistöckige Wohnhaus, 30 Mark für jedes einstöckige
Wohnhaus, 5 Mark für das Wirtschaftsgebäude vor. Diese Steuer
konnte aber bei der Aufsichtsbehörde keine Genehmigung finden, da nach
§ 6 Kommunalabgabengesetzes die Gemeinden, Amtsbezirke usw. zwar
berechtigt sind, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten,
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen Gebühren zu
erheben, diese jedoch die Kosten des bezüglichen Verwaltnngszweigs.
nicht übersteigen dürfen. Da in Kleinschönebeck-F. Gemeinde- und Ortspolizeibehörbe
außerdem nicht zusammenfallen, diese aber ihrerseits Gebühren
erhebt, entbehrte der Gemeindebeschluß jeder gesetzlichen Unterlage.
ff) Lustbarkeitssteuer.
Dagegen ist nach § 15 Kommunalabgabengcsetzes „die Besteuerung
von Lustbarkeiten einschließlich musikalischer und deklamatorischer Vorträge,
sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler" ausdrücklich
gestattet. Wird dieser Steuer auch ein prohibitiver Charakter nachgerühmt,
so kann in Kleinschönebeck-F. wegen der niedrigen Sätze davon
keine Rede sein, die Steuer wird überhaupt nur noch erhoben,
weil sie absolut nicht drückend, überall gebräuchlich ist, man sich auch
die kleinen Einnahmen nicht entgegen lassen will. Wenn Lücker r ) die
Behauptung aufstellt, die Lnstbarkeitsstener fülle gerade in armen Gemeinden
manch fühlbare Lücke aus, so scheint mir der Widerspruch in
der Behauptung selbst zu liegen.
Die mit dem 1. April (ans Grund der §§ 15, 18, 82 Kommunalabgabengesetzes)
in Kraft getretene Lustbarkcitssteuerordnnng trifft die
öffentlichen Lustbarkeiten, d. h. solche, die jedermann zugänglich sind
im Gegensatz zu einem individuell bestimmten Personenkreis.
0 a. a. O. S. 7.