Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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doch  blieb  ihre  Veranlagung  zur  Erhebung  von  Kommunalsteuern  bestehen. ­
  Eine  endgültige  Regelung  trat  durch  das  Gesetz  ■  vom  24.  Juni
1891  ein,  das  durch  Novelle  vom  19.  Juni  1906  abgeändert  wurde.
Das  neue  Gesetz  verschmolz  die  bisherige  Klassensteuer  und  die
bisherige  klassifizierte  Einkommensteuer  zu  einer  einheitlichen  Einkommensteuer, ­
  ließ  aber  ebenfalls  die  Einkommen  unter  900  Mark  für  die
staatliche  Besteuerung  frei.  Die  Steuer  beträgt  jährlich  bei  einem  Einkommen ­
  von  mehr  als  900—1050  Mark  6  Mark,  1050—1200  Mark
9  Mark  usw.,  nach  dem  in  §  17  des  Gesetzes  aufgestellten  Steuertarif.
Die  Steuern  nehmen  mit  erhöhten  Einkommen  progressiv  zu  bis  zu
einem  Einkommen  von  105.000  Mark  und  erhöhen  sich  weiter  in  Stufen
von  5000  Mark  um  200  Mark.
Die  Erhebung  von  Zuschlägen  über  100  */,  bedarf  seit  dem  1.  April
1895  der  Genehniigung,  da  nach  §  54  Kommuualabgabengesetzes  die
Einkomuiensteueru  in  einem  festgesetzten  bestimmten  Verhältnis  zu  den
Realsteuern  stehen  müssen,  und  zwar  sind  diese  in  der  Regel  mindestens
zu  dem  gleichen  und  höchstens  zu  einem  um  die  Hälfte  höheren  Prozentsätze ­
  zur  Kommunalsteuer  heranzuziehen,  als  Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer ­
  erhoben  werden.  Solange  die  Realsteuern  100  °/,  nicht
übersteigen,  ist  die  Freilassung  der  Einkommensteuer  oder  eine  Heranziehung ­
  derselben  zu  einem  geringeren  Satze  zulässig,  eine  Befugnis,
von  der  in  Kleinschönebeck-F.  noch  nie  Gebrauch  gemacht  wurde.  Werden
aber  mehr  als  150°/,  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern  erhoben,
und  ist  die  Staatseinkommensteuer  mit  150°/,  belastet,  so  können  von
dem  Mehrertrage  für  jedes  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern ­
  2°/,  der  Staatseinkommeusteuer  erhoben  werden.
Von  Gemeindeeinkommensteuerbefreiungen  berühren  die  Gemeinde
nicht  die  im  §  40  Kommunalabgabengesetzes  aufgeführten  Befreiungen
der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  Vertreter  fremder  Mächte  usw.
Dagegen  ist  von  Bedeutung  die  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung ­
  der  Staatsdiener  zu  den  Kommunalauflagen  in  den  neuerworbenen ­
  Landesteilen  vom  23.  September  1867,  da  diese  für  die  Auslegung ­
  des  in  den  alten  Provinzen  geltenden  Gesetzes  vom  11.  Juli
1822  von  großer  Wichtigkeit  war  und  nach  §  41  Kommuualabgabengesetzes ­
  vom  1.  April  1895  auch  auf  die  altländischeu  Provinzen  Anwendung ­
  fand.  Hiernach  waren  in  Kleinschönebeck-F.  von  allen  direkten
Kommunalauflagen  frei  die  Geistlichen  und  Elemeutarlehrer  hinsichtlich
ihrer  Besoldungen  und  Emolumente,  einschließlich  der  Ruhegehälter,
wo  und  soweit  ihnen  eine  derartige  Befreiung  seither  rechtsgültig  zugestanden ­
  hatte,  die  verabschiedeten  Beamten  und  die  Militärpersonen
hinsichtlich  ihrer  aus  Staatsfonds  oder  sonstigen  öffentlichen  Kassen
zahlbaren  Pensionen  und  laufenden  Unterstützungsbezüge,  ebenso  die
            
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